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EuGH, Urt. v. 20.09.2022 – C-793/19 und C-794/19: EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig, sofern keine ernste Bedrohung vorliegt
Sachverhalt:
Ausgangspunkt für die Vorlage des BVerwG an den EuGH waren Anfechtungen, die die Speicherung von Daten auf Grundlage des TKG betrafen. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Betreiber zu einer mehrwöchigen Vorratsspeicherung, die allgemein und unterschiedslos erfolgt. Das BVerwG zweifelt an der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Unionsrecht. Insbesondere Rückschlüsse auf das Privatleben und Missbräuche im Hinblick auf den Zugang der Daten seien möglich.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH stellt klar, dass nationale Regelungen gegen Unionsrecht verstoßen, wenn die Speicherung der Daten präventiv, allgemein und unterschiedslos erfolge. Hingegen liege in Fällen, in denen eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliege, keine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht vor. Bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität könne ebenfalls eine gezielte (nicht präventive) Vorratsspeicherung erfolgen. Ferner entwickelt der EuGH weitere Fallgruppen, in denen Ausnahmen von der grundsätzlichen verbotenen Vorratsspeicherung gelten. Im Hinblick auf das streitgegenständliche TKG beanstandet der EuGH, dass durch die lange Speicherung der Daten ein Rückschluss auf Informationen aus dem Privatleben der Person möglich seien und damit ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege.
Anmerkung der Redaktion:
Der deutsche Gesetzgeber hat nun die zulässigen Ausnahmen zu konkretisieren oder eine Streichung der unionsrechtswidrigen Normen vorzunehmen.
Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren und zur Debatte zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten der vergangenen Legislaturperioden finden Sie hier.