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KriPoZ-RR, Beitrag 22/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22: Zum heimtückischen Vorgehen i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB

Sachverhalt: 

Der Angeklagte wurde vom LG Neuruppin wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Geschädigte und der Angeklagte ein Paar. Der Angeklagte habe beim Versuch, sich zu trennen, die Geschädigte beleidigt und gegen eine Tür gestoßen. Am Tattag trafen sich die beiden in einem ehemaligen Bunker. Nach vorausgegangen Auseinandersetzungen, entschloss sich der Angeklagte die Geschädigte mit einem mitgeführten Stechbeitels zu töten, um „endgültig von ihr loszukommen“. Der Angeklagte traf die Geschädigte mit sieben Stichen, teilweise in Rücken und Nacken, woraufhin diese verstarb. Eine Verurteilung wegen Mordes hat das Gericht mangels Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere der Heimtücke, verneint. Der Tatplan sei erst kurz vor der Tat gefasst worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und Nebenklage Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen haben Erfolg. Der Strafsenat hat das Urteil aufgehoben. Das LG habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke und eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB) verneint. Problematisch sei hier der Zeitpunkt der für die Heimtücke vorausgesetzten Arglosigkeit. Beim planmäßigen Locken in einen Hinterhalt komme es, nach ständiger Rechtsprechung, bei der Arglosigkeit nicht auf den Beginn der Tötungshandlung an. Somit könne die Heimtücke auch in bei der Tatausführung noch fortwirkenden Vorkehrungen liegen, sofern Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ununterbrochen fortbestehen würden. Das in Frage stehende Locken in den Bunker sei vom LG nicht ausreichend geprüft worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund seines vorherigen Verhaltens und Wunsches der endgültigen Trennung, den Tötungsvorsatz bereits früher fasste. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insbesondere über die Frage der Arglosigkeit und weiterer Mordmerkmale hat das neue Tatgericht zu entscheiden. 

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