KriPoZ-RR, Beitrag 29/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22: „E-Scooter“ als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB

Leitsatz der Redaktion:

„E-Scooter“ stellen keine Elektrokleinstfahrzeuge oder Fahrräder („Pedelecs“) dar.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen ist der Angeklagte mit einem „E-Scooter“ auf öffentlichen Wegen gefahren. Hierbei stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss (1,29 ‰), weshalb das LG Oldenburg von einer absoluten Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt ausging. Der Angeklagte hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Rechtsfehlerfrei habe die Strafkammer eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Für alle Kraftfahrer liege diese bei einem Grenzwert von 1,1 ‰. Der Angeklagte habe auch ein Kraftfahrzeug geführt. Unter Kraftfahrern zählten nach stetiger Rechtsprechung auch Fahrer von Krafträdern und Mofa. Eine Entscheidung darüber, ob auch „die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge“ unter den Begriff des Kraftfahrzeugs falle, liege hingegen noch nicht vor. Vorliegend sei dies jedoch nicht streitentscheidend. „E-Scooter“ stellen, unabhängig von der technischen Beschaffenheit, jedenfalls keine Elektrokleinstfahrzeuge dar, so der BGH. Maßgeblich sei vielmehr die Höchstgeschwindigkeit. Diese liege bei dem vom Angeklagten verwendeten „E-Scooter“ bei 25 km/h und liege damit nicht im den für Elektrokleinstfahrzeuge maßgeblichen Grenzbereich von 6-20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV). Auch stelle ein E-Scooter mangels Pedale kein „Pedelec“ dar, sodass auch § 63a Abs. 2 StVZO nicht greife. 

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