Für die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 5.2.2024, 3 StR 470/23

von Tim Stephan und Hannah Schulze Zurmussen

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 I. Einleitung

Die §§ 153 ff. StGB sind, insbesondere wegen der Eigenhändigkeit der Delikte des 9. Abschnitts, ein äußerst komplexer Deliktsbereich. Insbesondere anhand der Frage, inwieweit bei Beteiligten auch die akzessorietätslockernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist, zeigen sich die hier vorliegenden Problematiken deutlich. Die zu besprechende Entscheidung des BGH vom 5. Februar 2024[1] musste sich hierbei mit der in der Literatur höchst umstrittenen Frage befassen, inwiefern das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.[2] Bislang wurde sich mit der konkreten Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich befasst, wodurch die hiesige Entscheidung wohl in der Wissenschaft und der Praxis gleichsam besondere Bedeutung erlangen wird. Die folgende Entscheidungsbesprechung setzt sich kritisch mit den Begründungslinien des 3. Strafsenats unter Heranziehung der bisher in der juristischen Fachliteratur vorzufindenden Argumente auseinander.

II. Sachverhalt

Der Mitangeklagte hatte dem späteren Zeugen versprochen, diesem trotz seines geringen Verdienstes eine Bankfinanzierung in Form eines Kredits in Höhe von 200.000 € zu ermöglichen. Als Provision verlangte der Mitangeklagte 10.000 €, die der Zeuge ihm zur Hälfte in bar gab und den restlichen Betrag durch das Erbringen von Handwerkerleistungen abgelten sollte. In der Folge wurde dem Zeugen jedoch kein Kredit gewährt. Dieser ging sodann zu dem Büro des Angeklagten und verlangte die gezahlte Provision zurück, woraufhin der Angeklagte den Zeugen kurzzeitig mit einer Pistole bedrohte. Nachdem sich die Situation friedlich auflöste, kamen die von der Frau des Angeklagten gerufenen Polizeibeamten an der Wohnung an.

Am 27.02.2019 wurde der Angeklagte durch einen Strafbefehl wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe verurteilt, gegen die der Angeklagte Einspruch einlegte. Zu einem späteren Zeitpunkt trafen sich der Mitangeklagte und der Zeuge gemeinsam bei dem Angeklagten, der als Rechtsanwalt tätig war. Die beiden Angeklagten überzeugten den Zeugen davon, vor Gericht auszusagen, er wäre betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern. In der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge, dass er an dem betreffenden Tag Alkohol und Medikamente konsumiert habe und aggressiv gewesen sei. Bedroht worden sei er nicht. Das AG sprach daraufhin den Angeklagten mit Urteil vom 4.7.2019 frei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 3.6.2021 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss vom 8.3.2022 vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Daraufhin verurteilte das LG den Angeklagten am 19.9.2022 zu derselben Freiheitsstrafe wie zuvor – auch diese Entscheidung wurde jedoch durch den BGH mit Beschluss vom 11.01.2023 als rechtsfehlerhaft bewertet und aufgehoben. Das LG Oldenburg hat den Angeklagten im dritten Rechtsgang zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

III. Die Entscheidung

Die Revision des Angeklagten wurde vom BGH als unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO angesehen. Der 3. Strafsenat ging davon aus, dass das LG den Strafrahmen des §§ 153, 26 StGB korrekt herangezogen und gerade keine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Der Senat war davon überzeugt, dass das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB kein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 StGB darstellt. Vielmehr sei die Zeugeneigenschaft als tatbezogenes persönliches Merkmal zu werten, auf das die üblichen Regeln der (limitierten) Akzessorietät der Teilnahme anwendbar sind.

Bei der Anwendung des § 28 StGB geht der Senat als (Grund-)Prämisse von der herrschenden Differenzierung zwischen tat- und täterbezogenen persönlichen Merkmalen aus.[3] Die Abgrenzung hänge demnach davon ab, ob „das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet“.[4] Die Abgrenzung zwischen vollakzessorischen Merkmalen i.S. des §§ 26, 27 StGB und besonderen persönlichen Merkmalen i.S. des § 28 StGB ist bei Weiterführung dieses Ansatzes von einer umfassenden Einzelfallabwägung geprägt.[5] Dies spiegelt sich auch in den Ausführungen des Senats wider: „Die Einordnung muss in wertender Betrachtung unter Beachtung des Charakters und der Schutzrichtung des jeweiligen Tatbestandes erfolgen“.[6] Im Bereich der sog. Pflichtdelikte wird die Abgrenzung zwischen tat- und täterbezogenen persönlichen Merkmalen dahingehend konkretisiert, dass entscheidend ist, welche Art von Pflicht durch das Merkmal umschrieben wird. Eine vorstrafrechtliche Sonderpflicht sei danach als täterbezogen einzustufen; strafrechtliche Jedermann-Gebote hingegen kennzeichnen eher die Tat.[7]

IV. Bewertung

Unter Zugrundelegung dieses Differenzierungsansatzes kommt der Senat mittels einer Anwendung der typischen juristischen Auslegungsmethoden zu seinem bereits vorgestellten Ergebnis. Die Begründung wird im Folgenden einer (kritischen) Bestandsaufnahme unterzogen.

1. Wortlaut

Für den 3. Strafsenat spricht zunächst der Wortlaut des § 153 StGB für die Einordnung als tatbezogenes Merkmal. Der Passus „als Zeuge“ beschreibe die Deliktshandlung und gerade nicht die Persönlichkeit des Täters.[8]

Der Senat ist hierbei überzeugt, dass die Zeugeneigenschaft lediglich die Deliktshandlung konkretisiert, weil durch den Wortlaut nur bezeichnet wird, dass eine Person in einer zeugenschaftlichen Vernehmung falsch aussagt. Zuzugestehen ist dem Senat insoweit, dass der Wortlaut so gedeutet werden kann, dass eine falsche Aussage „als Zeuge“ strafbewehrt ist, weil tatsächlich nur der Zeuge und der Sachverständige als strafprozessuale Beweismittel falsch aussagen können;[9] der Wortlaut umschreibt die tatsächlichen Möglichkeiten des Zeugen, erheblich auf das Rechtsgut – die Rechtspflege – einzuwirken und ggf. dieses zu beeinträchtigen. Dass der Wortlaut explizit die Zeugeneigenschaft der falschaussagenden Person benennt, bilde lediglich das von § 153 StGB erfasste Tatszenario ab.

Aus dem Wortlaut selbst lässt sich jedoch nur bedingt klar entnehmen, dass die Zeugenstellung des § 153 StGB ausschließlich das tatbestandliche Verhalten umschreiben soll. Durch die personelle Begrenzung auf Zeugen und Sachverständige wird zwar ersichtlich, dass die Tatbegehung – und insbesondere die Potenzialität einer Rechtsgutsbeeinträchtigung – insbesondere bestimmten Personengruppen zugeordnet wird. Die Begrenzung der Deliktsverwirklichung auf lediglich diese zwei konkreten Personengruppen legt jedoch auch nahe, dass beiden eine hervorgehobene Stellung bei der Aufgabe der Wahrheitsfindung zuteilwird, die z.B. anderen Verfahrensbeteiligten gerade nicht zugeordnet werden kann.[10] Die Beschränkung des (personellen) Anwendungsbereiches könnte dahingehend dafürsprechen, dass die Eigenschaft „als Zeuge“ i.S. des § 153 StGB den Moment einer besonderen Pflichtverletzung der konkreten Person auffängt.[11]

Für die Argumentation des 3. Senats könnte insoweit viel eher ein Vergleich mit dem Wortlaut des Prototyps der Delikte, die nach h.A. stets ein besonderes persönliches Merkmal aufweisen, sprechen: die Rede ist von den Amtsträgerdelikten.[12] Analysiert man die Amtsträgerdelikte, so fällt auf, dass hierbei, z.B. bei § 339 StGB (Rechtsbeugung), § 340 StGB (Körperverletzung im Amt)  und § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt), regelmäßig die Formulierung „ein Richter, ein […] Amtsträger oder ein Schiedsrichter“ vom Gesetzgeber gewählt wurde. Müller geht aufgrund dieser gesetzlichen Wortwahl wohl davon aus, dass nur die Formulierung „ein Zeuge“ auf die für die Unrechtsbegehung hervorgehobene Verletzung einer persönlichen Pflicht hindeuten würde.[13] Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 153 StGB den Passus „als Zeuge“ zu wählen, sei ein Hinweis, dass es sich nicht um eine besondere Pflicht außerhalb der Vernehmung handele, sondern um eine „im Moment der Vernehmung zu erfüllende Pflicht“, die nicht außerhalb der Tatsituation bestehe – und damit keine hervorgehobene Pflicht darstellt, die eine Anwendung des § 28 StGB rechtfertigt.[14]

Jedoch wird bei der weiteren Analyse der Amtsdelikte deutlich, dass dieses auf den ersten Blick stichhaltige Argument auf einem ungenauen Fundament fußt. Denn es existieren auch andere Amtsträgerdelikte, die nicht die Formulierung „ein Amtsträger“, sondern vielmehr „als Amtsträger“ nutzen, z.B. § 344 Abs. 1 S. 1 StGB (Verfolgung Unschuldiger) oder § 345 Abs. 1 StGB (Vollstreckung gegen Unschuldige). Nach der These von Müller umschreibe das Merkmal des Amtsträgers bei diesen Delikten jedoch nicht eine hervorgehobene soziale Pflicht dieser Personengruppe, sondern nur eine Art „Momentaufnahme“, die die Unrechtsbegehung umschreibt. Es ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, wieso gerade bei den genannten Delikten (§§ 344 f. StGB) das Tatbestandsmerkmal „Amtsträger“ in seinem Kern anders verstanden werden sollte als in den zuvor genannten Tatbeständen (§§ 339, 340, 348 StGB). Vielmehr müsste diese rechtlich erhebliche Abweichung gesondert legitimiert werden – was jedoch nicht möglich erscheint.

Aus dem Wortlaut des § 153 StGB wird – abweichend von der Ansicht des BGH – nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugeneigenschaft ein täterbezogenes Merkmal darstellt. Vielmehr kann – je nach der eingenommenen Perspektive – vertreten werden, dass das Merkmal „als Zeuge“ eine spezifische Eigenschaft der aussagenden Person beschreibt (dann „täterbezogen“) oder die Tathandlung umschreibt, wonach nur eine falsche Aussage „als Zeuge“ tatbestandsverwirklichend vollzogen werden kann[15].

2. Historie

Ebenfalls kritikwürdig ist die Argumentation des Senats, wonach das gerichtliche Normverständnis durch die geschichtliche Entwicklung des § 153 StGB gestützt wird. Der Senat ist unter Zugrundelegung einer höchstrichterlichen Entscheidung aus dem Jahr 1966[16] davon überzeugt, dass der Anlass für die Schaffung des § 153 StGB allein die von den Zeugen und Sachverständigen ausgehende Rechtsgutsgefahr bildete.[17] Eine persönliche Sonderpflicht des Zeugen für das Rechtsgut der Rechtspflege sei nicht für die Schaffung des neuen Tatbestandes maßgeblich gewesen.[18]

Ursprung der gesetzlichen Regelung der falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB war die Entwicklung der prozessualen Beeidigungspraxis. Das gängige Vorgehen der obligatorischen Beeidigung von Aussagen wurde aufgrund von zivil- und strafprozessualen Neuregelungen im Jahre 1933, wonach die Beeidigung einer Aussage in bestimmten Ausnahmefällen bzw. Konstellationen zukünftig im Ermessen des Tatrichters lag, überwiegend aufgegeben.[19] Die prozessuale Entwicklung wiederbelebte bisherige Bestrebungen, einen Straftatbestand für die falsche uneidliche Aussage in das StGB einzuführen.[20] 1943 wurde sodann durch Art. 6a Abs. 1 der Strafrechtsangleichungsverordnung ein neuer Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage eingefügt, der bis heute im Kern unverändert blieb.[21] Insoweit ist für die Betrachtung, wie das Merkmal „als Zeuge“ des § 153 StGB zu verstehen ist, die Gesetzesbegründung der Strafrechtsangleichungsverordnung maßgeblich.

Die Begründung des damaligen Gesetzgebers fällt hierbei kurz aus, enthält jedoch wichtige Aussagen zum Charakter des Tatbestandes der falschen uneidlichen Aussage. Nach der Gesetzesbegründung entspreche „die Strafdrohung gegen die falsche uneidliche Aussage […] auch einer ethischen Forderung: Auch wer unbeeidigt aussagt, hat sich im Bewußtsein seiner Verantwortung vor der Volksgemeinschaft streng an die Wahrheit zu halten […]“.[22]

Unabhängig von der im Rahmen des NS-Rechts typischerweise vorzufindenden völkisch-ideologisch aufgeladenen Terminologie[23] ist zu erkennen, dass der neue Straftatbestand die materiellrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage eines jeden Staatsbürgers, während er in staatlichen Verfahren als Zeuge auftritt, bezweckte. Strafrechtshistorisch wird durch den Passus „als Zeuge“ also nicht (nur) die strafrechtliche Angriffsrichtung umschrieben. Vielmehr wird jeder Aussagende aufgrund seiner besonderen Stellung als Beweismittel im Strafverfahren persönlich in die Pflicht genommen, die Wahrheit zu sagen. Diese besondere Pflicht gilt insoweit auch nicht nur bei einer Vereidigung, sondern bei jeder (zeugenschaftlichen) Vernehmungssituation; sie ist nicht nur an die Vereidigung geknüpft.[24] Diese (historischen) Ausführungen sprechen dafür, dass die Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen insoweit eine besondere personale Pflichtverletzung i.S. des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.

Die Heranziehung der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Insbesondere bei Straftatbeständen, die ihren Ursprung im NS-Strafrecht haben, ist zu bedenken, dass die damals geltende Gesetzesbegründung ggf. von dem aktuellen Gesetzgeber nicht mehr getragen wird. Insbesondere das von den Aussagedelikten zu schützende Rechtsgut hat einen erheblichen Wandel durchlaufen. Während ursprünglich die Bedeutung des religiös geprägten Eides betont wurde,[25] ist nunmehr der Rechtspflegeschutz als singuläres Ziel der Aussagedelikte fest etabliert[26]; dass die Eidesverletzung nicht mehr wesentlich ist, ist allgemein anerkannt.[27] In Anbetracht dieser Entwicklung könnte auch der Schwerpunkt der für § 153 StGB strafbarkeitsbegründenden Merkmale selbst einen Wandel vollzogen haben, wonach das Merkmal „als Täter“ nicht (mehr) vordergründig eine personale Zeugenpflicht umschreibt, sondern viel eher die Tatausführung – durch eine Aussage des Zeugen – sachlich charakterisiert. Die Entstehungsgeschichte des § 153 StGB allein führt also zu keinem klaren Ergebnis hinsichtlich der konkreten Rechtsfrage; vielmehr sind systematische und teleologische Erwägungen entscheidend heranzuziehen.

3. Systematik

Systematisch stellt der BGH zwei Erwägungen an.

a) Verhältnis zwischen § 153 und § 154 Abs. 1 StGB

Die erste betrifft das Verhältnis von § 153 zu § 154 Abs. 1 StGB. Letztgenannte Vorschrift fungiert für Zeugen und Sachverständige als Qualifikation des § 153 StGB. Bei anderen Aussagenden, insbesondere den Parteien im Zivilprozess,[28] die nicht in den Anwendungsbereich des § 153 StGB fallen, ist § 154 Abs. 1 StGB dagegen ein eigenständiger Tatbestand.[29] Nach Annahme des BGH ergebe sich aus dem Gleichlauf zwischen Zeugen und Zivilparteien in § 154 Abs. 1 StGB, dass das falsche Schwören beider Täterkreise gleichwertiges Unrecht verwirkliche.[30] Der BGH führt hierbei aus, dass sich in Bezug auf die Teilnahme am Parteimeineid gem. § 154 Abs. 1 StGB „erhebliche Wertungswidersprüche“ ergäben, soweit die Zeugenstellung als besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 StGB einzustufen wäre.[31] Der Senat geht hierbei stillschweigend davon aus, dass die Zivilpartei keine besondere Stellung zukommt – und der gleiche Strafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB bezüglich des Meineids eines Zeugen und einer Zivilpartei dafür spreche, dass die Zeugenpflicht kein besonderes persönliches Merkmal sei.

Dabei verpasst der BGH, sich ernsthaft mit den dogmatischen Alternativen auseinanderzusetzen, die dieser sogar selbst benennt:

„Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung müsste die Gegenauffassung entweder auf die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB in Fällen des § 154 StGB gänzlich verzichten oder auch für die Zivilprozesspartei eine Pflichtenstellung hinsichtlich der Wahrheitspflicht annehmen“.[32]

Zunächst würde sich hier die Möglichkeit, § 28 StGB nur auf § 153 StGB anzuwenden, eröffnen. Grund dafür wäre, dass nunmehr die Anstiftung zum Zeugenmeineid und zum Parteienmeineid gem. § 154 StGB nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde; beide wären akzessorisch zum Haupttäter zu bestrafen. Jedoch erscheint es praeter legem, ohne weiteres die Anwendung des § 28 StGB bezüglich § 154 StGB zu sperren, um Wertungswidersprüchen zu entgehen. Die (Nicht-)Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auf eine bestimmte Vorschrift kann sich nur daraus ergeben, dass die konkreten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Alles andere ist nicht legitimierbar. Dem BGH ist zuzustimmen, dass diese Argumentation eher dagegenspricht, die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal einzustufen.[33]

Der BGH benennt hier jedoch auch eine andere Möglichkeit, wie der Wertungswiderspruch vermieden werden könnte. Dies wäre der Fall, wenn eine allgemeine Wahrheitspflicht auch für die Partei des Zivilprozesses anzunehmen sei.[34] Er verwirft diesen Gedankengang aber ohne weitere Ausführungen. Der BGH macht hierbei jedoch selbst auf einen nicht zu unterschätzenden Begründungsansatz aufmerksam, wieso trotz der Einschätzung des Passus „als Zeugen“ als besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB zwischen dem Meineid von Zeugen und von (Zivil-)Parteien tatsächlich kein Unterschied gemacht werden sollte. Soweit der Partei im Zivilprozess eine besondere Wahrheitspflicht zugesprochen wird, so wäre der vom Senat angeführte Wertungswiderspruch aufgelöst.

Anders als der Beschuldigte im Strafverfahren ist die Partei neben dem Zeugen und Sachverständigen als drittes personales Beweismittel im Zivilverfahren einzuordnen. Die Partei trifft qua Gesetz eine – dem Zeugen vergleichbare – Wahrheitspflicht bezüglich Erklärungen über tatsächliche Umstände, vgl. § 138 Abs. 1 ZPO. Dies korreliert u.a. mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz (bzw. Verhandlungsmaxime), wonach grundsätzlich die Parteien selbst den Beweisstoff für die Verhandlung vorbringen[35] – und damit sogar noch eher für die Wahrheitsfindung verantwortlich sind als z.B. der Zeuge. Während der Richter ggf. gem. §§ 448 ff. ZPO von Amts wegen zu einer Parteivernehmung übergehen kann, um etwaige Unklarheiten oder Lücken in den Tatsachenvorträgen der Parteien aufzulösen, ist diese Vernehmungsmöglichkeit eher als Ausnahme ausgestaltet.[36] Die Zivilpartei trifft eine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung und das Rechtsgut der Rechtspflege i.S. des §§ 154 ff. StGB. Die parteiliche Wahrheitspflicht ist (auch) als besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 Abs. 1 StGB einzustufen. Wäre § 28 Abs. 1 StGB entsprechend der Ansicht des 3. Strafsenats nun nicht auf die (bestehende) Pflicht des Zeugen/Sachverständigen anzuwenden, bestehe tatsächlich ein erheblicher, sich aus § 154 Abs. 1 StGB ergebender Wertungswiderspruch.

b) Strafrahmendiskrepanz zwischen § 160 und §§ 153, 154 StGB

Die zweite Argumentationslinie des BGH befasst sich mit der systematischen Einfügung des § 160 StGB in die Aussagedelikte. Die Vorschrift erfasst den Täter, der jemanden zu einer (unbewussten) Falschaussage verleitet – und ist wertungsmäßig als Begehung durch mittelbare Täterschaft einzustufen.[37] Der Strafrahmen von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, der bei dieser Straftatbegehung vorgesehen ist, ist jedoch im Vergleich zu der Anstiftung zur eidlichen Falschaussage gem. §§ 154, 26 StGB (Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr) deutlich geringer. § 160 StGB privilegiert den (mittelbaren) Täter hier erheblich.[38] Diese auf den ersten Anschein nicht nachvollziehbare Abstufung könne nur dadurch erklärt werden, dass die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal eingestuft wird und damit für den Anstifter die Strafrahmenprivilegierung gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt.[39] Der BGH ist jedoch überzeugt, dass diese Strafrahmendiskrepanz keinen Rückschluss darauf zuließe, dass im Rahmen der Aussagedelikte von der vollakzessorischen Zurechnung abgewichen werden soll.[40] Der vorzufindende Wertungswiderspruch sei vielmehr historisch zu erklären.[41]

Einerseits schloss die Einführung des § 160 StGB eine Strafbarkeitslücke im Bereich der Aussagedelikte. Angesichts der Qualität der §§ 153 ff. StGB als eigenhändige Delikte war der Täter, der eine gutgläubige Person zur Falschaussage bewegte, straflos – obwohl hierbei hinreichendes Unrecht verwirklicht wurde. Eine „Vertatbestandlichung“ dieser Konstellation war insoweit erforderlich und wurde durch § 160 StGB umgesetzt.[42] Andererseits sei die Strafrahmendiskrepanz auf das historische Verständnis des Meineids als „Sakraldelikt“ zurückzuführen.[43] Während das von den Aussagedelikten geschützte Rechtsgut – die Rechtspflege – durch beide Verhaltensweisen gleichermaßen gefährdet wird, wurde der Meineid gerade wegen der Verletzung dieses sakralen Momentes als besonders strafwürdig erachtet.[44] Der (vorsätzliche) Meineid gem. § 154 Abs. 1 StGB begründe höheres Unrecht als ein (unvorsätzlicher) Falscheid i.S. des § 160 Hs. 1 StGB – und damit zusammenhängend auch den höheren Strafrahmen der Anstiftung zu einem Meineid gem. §§ 154 Abs. 1, 26 StGB.[45]

Dass die unterschiedlichen Strafrahmen (auch) historisch mit der Bedeutung der vorsätzlichen Eidesverletzung zu erklären sind, erscheint schlüssig. Insbesondere die Bedeutung der Vereidigung zum Zeitpunkt der Einführung des § 160 StGB darf nicht ausgeblendet werden, wenn der Strafrahmen des § 160 Hs. 1 StGB nachvollzogen werden will. § 160 StGB war bereits weit vor der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 Teil des Strafgesetzbuches und ist dahingehend noch geprägt von der besonderen Bedeutung des Eides als Beweismittel.[46]

Jedoch wird von Vormbaum und Herzberg angeführt, dass die historische Bedeutung des religiösen Eides und ggf. die Verletzung dieses Rechtsgutes nicht allein die erhebliche Strafrahmendiskrepanz begründen kann. Dies zeigt insbesondere § 160 Hs. 2 StGB, bei dem der Gedanke des „Sakraldelikts“ (eigentlich) keinen Einfluss haben kann, der im Vergleich zu § 153 StGB jedoch eine deutlich schwerere Strafe androht.

Die erhebliche Strafrahmendiskrepanz ist nur abschließend erklärbar, wenn dem unmittelbaren Täter eine über die reine Beeinträchtigung des Rechtsgutes hinausgehende Unrechtsbegehung angelastet wird.[47] Immerhin hätte sich der Gesetzgeber bei Einführung des § 160 StGB dazu entscheiden können, den mittelbaren Täter im gleichen bzw. – wenn der Einfluss des Meineids berücksichtigt wird – vergleichbaren Maße wie den unmittelbaren Täter zu bestrafen. Diese Wertung ergibt sich auch unmittelbar aus § 25 Abs. 1 StGB, wonach der unmittelbare und mittelbare Täter grundsätzlich nicht unterschiedliches Strafunrecht verwirklichen; eine Abstufung ist gesetzlich nicht vorgesehen.[48] Angesichts der Identität des geschützten Rechtsgutes beider Tatbestände kommt als Erklärung in Betracht, dass der Strafrahmen des § 153 StGB – und die damit zusammenhängende Begehung schwereren Unrechts – durch die Verletzung einer besonderen Pflicht des Aussagenden legitimiert wird, die bei einem mittelbaren Täter – und insoweit grundsätzlich bei Personen, die nicht als Aussagende auftreten – gerade fehlt.[49]

Diese Schlussfolgerung lässt sich auch durch eine gedankliche Übung in Bezug auf das Verhältnis zwischen § 160 Hs. 1 StGB und §§ 154, 26 StGB weiter untermauern. Roxin hat bereits konstatiert, dass der niedrige Strafrahmen mit dem Grundgedanken der strafrechtlichen Beteiligungslehre konfligiert, dass die Bestrafung des mittelbaren Täters und die des Anstifters grundsätzlich vergleichbar sein sollte. Hierzu ist auch anzumerken: Wenn schon ein Strafrahmenunterschied besteht, dann ist der Täter – der ggü. dem Anstifter typischerweise gesteigertes Unrecht verwirklicht – härter zu bestrafen.[50]

Diese Abweichung von den Grundsätzen der Beteiligungslehre rein historisch zu erklären ist nicht abwegig. Jedoch erscheint es systemlogischer, den Zeugen als besonders Verpflichteten anzusehen und insoweit auch davon auszugehen, dass in den Fällen des § 154, 26 StGB die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Dieser Lösungsansatz würde die unbefriedigende Lage in Bezug auf den nur schwer nachvollziehbaren erheblichen Strafrahmenunterschied zwischen §§ 154, 26 StGB und § 160 Hs. 1 StGB angemessen auflösen und in Kongruenz mit den Grundlagen der Beteiligungslehre anpassen. Das spricht dafür, die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal einzustufen und § 28 Abs. 1 StGB auf Beteiligte im Bereich der Aussagedelikte anzuwenden.

Die historische Konzeption des ursprünglichen sakralen Charakters kann in Teilen die Systematik der § 153 ff. StGB erklären. Jedoch sprechen auch gewichtige Argumente gegen diese Begründungslinie. Der BGH vermag hier keine dogmatisch überzeugende Lösung aufzuzeigen.

4. Telos

Die teleologische und letztlich entscheidende Argumentationslinie knüpft hauptsächlich an das Konzept der besonderen Wahrheitspflicht des Zeugen an. Hierbei führt der Senat insbesondere an, dass das von §§ 153 f. StGB geschützte Rechtsgut indiziert, dass der Passus „als Zeuge“ kein strafbegründendes Element ist.[51] Hierfür spreche grundlegender das Faktum, dass – nach der Ansicht des BGH – eine besondere Verantwortung des Zeugen für das Rechtsgut nicht existiere und er insoweit keine besondere Pflichtenstellung einnehme.[52]

a) Verhältnis des Schutzgutes zur Stellung „als Zeuge“

Nach der Ansicht des BGH sei der Strafgrund der §§ 153 ff. StGB allein der objektive Eingriff in das geschützte Rechtsgut, keine Verletzung einer bestimmten personalen Pflicht. Zum Vergleich sei bei den Amtsträgerdelikten das Rechtsgut diesem Personenkreis gerade anvertraut; das gelte aber gerade nicht für die Aussagedelikte. Das Merkmal „als Zeuge“ charakterisiere dahingehend nur den Rechtsgutsangriff.[53]

Es wurde bereits bei der Analyse des Wortlautes angemerkt, dass nicht ohne hinreichende Begründungsarbeit darauf geschlossen werden kann, dass der Passus „als Zeuge“ ausschließlich die Angriffsrichtung umschreibt. Vielmehr muss die Rechtsgutsbezogenheit nicht per se gegen das Sonderunrecht eines bestimmten Täters sprechen.[54] Dieser Gedanke muss auch nicht zwingend mit der Abgrenzung zwischen tat- und täterbezogenen Merkmalen konfligieren, die ja bekanntlich zur Differenzierung auf eine Gesamtabwägung der Umstände zurückgreift. Ein Element, das objektiv den Angriff auf das Rechtsgut umschreibt, kann auch eine persönliche Pflichtenstellung des Täters kennzeichnen.

b) Die Wahrheitspflicht des Zeugen

Deutlich interessanter sind jedoch die Ausführungen zur besonderen Pflichtenstellung des Zeugen. Den Zeugen treffe keine besondere Verantwortung für die Rechtspflege – diese werde dem Täterkreis des § 153 StGB nicht persönlich anvertraut.[55] Die Rolle des Zeugen sei durch seine formale Verfahrensstellung ohne besondere Verantwortung für das Rechtsgut geprägt.

Dem BGH ist dahingehend zuzustimmen, dass der Zeuge im Bereich der Rechtspflege nicht den gleichen Stellenwert einnimmt wie z.B. der Richter. Dieser muss auf Grundlage der Beweislage die Entscheidung im konkreten Strafverfahren treffen und ihm obliegt auch die Würdigung der einzelnen Beweismittel, also auch der konkreten Zeugenaussage. Der Zeuge hat insoweit keine rechtliche Dispositionsbefugnis über die Würdigung seiner Aussage[56]; die Verbindung zwischen dem Zeugen und der Rechtspflege ist eine mittelbare. Dies könnte dafürsprechen, dass der Einfluss des Zeugen auf die Wahrheitsfindung[57] – und damit unweigerlich auch die Rechtspflege – so gering ist, dass ihm eine besondere Pflichtenstellung nicht zugeschrieben werden kann.

Jedoch darf nicht die Bedeutung der personalen Beweismittel für ein anthropozentrisches Strafverfahren unterschätzt werden.[58] Der Zeuge nimmt im Prozess sehr wohl eine besondere Rolle mit einem besonderen sozialen Bezug ein; das in ihn gesetzte Vertrauen hängt von der Stellung ab, die er persönlich einnimmt.[59] Dies wird gerade bei Betrachtung der Wahrheitspflicht des Zeugen bzw. des Sachverständigen deutlich: Nur dieser ist hinsichtlich der konkreten Beweisthemen dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine Pflicht des Angeklagten oder des Nebenklägers besteht z.B. nicht; diese sind insoweit auch nicht mit der prozessualen Wahrheitssuche so verbunden wie die personalen Beweismittel.[60] Vielmehr treffen nur diese eine konkrete prozessuale Wahrheitspflicht – und sind höchstpersönlicher Natur.[61] Die prozessual zwingenden Belehrungspflichten (vgl. § 57 StPO), bei denen der Zeuge nicht nur über die Wahrheitspflicht belehrt wird, sondern auch über die potenziellen strafrechtlichen Folgen einer unwahren Aussage, exemplifizieren die besondere Stellung des Zeugen.[62] Zudem wird angesichts des von dem Gericht festzusetzenden Gegenstands der Vernehmung (vgl. § 69 StPO) deutlich, dass dem einzelnen Zeugen für bestimmte Beweisthemen eine besondere Verantwortung bezüglich der Wahrheitsermittlung zukommt;[63] an die konkrete Zeugeneigenschaft werden also höchstpersönliche Aussagen zu bestimmten Themen geknüpft.[64] Es ist insoweit Langer zuzustimmen, wenn er dem Zeugen eine „Schlüsselstellung“ für die Wahrheitsfindung – eines der Verfahrensziele und damit auch Element des Rechtsgutes „Rechtspflege“ – zuweist.[65]

Dagegen spricht auch nicht, dass die Wahrheitspflicht des Zeugen allein auf den Moment der Vernehmung beschränkt ist. Der Senat sieht es als Indiz gegen eine besondere Pflichtenstellung an, dass der Zeuge außerhalb der Vernehmung wieder zum „jedermann“ wird.[66] Zwar kann jeder Bürger in die Stellung des Zeugen geraten. Jedoch war es bereits frühzeitig einhellige Auffassung, dass ein besonderes persönliches Merkmal nicht zwingend dauerhafter Natur sein muss.[67] Auf die Dauer des Moments kommt es insoweit nicht an.

Demnach kann dem Senat auch nicht zugestimmt werden, wenn er davon ausgeht, dass eine teleologische Auslegung für seine Entscheidung spricht.

V. Fazit

Während der BGH in der hiesigen Entscheidung gewichtige Gründe gegen die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB auf die Aussagedelikte vorbringt, ergibt sich bei näherer Betrachtung die Lückenhaftigkeit mancher seiner Argumentationslinien. Ist eine systemlogische Lösung zu der Rechtsfrage gesucht, so erscheint es doch zielführender, § 28 Abs. 1 StGB auf § 153 StGB anzuwenden und dementsprechend den Teilnehmer zu einer falschen uneidlichen Aussage, soweit er selbst kein Zeuge oder Sachverständiger ist und Kenntnis von der besonderen Stellung des unmittelbaren Täters hat, gem. § 49 Abs. 1 StGB zu privilegieren. Diese Thematik wird jedoch sicherlich auch in Zukunft von Interesse sein, da noch nicht alle hier angesprochenen Aspekte einer wirklich zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden konnten.

 

[1]      BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23.

[2]      Dafür Hoyer, in: SK-StGB, Bd. 1, 9. Aufl. (2019), § 28 Rn. 37; Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB, Bd. 1, 4. Aufl. (2020), § 28 Rn. 32; Vormbaum, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 153 Rn. 111; Roxin, Strafrecht AT, Bd. 2, 2003, § 27 Rn. 66; Maiwald/Maurach/Schroeder, in: Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT, Tb. 2, 10. Aufl. (2012), § 75 Rn. 86; dag. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), Vor § 153 Rn. 42; Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), Vor § 153 Rn. 19; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), Vor § 153 Rn. 7; Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), Vor § 153 Rn. 2; Wolters/Ruß, in: LK-StGB, Bd. 9, 13. Aufl. (2022), Vor § 153 Rn. 7; Norouzi, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), Vor § 153 Rn. 3.

[3]      Siehe hierzu Kudlich, in: BeckOK-StGB, 61. Ed. (Stand: 1.5.2024), § 28 Rn. 8; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 28 Rn. 4.

[4]      BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 8.

[5]      Vgl. Schünemann/Greco, in: LK-StGB, Bd. 2, 13. Aufl. (2021), § 28 Rn. 34, die der herrschenden Ansicht das Fehlen einer nachvollziehbaren rechtsdogmatischen Fundierung vorwerfen: „Auch ein […] klares und teleologisch fundiertes Prinzip für die nichtakzessorische bzw. akzessorische Behandlung persönlicher Merkmale lässt sich der bisherigen Rechtsprechung nicht entnehmen“.

[6]      BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 8.

[7]      BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 9.

[8]      BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 9.

[9]      Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 153 ff. Rn. 42; Müller, in: MüKo-StGB, Vor § 153 Rn. 19.

[10]    Vgl. Vormbaum, Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, 1987, S. 282 f. Zu der Bedeutung des Zeugen für die strafprozessuale Wahrheitsfindung siehe IV.4.b.

[11]    Vormbaum, Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, S. 282 f; anders hingegen Müller, in: MüKo-StGB, Vor § 153 Rn. 19 der davon ausgeht, dass die Eingrenzung des Täterkreises diese nicht besonders verpflichten, sondern vielmehr schützen soll.

[12]    Vgl. hierzu Valerius, Jura 2013, 15 (17); Schünemann/Greco, in: LK-StGB, § 28 Rn. 38: „[…] paradigmatisch verstandene Fallgruppe […]“; Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB, § 28 Rn. 45: „Als gesicherte Einzelfälle der besonderen persönlichen Merkmale [darf] […] Amtsträger (§ 345) gelten.“; Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, 2000, S. 343.

[13]    Vgl. Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 351.

[14]    Vgl. Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 351.

[15]    So auch Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 340.

[16]    BGHSt 21, 116 (117).

[17]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 12.

[18]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – BGH 3 StR 470/23, Rn. 12.

[19]    Vgl. hierzu Vormbaum, Die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943, 2011, S. 43 f. Hierbei ist jedoch zu betonen, dass bereits 1936 mittels einer Ausführungsverordnung der Staatsanwaltschaften versucht wurde, diese prozessuale Entwicklung aufzuhalten. Ausführlich zur Ausführungsverordnung vom 29. Juni 1936 siehe Vormbaum, Eid, Meineid und Falschaussage, 1990, S. 130 f.

[20]    Siehe hierzu Wolters/Ruß, in: LK-StGB, Vor § 153 Entstehungsgeschichte; ausführlich Vormbaum, Die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943, S. 41 ff.; Vormbaum, Eid, Meineid und Falschaussage, S. 134 ff.

[21]    Vormbaum, Eid, Meineid und Falschaussage, S. 138.

[22]    Begründung wortgenau zu finden in Vormbaum, Die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943, S. 41 ff., Hervorhebung durch d. Verf.

[23]    Hierzu besonders detailliert Ambos, Nationalsozialistisches Strafrecht, 2019, S. 26 ff. Den Gedanken der Volksgemeinschaft hat insbesondere Roland Freisler, einer der bekanntesten NS-Strafrechtler, geprägt und sich kriminalpolitisch zu Nutze gemacht, wie z.B. Ambos, a.a.O. S. 31 pointiert erfasst: „Sowohl der Einzelne als auch der Staat werden in den Dienst der Volksgemeinschaft gestellt […]“. Freisler war bereits früh auch in den Beratungen der Strafrechtskommission zur Änderung der Aussagedelikte involviert, siehe hierzu: Vormbaum, Eid, Meineid und Falschaussage, S. 122 ff.

[24]    Vgl. Puppe, in: NK-StGB, § 28 Rn. 70.

[25]    Vgl. Vormbaum, in: NK-StGB, Vor §§ 153 ff. Rn. 22, sog. Publica-fides-Theorie. Dieser Ansatz beruhte jedoch auf der veralteten Rechtslage, wonach der Gerichtseid selbst noch als Beweismittel fungierte und nicht nur für die Beweiswürdigung relevant war.

[26]    Siehe Zöller, in: SK-StGB Bd. 3, 9. Aufl. (2019), Vor § 153 Rn. 6; Wolters/Ruß, in: LK-StGB, Vor § 153 Rn. 4.

[27]    Siehe statt aller Wolters/Ruß, in: LK-StGB, Vor § 153 Rn. 4.

[28]    Müller, in: MüKo-StGB, § 154 Rn. 16.

[29]    Müller, in: MüKo-StGB, § 154 Rn. 4; Norouzi, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 154 Rn. 1.

[30]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – BGH 3 StR 470/23, Rn. 15.

[31]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – BGH 3 StR 470/23, Rn. 16.

[32]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – BGH 3 StR 470/23, Rn. 16, Hervorhebungen durch die Verf.

[33]    So auch Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 357 f.

[34]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – BGH 3 StR 470/23, Rn. 16.

[35]    Siehe hierzu Prütting/Gebauer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. (2020), Einl. Rn. 88.

[36]    Vgl. Schreiber, in: MüKo-ZPO, Bd. 2, 6. Aufl. (2020), § 448 Rn. 1.

[37]    Vgl. Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl. (2022), § 160 Rn. 1; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 160 Rn. 3 f.

[38]    Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 160 Rn. 3 f.

[39]    Vgl. für diese Argumentation Roxin, Strafrecht AT, § 27 Rn. 66; Vormbaum, Schutz des Strafurteils, S. 283 f.; Herzberg, ZStW 1976, 68 (103 f.); in diese Richtung wohl auch Hoyer, in: SK-StGB, § 28 Rn. 37; ablehnend Müller, Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 354 ff.

[40]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 16 ff.

[41]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 18.

[42]    Vormbaum, Schutz des Strafurteils, S. 283.

[43]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 19; siehe hierzu insbes. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 160 Rn. 3/4.

[44]    BGH 3 470/23 Rn. 19; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 160 Rn. 3/4.

[45]    BGH 3 470/23 Rn. 19.

[46]    Zur Entstehungsgeschichte des § 160 StGB siehe insbes. Vormbaum, Eid, Meineid und Falschaussage, S. 34 ff.

[47]    Zu dieser Argumentationslinie vgl. auch Puppe, in: NK-StGB, § 28 Rn. 70.

[48]    Vgl. zu diesem Gedanken schon Vormbaum, Schutz des Strafurteils, S. 283; Herzberg, ZStW 1976, 68 (103); in diese Richtung auch Hoyer, in: SK-StGB, § 28 Rn. 37: „[…] eine Falschaussage in mittelbarer Täterschaft, stellt auch gemessen am Rechtsgut kein leichteres Unrecht dar als eine Falschaussage in unmittelbarer Täterschaft“.

[49]    So insbes. Vormbaum, Schutz des Strafurteils, S. 283 f.; Herzberg, ZStW 1976, 68 (103).

[50]    Pointiert Roxin, Strafrecht AT, § 27 Rn. 66: „Wenn schon der Fall des § 160 (nach Tatherrschaftsgrundsätzen ein Fall der mittelbaren Täterschaft) mit erheblich reduzierter Strafe belegt wird, kann dem Teilnehmer die Strafmaßreduktion nach § 28 I nicht versagt werden“.

[51]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 20.

[52]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 21 ff.

[53]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 20.

[54]    Vgl. Schünemann/Greco, in: LK-StGB, § 28 Rn. 64.

[55]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 21 f.

[56]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 22.

[57]    Zu den Elementen des Rechtsgutes „Rechtspflege“ vgl. Vormbaum, in: NK-StGB, Vor §§ 153 Rn. 12 f.

[58]    Vgl. Kett-Straub, in: Handbuch des Strafrechts, Bd. 8, 2022, § 50 Rn. 3.

[59]    Roxin, Strafrecht AT, § 27 Rn. 66.

[60]    Dagegen Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 351: „Der Vergleich mit dem Beschuldigten als durch prozessuale und materielle Normen privilegierten Extranen kann […] keinen Aufschluß über das Sonderunrecht des Intranen ergeben“.

[61]    Vgl. Zöller, in: SK-StGB, Vor § 153 ff. Rn. 10; Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, Vor §§ 153 Rn. 3; in diese Richtung auch Roxin, Strafrecht AT, § 27 Rn. 66.

[62]    Herzberg, ZStW 1976, 68 (103).

[63]    Zur Wahrheitspflicht des Zeugen vgl. Maiwald/Maurach/Schroeder, in: Maurach/Schröder, Maiwald, Strafrecht BT, § 75 Rn. 26.

[64]    Hirsch, ZStW 1976, 752 (771).

[65]    Langer, in: FS-Wolf, 1985, S. 352; ablehnend jedoch Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, S. 350 f.

[66]    BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23, Rn. 23.

[67]    Siehe statt aller Roxin, Strafrecht AT, § 27 Rn. 23; Geppert, ZStW 1970, 40 (50).

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