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KriPoZ-RR, Beitrag 32/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 5 StR 331/22: BGH zum symptomatischen Zusammenhang zwischen festgestelltem Hang und Anlasstat 

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat sich nach den tatgerichtlichen Feststellungen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands strafbar gemacht. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der Strafsenat hat mangels Rechtsfehler die Verfahrens- und Sachrüge als unbegründet verworfen. Der Maßregelausspruch hingegen sei durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das Merkmal des symptomatischen Zusammenhanges i.S.d. § 64 StGB habe das LG zu eng ausgelegt. Anders, als vom LG angenommen, müsse der Hang nicht die alleinige Ursache der Anlasstat darstellen, sondern lediglich mitursächlich für die Straftatenbegehung sein. Der BGH schließt sich der Argumentation des Generalbundesanwaltes an, der hierzu ausführt: „Es genügt, dass er für die Anlasstaten oder ihr Ausmaß und die Befürchtung, ein solcher Einfluss des Hanges sei auch in Zukunft zu erwarten, ursächlich geworden war.“ Naheliegend sei dies insbesondere bei Straftaten nach dem BtMG. Der hieraus erzielte Eigenkonsum sei auch dann ausreichend, wenn der wirtschaftlichen Vorteil im Vordergrund gestanden habe. Ein mittelbarer Betäubungsmittelkonsum habe in diesem Fall vorgelegen, wodurch das Merkmal des symptomatischen Zusammenhanges gegeben sei. Der BGH hält mit dieser Auslegung an der ständigen Rechtsprechung fest.

Auch beruhe das Urteil auf diesem Rechtsfehler. Dabei bezieht sich der Strafsenat auf die strafrechtlich einschlägige Vorbelastung des Angeklagten und begründet die Erfolgsaussicht (§ 64 S. 2 StGB) mit einer in der Vergangenheit bereits erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung. 

Über die Anordnung der Unterbringung ist damit neu zu entscheiden. 

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