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KriPoZ-RR, Beitrag 35/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 8.8.2022 – 5 StR 372/21: BGH zur Anwendung des § 261 StGB n.F.

Amtliche Leitsätze:

1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht.

2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 StGB nicht zulässig.

Sachverhalt:

Das LG Bremen hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte Lenkräder und Airbags und veräußerte diese gewerbsmäßig über eBay Kleinanzeigen. Aus diesen und vergleichbaren früheren Straftaten erwarb der Angeklagte mittels Scheinkäufern zwei Pkws, die er bis zum Verkauf an einen einen Dritten nutzte. 

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat teilweise Erfolg. Zwar liege kein Rechtsfehler zum Schuldspruch vor, die Einzelstrafen seien jedoch aufgrund eines falsch angenommenen Strafrahmens aufzuheben. Das LG habe bezüglich § 261 Abs. 1 StGB den Strafrahmen der alten Fassung des Gesetzes vom 23.6.2017 entnommen. Seit dem 18.3.2021 gilt aber ein neuer Strafrahmen für § 261 Abs. 1 StGB (BGBl. I, S. 327 ff.), der keine erhöhte Mindeststrafe mehr vorsieht. § 261 Abs. 1 StGB n.F. stelle damit das mildeste Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB dar, welches vorliegend anzuwenden war, so der BGH.

Der Senat führt sodann aus, welches bei zwei Gesetzen das mildere sei und hält an höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, wonach der Grundsatz der strikten Alternativität gelte. Eine Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Rechtslage sei danach nicht zulässig. Dies gebiete schon die Rechtssicherheit. Es sei eine sogenannte abgestufte Prüfungsreihenfolge aus Strafbarkeitsfeststellung und Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. 

§ 261 Abs. 4 StGB n.F. sei hier nicht einschlägig. Diese gelte nur, „[…] wenn der Täter in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs, der ihn zum Verpflichteten macht, handelt […]“, also die Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 GwG erfülle. Andere Handlungen würden nur den Grund- und nicht den Qualifikationstatbestand erfüllen. 

Vorliegend sei damit ein Vergleich der Hauptstrafen vorzunehmen, da der Angeklagte sich gemäß § 261 Abs. 1 StGB sowohl nach a.F. als auch nach n.F. strafbar gemacht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das LG Bremen in diesem Fall einen anderen, niedrigeren Strafrahmen gewählt hätte. Die Einzelstrafen seien deshalb aufzuheben, welches zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe führe. 

Das Urteil des LG Bremen wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

Redaktionelle Anmerkung:

Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 (BGBl. I, S. 327 ff.) wurde u.a. § 261 StGB neu gefasst. Insbesondere wurde die zuvor geltende erhöhte Mindeststrafe durch eine allgemein geltende Geld- bzw. Freiheitsstrafe abgelöst. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24180) können Sie hier nachlesen.

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