KriPoZ-RR, Beitrag 01/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.11.2022 – 4 StR 310/22: Eine „mäßig schmerzhaft“ empfundene Ohrfeige stellt eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB dar

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Schlagring gegen den Oberarm des Geschädigten geschlagen, um von diesem einen Geldbetrag zu erhalten und ihn zur Rücknahme einer Strafanzeige zu bewegen. Der Angeklagte erteilte dem Geschädigten anschließend eine Ohrfeige, die nicht mit voller Kraft ausgeführt und vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfunden wurde. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung des LG Paderborn wegen Verletzung materiellen Rechts Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit Erfolg, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Führen eines Schlagrings schuldig ist. Zu entfallen habe der Schuldspruch wegen der einfachen Körperverletzung. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 
Der BGH schließt sich den Ausführungen des LG Paderborn an, wonach die Ohrfeige die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB überschritten habe. Diese werde jedoch auf Konkurrenzebene von der gefährlichen Körperverletzung verdrängt, da das Geschehen als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zu werten sei. 

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