Gesetzentwürfe:
- Antrag der Fraktion CDU/CSU: BT Drs. 20/3687
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 20/9527
Im September brachte die Fraktion CDU/CSU einen Entschließungsantrag zur rechtssicheren Speicherung von IP-Adressen zum Schutz vor Kindesmissbrauch in den Bundestag ein (BT Drs. 20/3687).
Im Jahr 2021 seien laut BKA mehr als 39.000 Fälle des Herstellens, Besitzens und der Verbreitung von Fotos und Videos von Kindesmissbrauch erfasst worden, ein Anstieg zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent. Die Taten seien aber größtenteils nicht aufzuklären, weil in Deutschland die notwendigen IP-Adress-Daten für die Ermittlungen nicht zur Verfügung stehen. Der vom EuGH benannte Rahmen der Möglichkeiten zur Speicherung solle nach Ansicht der Fraktion vollumfänglich genutzt werden. Das vorgeschlagene „Quick-Freeze-Verfahren“ sei jedenfalls nach einhelliger Einschätzung der Ermittlungsbehörden untauglich.
Die Bundesregierung soll mit dem Antrag aufgefordert werden,
„unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum zur Speicherung von IP-Adressen zur Verfolgung der Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie umsetzt und dabei insbesondere
- eine praxistaugliche Regelung zur Speicherung von Portnummern trifft, damit digitale Tatortspuren dem Verursacher sicher zugeordnet werden können;
- eine sechsmonatige Speicherverpflichtung vorsieht;
- ein geeignetes, hohes Datenschutzniveau und gleichzeitig sichere und schnelle Abrufverfahren einführt, einschließlich einer Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzuge.“
Am 11. Oktober 2023 fand hierzu im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Meinungen der Sachverständigen waren sehr konträr. Unterstützung fand der Antrag der Fraktion durch Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger und den Vertreter:innen aus der Polizei und der Justiz. Wollschläger wog den durch den Antrag bedingten Grundrechtskonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit zugunsten der Sicherheit ab. Ein milderes und gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich, hieß es in seiner Stellungnahme. Zudem sei die vorgeschlagene Regelung auch im Vergleich zur vom EuGH beanstandeten Vorratsdatenspeicherung angemessen, denn Deutschland sei „völker-, unions- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Kinder vor sexuellem Missbrauch effektiv zu schützen“. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter betonte in seiner Stellungnahme, dass auch das bisher vorgesehene „Quick-Freeze-Verfahren“ nicht ausreichend sei. Martina Link (BKA) zeigte anhand von Statistiken, dass schon eine 14-tägige Speicherung von IP-Adresse die Chance auf eine Identifizierung des Täters verdopple. Dr. Benjamin Krause von der ZIT sprach sich daher ebenso wie der Deutsche Richterbund für die „Einführung einer EuGH-konformen Speicherung von IP-Adressen“ aus. Für die Verfolgung von Straftaten im Internet sei die IP-Adresse schließlich meist der einzige Ermittlungsansatz.
Gegenwind erhielt der Antrag der Fraktion CDU/CSU von Dr. Sabine Witting von der Universität Leiden. Sie verwies darauf, dass nicht nur das Recht auf Sicherheit, sondern auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von der vorgeschlagenen Speicherung der IP-Adressen betroffen sei. Diese gelte es abzuwägen und nicht gegeneinander auszuspielen. Für eine Speicherung der IP-Adressen über einen Zeitraum von 6 Monaten gebe es keine evidenzbasierte Begründung. Problematisch sah sie ebenfalls dynamische IP-Adressen, deren Speicherung bis jetzt überhaupt noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auch Dr. Mayeul Hiéramente vom DAV sah die sechsmonatige Frist zur Speicherung sehr kritisch und zweifelte, ob nicht der EuGH ein solches Gesetz erneut kippen werde, da es europarechtswidrig sei. Ebenso verwies der Verein Digitale Freiheitsrechte in seiner Stellungnahme auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in garantierte Rechte. Hadmut Dänisch attestierte Deutschland, nicht die geforderten rechtsstaatlichen Qualitäten zu besitzen, um die Vorratsdatenspeicherung überhaupt EuGH-konform betreiben zu können. Dies liege vor allem an der politischen Infiltration der Strafverfolgungsbehörden. Er unterstellte der Fraktion CDU/CSU, den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern nur als Vorwand zu nutzen, da es eigentlich um „die Verfolgung politisch Andersdenkender“ gehe. Für Dr. Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte überwogen ebenfalls die Nachteile des Vorschlags. Er sprach von einer „anlasslosen Massenspeicherung“, die von Dritten zweckentfremdet werden könnte. Prof. Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erinnerte noch einmal an den Korridor, den der EuGH klar gesteckt habe und der zwingend einzuhalten sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat werde weiter untergraben, wenn ein verabschiedetes Gesetz kurz darauf erneut ein „höchstrichterliches Stopp-Signal“ erhalte.
Am 18. Januar 2024 wurde der Antrag gemäß einer Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/9527) abgelehnt.