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KriPoZ-RR, Beitrag 33/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 15.11.2022 – 6 StR 68/22: „3-2-1-0“ Der BGH zur bandenmäßigen Begehungsweise

Leitsatz der Redaktion:

Eine Bande i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB setzt drei Mitglieder voraus. In die konkrete Tatbegehung muss das dritte Mitglied nicht eingebunden sein, jedoch ist erforderlich, dass eine Mitwirkung vorliegt und die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist. 

Sachverhalt:

Die drei Angeklagten wurden vom LG Potsdam u.a. wegen schweren Bandendiebstahls zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben sich die drei Angeklagten zusammengeschlossen, um in Restaurants unter Verwendung eines Spezialwerkzeuges einzudringen mit dem Ziel werthaltige Gegenstände zu entwenden. Arbeitsteilig gingen die beiden Angeklagten H. und B., in weiteren Fällen die Angeklagten H. und K. – ohne Wissen des B – vor. Die Angeklagten H. und B. rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 

Entscheidung des BGH: 

Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Eine Verurteilung wegen § 244a Abs. 1 StGB erweise sich mangels Vorliegen einer Bandentat als rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass eine bandenmäßige Begehungsweise vorgelegen habe. Diese setzte nicht nur die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes voraus, sondern auch „[…], dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird.“ 

Ausführungen zum von der Bandenabrede vorgesehenen Tatbild seien vom LG Potsdam rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Motivation (Ausfluss der Bandenabrede) hingegen sei nicht ausreichend in den Blick genommen worden. Zwar sei grundsätzlich die Kenntnis des „Bandenchefs“ nicht erforderlich. Hier haben H. und K. ihre Alleingänge aber bewusst allein gehalten, sodass der BGH – anders als das LG Potsdam – keinen konkreten Bandenbezug in diesen Fällen feststellen konnte. 

Die Sache bedarf diesbezüglich neuer Verhandlung und Entscheidung. 

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