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BGH, Urt. v. 07.09.2022 – 6 StR 52/22: Fehlendes voluntatives Vorsatzelement – BGH verneint Tötungsvorsatz
Sachverhalt:
Die Angeklagte wurde vom LG Würzburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war die Angeklagte als Altenpflegerin beschäftigt, wobei die Vergabe von Insulin nicht von ihrem Aufgabenbereich umfasst war. Am Tattag entschied die Angeklagte spontan beiden Geschädigten Insulin zu verabreichen. Die Angeklagte hoffte, durch eine anschließende stationäre Behandlung der Geschädigten eine eigene Arbeitsentlastung herbeizuführen. Dass die Insulingabe zu einer lebensgefährlichen Unterzuckerung führen könne, war der Angeklagten bewusst. Zugleich vertraute sie darauf, dass die Geschädigten aufgrund eines herbeigerufenen Notrufes nicht sterben würden, welches auch eintrat. Das Schwurgericht verneinte das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelementes. Trotz „extrem hoher Gefährlichkeit“ des Handelns der Angeklagten, da der Angeklagten bewusst war, dass ein Notarzt gerufen werden würde. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat die Revision verworfen. Die Gesamtwürdigung des LG sei widerspruchsfrei. Der subjektive Tatbestand sei ausführlich erörtert worden; die für und gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände vollständig gegeneinander abgewogen worden.