Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 9.3.2023 finden Sie hier.
BGH, Urt. und Beschl. v. 9.3.2023 – 3 StR 246/22: BGH lehnt Annahme eines minder schweren Falles im Jesidinnen-Prozess ab
Sachverhalt:
Die Angeklagte wurde vom OLG München u.a. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 VStGB und wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen ist die Angeklagte aus Deutschland nach Syrien gereist, um sich dem „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen. Dabei förderte sie die Vernichtung der jesidischen Bevölkerung und Religion, indem sie mit ihrem Mann die Nebenklägerin und ihre Tochter als Sklavinnen in Gefangenschaft hielt. Die Angeklagte bedrohte die Nebenklägerin sie zu erschießen und hat es unterlassen einzugreifen als ihr Mann die Geschädigte festband und direkter Sonneneinstrahlung aussetzte, woran diese verstarb. Die Angeklagte und der Generalbundesanwalt haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG München eingelegt.
Entscheidung des BGH:
Die Revision der Angeklagten hat der BGH als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Rechtsmittel des Generalbundesanwalts hat Erfolg. Das OLG München sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 7 Abs. 4 Alt. 1 VStGB ausgegangen. Dieser Sonderstrafrahmen komme nur in Betracht, wenn infolge eines umfassenden Abwägungsvorganges das Gericht zu der Entscheidung komme, dass eine erhebliche Abweichung des gesamten Tatbildes vom gewöhnlichen Fall vorliege. Ob das OLG München eine gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat, sei bereits zweifelhaft. Strafschärfende Umstände wie das Nachtatverhalten und der Tatzeitraum seien unverständlicherweise nicht einbezogen worden. Ferner stellt der Senat fest, dass bei der Wahl des Strafrahmens Delikte (v.a. Beihilfe zum versuchten Mord) als bedeutungslos eingestuft wurden, die unter deren Berücksichtigung sogar strafschärfend wirken würden. Darüber hinaus sei die Tatmotivation nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB nicht ausreichend beachtet worden. Die Annahme einer menschenverachtenden Gesinnung sei vorliegend naheliegend gewesen.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.