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KriPoZ-RR, Beitrag 16/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22: Zur „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Leitsatz der Redaktion: 

Heftige Schläge gegen den Kopf des Geschädigten können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Maßgeblich ist die Art der Ausführung und die Verletzungsfolgen im Einzelfall.

Sachverhalt:

Das LG Gera hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen traf sich der Angeklagte mit dem alkoholkranken und an Leberzirrhose leidendem Nebenkläger und schlug diesem „entweder mit der Faust, mit der flachen Hand oder auch der Handkante mehrmals kraftvoll gegen den Schädel und das Gesicht.“ Nach weiteren Schlägen, die vor allem auf die verletzten Stellen abzielten, in ihrer Art und Anzahl aber nicht feststellbar waren, blutete der Nebenkläger und trug weitere Verletzungen davon. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Der Angeklagte habe weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Eine mittels einer das leben gefährdenden Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setze eine generelle Eignung der Lebensgefährdung voraus, die im Einzelfall festzustellen sei. Auf eine tatsächliche Lebensgefahr, also die eingetretenen Verletzungen komme es nicht an. Der Senat verweist auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach „heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers“ das Qualifikationsmerkmal erfüllen können. Die Art der Ausführung müsse dabei stets im Einzelfall beurteilt werden. 

Vorliegend habe das LG Gera derartige konkrete Feststellungen nicht getroffen. Weder sei aus der Art und Weise der Ausführung noch aus den festgestellten Verletzungen das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung ausreichend belegt. Welchen Bezug die konkreten Risikofaktoren des vorerkrankten Nebenklägers zu den Schlägen des Angeklagten darstellen, sei nicht ausreichend erörtert worden. Auch das für den subjektiven Tatbestand erforderliche Wissens- und Willenselement sei nicht hinreichend festgestellt worden. Zwar habe der Angeklagte eine einfache Körperverletzung gebilligt. Nähere Vorstellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten im Hinblick auf eine potentielle Lebensgefährdung des Nebenklägers habe das LG Gera aber nicht dargelegt. 

Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. 

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