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Zwischen Verschwiegenheitspflicht und Weltrechtsprinzip des Völkerstrafrechts – Die Pflichten der Sozialarbeiter beim Umgang mit potenziellen Völkerstraftätern

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. und Miriam Schäfer, B.A.*

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Abstract

Internationale Konflikte und Menschenrechtsverletzungen erfordern die Verfolgung von Verbrechen durch nationale Gerichtsbarkeiten. Sozialarbeiter, die mit Geflüchteten arbeiten, sind durch § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet, was sie in ein Dilemma bringt, wenn sie von Völkerstraftaten erfahren. Dieser Beitrag untersucht rechtliche und politische Lösungen, um Sozialarbeiter zu stärken und internationale Verpflichtungen zu erfüllen. Vorschläge umfassen gesetzliche Ausnahmen im § 203 StGB zur Anzeige von Völkerstraftaten. Die Entscheidung liegt beim Gesetzgeber und hängt vom politischen Willen ab.

International conflicts and human rights violations require the prosecution of crimes by national jurisdictions. Social workers who work with refugees are bound by § 203 StGB to maintain confidentiality, putting them in a dilemma when they learn about international crimes. This paper examines legal and political solutions to strengthen social workers and fulfill international obligations. Suggestions include statutory exceptions in § 203 StGB for reporting international crimes. The decision lies with the legislature and depends on political will.

I. Einführung

Mit der Zunahme internationaler Konflikte, darunter Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland, Armenien und Aserbaidschan sowie Israel und der Hamas, und den damit einhergehenden massiven Menschenrechtsverletzungen, verlagert sich die Aufmerksamkeit der nationalen Gerichtsbarkeiten auch auf Konflikte im Ausland. Dies geschieht aufgrund der Nürnberger Prinzipien,[1] der Mitgliedschaft im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und des Komplementaritätsprinzips nach Art. 17 des Römischen Statuts und des VStGB.[2] Infolgedessen sehen sich sowohl Opfer als auch Täter bei einer Flucht ins Ausland verstärkt mit juristischen Prozessen konfrontiert.

In der schwer belastenden Situation der Flucht spielen Sozialarbeiter im Aufnahmestaat eine zentrale Rolle, da diese als Bindeglied zwischen Staat und Geflüchteten fungieren und von allen professionellen Helfern oft den intensivsten Kontakt zu den Geflüchteten haben. Eine solide Vertrauensbasis ist dabei Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Integration. Sozialarbeiter sind häufig die einzigen Professionellen im Hilfesystem der Geflüchteten, die nicht eindeutig der Seite der Behörden oder des Staates zugeordnet werden. Sie werden eher als unterstützend denn als fordernd wahrgenommen. Dieses enge Verhältnis führt und dient dazu, dass sich die Geflüchteten den Sozialarbeitern anvertrauen und über viele Aspekte ihres Lebens sprechen. Dabei kann es vorkommen, dass von Völkerstraftaten berichtet wird, die der Geflüchtete in seinem Heimatland begangen hat.

Es stellt sich die rechtliche Frage, ob Sozialarbeiter, die von ihren „Klienten“[3] Informationen im Zusammenhang mit von diesen angeblich begangenen Völkerstraftaten erhalten, diese mit Blick auf die strafbewehre Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB aus eigener Initiative an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben dürfen oder gar sollen. Kurzum: Sollten schweigepflichtige Sozialarbeiter bereits begangene Völkerstraftaten von sich aus anzeigen können?

II. Soziale Arbeit und Völkerstrafrecht

Im Vergleich zu anderen Professionen ist die Definition der Sozialen Arbeit als Oberbegriff für die traditionelle Sozialpädagogik rechtlich gesehen relativ jung. Erst im Jahr 2001 wurde sie in Deutschland im Rahmen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Kultusministerkonferenz (KMK) als eigenständige Fachdisziplin eingeführt. Lange Zeit fehlte eine umfassende und international anerkannte Definition für den Begriff der Sozialen Arbeit, die klar aufzeigt, was genau darunter zu verstehen ist. Im Jahr 2014 wurde von der International Federation of Social Workers (IFSW) eine Definition der Sozialen Arbeit erarbeitet, die daraufhin vom Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) übernommen wurde.

„Soziale Arbeit fördert als praxisorientierte Profession und wissenschaftliche Disziplin gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt sowie die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen. Die Prinzipien sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit. Dabei stützt sie sich auf Theorien der Sozialen Arbeit, der Human- und Sozialwissenschaften und auf indigenes Wissen. Soziale Arbeit befähigt und ermutigt Menschen so, dass sie die Herausforderungen des Lebens bewältigen und das Wohlergehen verbessern, dabei bindet sie Strukturen ein. Diese Definition kann auf nationaler und/oder regionaler Ebene weiter ausgeführt werden.“[4]

Die Schnittstelle zwischen Völkerstrafrecht und der Sozialen Arbeit findet zuallererst im Arbeitsfeld der Flüchtlingssozialarbeit statt. Hier sind Sozialarbeiter diejenigen, die am nächsten an den Klienten arbeiten, den engsten Kontakt zu ihnen haben und daher am ehesten von begangenen Völkerstraftaten erfahren.

1. Das Arbeitsfeld der Flüchtlingssozialarbeit

Sozialarbeiter sind im Bereich der Arbeit mit Geflüchteten in verschiedenen Bereichen tätig, u.a. Beratung und Unterstützung, Asylverfahrensbegleitung, soziale Integration, Krisenintervention, Netzwerkarbeit, Traumabewältigung und Informationsvermittlung.[5] Die Zielgruppe der Flüchtlingssozialarbeit umfasst Personen im Asylverfahren für die Beratung und Begleitung im Rahmen des Verfahrens. Ziel ist es, dass es den in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Menschen ermöglicht wird, mithilfe von qualifiziertem Personal ein menschenwürdiges und eigenverantwortliches Leben in Deutschland zu führen, wobei ihre Integrationsfähigkeit erhalten bleiben und gefördert werden soll.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Sozialarbeiter eine enge Vertrauensbasis mit den Geflüchteten aufbauen,[6] um deren Integration in die Gesellschaft zu fördern. Für Geflüchtete, die sich in einer neuen Gesellschaft befinden, bestehen Unsicherheiten aufgrund kultureller Unterschiede, die es ihnen erschweren, Vertrauen zu anderen aufzubauen. Hier ist es Aufgabe der Sozialarbeiter, eine sichere und vertrauensvolle Atmosphäre zu gewährleisten.[7] Eine Verletzung der Schweigepflicht gegenüber den Geflüchteten kann dazu führen, dass das Vertrauen der Geflüchteten in die Soziale Arbeit und das Hilfesystem insgesamt erschüttert wird und damit die Integrationsziele gefährdet werden.

2. Spannungsfeld Völkerstrafrecht

Deutschland erfüllt aktiv seine Verpflichtungen gemäß dem Römischen Statut. Aufgrund wiederholter Forderungen seitens Opfergruppen ist der Generalbundesanwalt (GBA) dazu aufgefordert, sich mit internationalen Konflikten auseinanderzusetzen.[8] Seit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) im Jahr 2002 findet das Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB) Anwendung auf Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8–12 VStGB). Nichtsdestotrotz unterliegt der GBA gemäß § 153f StPO nicht der Verpflichtung, jede Völkerstraftat zu verfolgen, sondern verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum.[9] Dies bedeutet, dass der GBA nicht an das Legalitätsprinzip gebunden ist, wenn kein Tatverdacht gegen einen deutschen Staatsangehörigen besteht, die Tat nicht gegen einen Deutschen gerichtet war, der Tatverdächtige sich nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt nicht zu erwarten ist oder die Tat bereits vor dem IStGH oder durch einen Staat, dessen Staatsangehöriger der Tat verdächtig ist bzw. durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. Der GBA kann jedoch Ermittlungen gegen Geflüchtete führen, die sich im Inland aufhalten.[10] Dies ist insbesondere dadurch begründet, dass die deutsche Rechtsstaatlichkeit keinen Spielraum für die Duldung von Völkerstraftätern im Inland zulässt und Menschen, die Völkerstraftaten im Ausland begangen haben, keinen sicheren Hafen gewähren darf.[11]

Angesichts dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen und des politischen Interesses an der Verfolgung von Völkerstraftaten, stellt sich die Frage, ob Sozialarbeiter Völkerstraftaten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, anzeigen können sollten, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.

III. Die Verletzung von Privatgeheimnissen

203 Abs. 1 StGB stellt Verletzungen der Schweigepflicht bestimmter Berufsgruppen unter Strafe und schützt das Geheimhaltungsinteresse derer, die sich Angehörigen dieser Berufe im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauen oder anvertrauen müssen sowie das allgemeine Vertrauen in diese Berufsgruppen.[12] In § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB werden dabei unter anderem staatlich anerkannte Sozialarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Um die eingangs gestellte Frage beantworten zu können, braucht es ein Verständnis für die Schweigepflicht und insbesondere die strafrechtlichen Konsequenzen, die Sozialarbeiter bei einem Verstoß gegen diese zu befürchten haben.

1. Rechtsgut und Normenzweck von § 203 StGB

203 StGB dient dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von Personen.[13]

Diese Regelung ermöglicht es den Betroffenen, bestimmten Berufsgruppen ihre Angelegenheiten anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass andere davon erfahren oder dies rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.[14] Fehlt dieser Schutz, könnten die Betroffenen zögern, Einzelheiten preiszugeben, was eine professionelle Beratung und Hilfe beeinträchtigen würde. Dies fällt unter das grundlegende allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.[15] Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es jedem selbst zu, zu bestimmen, wann und in welchem Umfang persönliche Lebensumstände offenbart werden dürfen.[16]

2. Sozialarbeiter als taugliche Täter

Die Regelung umfasst abschließend ausgewählte Berufsgruppen, bei denen ein geschütztes Vertrauensverhältnis Grundlage für eine effektive Arbeit ist. Dazu gehören staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Die Praxis der Sozialen Arbeit ist sehr heterogen, nicht nur was die Tätigkeitsfelder angeht, sondern auch hinsichtlich der dort tätigen Personen. In der Sozialen Arbeit arbeiten Menschen mit unterschiedlichen Qualifikationen und Qualifikationsniveaus. Für ein besseres Verständnis der Unterschiede wird hier eine kurze Differenzierung der möglichen Akteure vorgenommen, da nicht jeder Praktiker der Sozialen Arbeit unter die Regelung des § 203 StGB fällt.

Die staatliche Anerkennung ist an formelle Qualifikationen und Ausbildungen geknüpft. Sie berechtigt die Absolventen dazu, bestimmte geschützte Berufsbezeichnungen zu führen und spezielle Tätigkeiten im Bereich der Sozialen Arbeit auszuüben. Diese Sozialarbeiter gehören zum tauglichen Täterkreis des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB und unterliegen der strafbewehrten Schweigepflicht.

Ebenfalls dieser Schweigepflicht unterliegen sonstige an der Tätigkeit mitwirkende Personen gem. § 203 Abs. 4 S. 1 Var. 1 StGB. Dazu zählen Gehilfen und Personen, die vorbereitende Tätigkeiten ausüben oder zuarbeiten.[17] Ehrenamtlich in der Sozialen Arbeit tätige Personen werden regelmäßig nicht in diese Gruppe fallen, da sie häufig weitgehend unabhängig von den Berufsgeheimnisträgern und nicht weisungsgebunden arbeiten.[18]

Daneben gibt es eine Vielzahl von Fachkräften in der Sozialen Arbeit, die zwar auf einer Position mit der Stellenbezeichnung „Sozialarbeiter“ arbeiten, die aber nicht über die staatliche Anerkennung verfügen. Das kann verschiedene Gründe haben, sei es, dass sie einen anderen Studiengang oder andere berufliche Qualifikation abgeschlossen haben (z.B. Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Erzieher) oder dass sie sich als Quereinsteiger weitergebildet haben. Diese dürften in der Regel nicht zu den mitwirkenden Personen zählen, da sie häufig dem staatlich anerkannten Sozialarbeiter nicht zuarbeiten oder diesem unterstellt sind, sondern eigenständig und gleichberechtigt als Teamkollegen in dem jeweiligen Gebiet tätig sind. Damit wird für diese Personen ein Verstoß gegen die Schweigepflicht keine strafrechtlichen Konsequenzen haben.

Wenn im weiteren Verlauf des Artikels von „Sozialarbeitern“ die Rede ist, sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter gemeint und gedanklich auch die mitwirkenden Personen, also diejenigen, die potenziell von einer Strafbarkeit nach § 203 StGB betroffen sind.

3. Fremdes Geheimnis

Ein Geheimnis ist eine Tatsache, Erkenntnis oder personenbezogene Information, die ausschließlich einer einzelnen Person oder einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist.[19] Es ist jedoch von Bedeutung, dass die betroffene Person ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Geheimnisses hat.[20] In dieser Definition werden spezifische Werturteile oder Meinungen nicht berücksichtigt. Rechtlich wird zwischen zwei Arten von Geheimnissen unterschieden: solche, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, und solche, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. In der Flüchtlingssozialarbeit und im Völkerstrafrecht spielen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine vernachlässigbare Rolle. Daher liegt der Fokus auf Geheimnissen, die dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Der Begriff des persönlichen Lebensbereichs umfasst eine Vielzahl von Informationen, darunter politische, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Aktivitäten des Betroffenen[21] sowie dessen Gesundheitszustand, familiäre Situation und finanzielle Verhältnisse. Dies schließt auch Aspekte wie Ehe, Abstammung, Krankheiten, Einkommen, Vermögen, Bildungsweg, Prüfungsergebnisse und Mitgliedschaften in Organisationen mit ein.[22] 

Angaben über im Ausland und in der Vergangenheit begangene Völkerstraftaten sind Tatsachen und fallen aufgrund der Personenbezogenheit der Informationen ebenfalls in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen.[23] Erzählt ein Geflüchteter dem Sozialarbeiter seine Lebensgeschichte oder zeigt ein Bild, aus dem hervorgeht, dass er eine Völkerstraftat begangen hat, so fällt dies unter den Geheimnisbegriff des § 203 Abs. 1 StGB. Diese Informationen können dem Sozialarbeiter in unterschiedlichen Situationen mitgeteilt werden, sei es aus Angst vor Repressalien im Heimatland, zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft oder in Form einer Schilderung seiner Lebensgeschichte. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen Kenntnis von einer Information hat oder wenn diese vielen anderen bekannt geworden ist, sie nicht mehr unter die Definition eines Geheimnisses fällt.[24]

Der Geflüchtete muss darüber hinaus einen Geheimhaltungswillen haben, der nicht unbedingt explizit oder implizit erklärt oder anderweitig offengelegt werden muss. Im Allgemeinen kann ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen zur Geheimhaltung angenommen werden, der sich aus den besonderen Umständen und dem Kontext der Offenbarung ergibt.[25] Zusätzlich zum Geheimhaltungswillen ist auch das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen von Bedeutung. Der Betroffene muss ein berechtigtes (schutzwürdiges) Interesse haben, das objektiv zu begründen ist.[26] Ein solches Interesse besteht insbesondere dann, wenn die Verletzung der Geheimhaltung nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen kann, beispielsweise durch die Veröffentlichung seiner Privatadresse, was ein unerwünschtes Eindringen in seine Privatsphäre ermöglichen kann.[27] § 203 StGB erfasst auch rechtswidrige Sachverhalte bzw. sogenannte illegale Geheimnisse. Auch die Offenlegung dieser Geheimnisse kann nur in Ausnahmefällen und mit einer speziellen Begründung gerechtfertigt werden.[28] Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht unabhängig davon, ob dem Geflüchteten bewusst ist, dass seine Erzählungen Straftaten beinhalten, wie zum Beispiel bei Selfies mit Gefallenen nach einer Schlacht.[29]

4. Anvertraut oder sonst bekannt geworden

Das Geheimnis muss entweder dem im § 203 Abs. 1 StGB aufgeführten Täterkreis in seiner beruflichen Funktion anvertraut oder auf andere Weise bekannt geworden sein. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, sich vor allem mit der beruflichen Funktion von Sozialarbeitern auseinanderzusetzen. Die Herausforderung besteht darin, dass das Aufgabenfeld des einzelnen Sozialarbeiters sehr weit ist.[30] Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Betroffene vor der Offenlegung von Geheimnissen geschützt wird.

„Anvertrauen“ bedeutet, im Gegensatz zum bloßen „Mitteilen“, dass eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder dass sich aus den Umständen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt.[31] Es liegt dementsprechend ein Vertrauensakt vor und es kommt auf die konkreten Umstände an, ob der Inhalt der Gespräche mit dem Betroffenen als anvertraut anzusehen ist oder nicht. Geht es aber um die Besonderheiten der persönlichen Lebensgeschichte des Betroffenen, muss dies stets als anvertraut betrachtet werden, sodass der Sozialarbeiter immer zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Gerade Schilderungen, die die Teilnahme an internationalen und nicht-internationalen Konflikten sowie die Rolle oder Aktivitäten während eines solchen Konflikts im Rahmen des Völkerstrafrechts betreffen, sind so sensibel, dass bereits ihre Mitteilung als Vertrauensakt zwischen dem Betroffenen und dem Sozialarbeiter betrachtet werden kann. Die Weitergabe solcher Informationen kann für die Betroffenen negative Konsequenzen haben, wie etwa Racheakte von oder politische Differenzen mit anderen Geflüchteten, ganz zu schweigen von einer drohenden Strafverfolgung. Unabhängig davon, wie und zu welchem Zweck der Sozialarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Informationen erhält,[32] bleibt dieser zur Geheimhaltung verpflichtet.[33]

5. Unbefugte Offenbarung

Gemäß § 203 Abs. 1 StGB verstößt der Sozialarbeiter gegen die Geheimhaltungspflicht, wenn er das Geheimnis unbefugt offenbart. Dies bedeutet, dass ein Dritter zum Zeitpunkt der Offenlegung des Geheimnisses durch den Sozialarbeiter keine sichere Kenntnis darüber hatte und nicht zuvor auf anderem Wege informiert wurde.[34] Es ist von Bedeutung, zu beachten, dass die Offenbarung gegenüber einem einzigen Dritten bereits ausreicht, um die Geheimhaltungspflicht zu verletzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Allgemeinheit weiterhin keine Kenntnis von dem Geheimnis hat.[35]

Der Austausch personenbezogener Informationen zwischen Kollegen über die Geheimnisse der Klienten stellt dementsprechend auch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar. Wird ein anderer Kollege jedoch in die Beratung des Klienten einbezogen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen einer Geheimnisoffenbarung.[36]

Die Offenlegung eines Geheimnisses ist stets unbefugt, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Einwilligung gibt oder die Offenlegung durch eine gesetzliche Vorschrift erlaubt ist. Der Begriff der „unbefugten“ Offenbarung macht deutlich, dass es im Falle des § 203 StGB besonders häufig zu Rechtfertigungen kommen kann.[37] Insbesondere deswegen ist es wichtig, die gesetzlich normierten Rechtfertigungsgründe zu analysieren.

6. Anerkannte Rechtfertigungstatbestände

In bestimmten Fällen, in denen ein erhebliches anderweitiges öffentliches Interesse besteht, kann die Verletzung der Schweigepflicht gerechtfertigt sein. Eine Weitergabe der Geheimnisse an Dritte ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene die Weiterleitung ausdrücklich autorisiert.[38] Einige anerkannte Rechtfertigungsgründe für den § 203 StGB sind:

  • Einwilligung
  • Anzeigepflicht nach § 138 StGB
  • Zeugnispflicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. §§ 53, 53a StPO
  • Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, inwieweit das hier diskutierte Problem durch diese Rechtfertigungsgründe gelöst werden kann.

a) Einwilligung

Die Strafbarkeit der Weitergabe von Informationen durch eine schweigepflichtige Person entfällt, wenn der Betroffene ausdrücklich, konkludent oder mutmaßlich in die Offenlegung einwilligt. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn die Offenbarung im Interesse des Betroffenen erfolgt und davon ausgegangen werden kann, dass er zustimmen würde, wenn eine rechtzeitige Einwilligung noch möglich wäre.[39] In Fällen von potenziellen Täter-Geflüchteten wird es wohl eher selten möglich sein, eine mutmaßliche oder gar ausdrückliche Einwilligung zu bekommen, um gegen sie strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des VStGB einzuleiten. Daher dürfte dieser Rechtfertigungsgrund in der Praxis der Flüchtlingssozialarbeit im Kontext von Völkerstraftaten wenig bis gar keine Bedeutung haben.

b) Anzeigepflicht

Gemäß § 138 Abs. 1 StGB besteht eine Verpflichtung für den Schweigepflichtigen, bestimmte Straftaten sowohl hinsichtlich ihrer Planung als auch ihrer Durchführung anzuzeigen. Zu diesen Straftaten, die in einem festgelegten Katalog aufgeführt sind, gehören schwerwiegende Delikte wie Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, Straftaten gemäß dem VStGB – darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggressionsverbrechen – Menschenhandel, Raub, Brandstiftung sowie andere Delikte, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Gemäß § 138 Abs. 2 StGB besteht auch die Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe von Informationen über die Vorhaben und Ausführungen von Straftaten gemäß § 129a i.V.m. § 129b Abs. 1 S. 1 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen und krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland).

Dabei ist hervorzuheben, dass es sich bei diesen Straftaten nicht um bereits begangene, sondern um für die Zukunft geplante Taten handelt. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Vorhaben und der Ausführung. Ein „Vorhaben“ bedeutet, dass eine ernsthafte Planung mit krimineller Absicht festgelegt wurde.[40] Die Ausführung umfasst den Zeitraum vom unmittelbaren Beginn der Umsetzung bis zur vollständigen Verwirklichung des Tatbestandes.[41] Dabei muss der Schweigepflichtige über Vorhaben und Ausführung glaubhaft erfahren haben. Dies ist der Fall, wenn Kenntnis über eine konkret bevorstehende Tat erlangt wurde.[42]

Bereits begangene Straftaten fallen jedoch nicht unter den Anwendungsbereich von § 138 StGB. Auch dieser Rechtfertigungsgrund hilft daher bei der Beantwortung der hier gestellten Frage nicht weiter.

c) Zeugnispflicht

Zeugen haben die Pflicht, vor dem Richter nach § 48 Abs. 1 S. 2 StPO, vor der Staatsanwaltschaft nach § 161a Abs. 1 StPO sowie vor der Polizei auf Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach 163 Abs. 3 StPO auszusagen, wenn keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Von der Aussagepflicht sind die in § 53 Abs. 1 StPO bestimmen Personen befreit. Auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht können sich Sozialarbeiter jedoch nicht berufen.[43] Bereits im Jahr 1972 hat das BVerfG bestätigt, dass der Zeugniszwang für Sozialarbeiter im Strafverfahren, auch bezüglich vertraulicher Informationen ihrer Klienten, nicht gegen das Recht auf Privatsphäre verstößt.[44] Es betonte, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Sozialarbeiter und Klient zwar wichtig sei, jedoch nicht zwangsläufig die Erwartung mit einschließe, dass der Sozialarbeiter vertrauliche Informationen geheim halten werde.[45] Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess auf neue Personengruppen eine sorgfältige Begründung erfordere, da sie die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigen und die Findung einer gerechten Entscheidung behindern könne.[46]

Im Jahr 1974 wurde eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in bestimmten Beratungsstellen wie Ehe-, Erziehungs- und Jugendberatungsstellen sowie Suchtberatungsstellen angestrebt.[47] Begründet wurde dieser Vorschlag damit, dass in diesen Bereichen ein besonders persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Sozialarbeiter und Klient erforderlich sei. Der Vorschlag wurde im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht weiterverfolgt und wurde schließlich mit dem Ende der Legislaturperiode obsolet.[48] Allerdings wurde im Jahr 1992 durch die Änderung des § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für Suchtberater in Nr. 3b eingeräumt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Personenkreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten zu erweitern, scheint im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG im Rahmen seines verfassungsmäßigen Ermessensspielraums zu liegen.[49] Allerdings wurde diese Erweiterung bisher noch nicht auf alle Sozialarbeiter ausgedehnt. Schließlich hat die Bundesregierung erst Ende letzten Jahres noch einmal deutlich gemacht, dass sie keinen Reformbedarf hin zu einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter sieht.[50]

Auch wenn vielfach eine Gesetzesänderung hin zu einem Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter gefordert wird, stellt diese Situation in der juristischen Praxis kein Problem dar, da in diesen Fällen allgemein eine gesetzliche Offenbarungspflicht angenommen wird, so dass als Zeugen berufene Sozialarbeiter keine Strafverfolgung fürchten müssen. Es ist evident, dass die Zeugnispflicht Vorrang vor der Schweigepflicht hat und damit die Offenbarung des Geheimnisses vor der Strafverfolgungsbehörde für die Sozialarbeiter rechtfertigt.[51]

Ein Ausweg aus dem Dilemma zwischen Anzeigebedürfnis und Schweigepflicht könnte darin bestehen, eine anonymisierte Anzeige zu erstatten und dann im Zuge der Vorladung unter Berufung auf die Zeugnispflicht auszusagen.[52] Dadurch wird aber der Schutzzweck des § 203 StGB rechtswidrig untergraben, der Sozialarbeiter macht sich dennoch strafbar. Die „heimliche“ Begehungsweise mag ihn zwar zunächst vor Verfolgung schützen, diese Vorgehensweise ist aber auf keinen Fall eine rechtsstaatliche und nachhaltige Lösung.

IV. Das Problem vergangener Straftaten – Juristischer Lösungsansatz

In einigen Fällen ist die Offenbarung von Informationen über Völkerstraftaten problemlos möglich, so bei geplanten Straftaten gem. § 138 Abs. 1 StGB oder wenn die Tat bereits ermittelt wird. Bisher polizeilich nicht bekannte, zurückliegende Straftaten sind von den eben erläuterten Rechtfertigungsgründen aber nicht erfasst, sie unterfallen weiter der Geheimhaltungspflicht. Zu lösen bleibt daher die Frage, ob eine Rechtfertigung auch für die Meldung von Völkerstraftaten in Eigeninitiative gelten kann. Hier kommt am ehesten ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB in Frage.

1. Notstandslage

Erste Probleme ergeben sich bei der Bestimmung der Notstandslage. Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestehen. Dem Wortlaut nach sind vornehmlich Individualrechtsgüter notstandsfähig, allerdings gilt dies auch für Allgemeinrechtsgüter[53] und sonstige anerkannte rechtliche Interessen[54]. Das Rechtsgut kann auch für den Täter ein fremdes sein.[55]

In der skizzierten Situation bestehen, soweit durch das erlangte Wissen keine Gefahr für den Sozialarbeiter von dem Völkerstraftäter[56] ausgeht, keine aktuellen Gefahren für Individualrechtsgüter, da die Tat bereits begangen und beendet ist. Dem Inhalt nach könnte zwar der Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG gefährdet sein, dieser Anspruch steht aber nur den von den Straftaten Betroffenen und, im Falle von Kapitalverbrechen, deren Angehörigen zu. Die Sozialarbeiter sind selbst nicht Opfer einer Völkerstraftat geworden und können sich daher auch nicht auf diesen Anspruch berufen.[57]

Betroffen sein kann vielmehr das Strafverfolgungsinteresse des Staates. Als staatliches Rechtsgut nimmt dieses eine Sonderstellung innerhalb der Allgemeinrechtsgüter ein[58] und unterliegt engeren Voraussetzungen bei der Erforderlichkeitsprüfung[59]. Davon umfasst ist die Aufdeckung bereits begangener Straftaten sowie die Identifizierung und in der Folge potenzielle Bestrafung der Täter. Die Gefahr liegt dabei darin, dass Straftäter auf freiem Fuß sind und dadurch die Rechtsordnung gestört wird sowie dass möglicherweise weitere Gefahren von ihnen ausgehen. Jede Notstandshandlung des Sozialarbeiters wird damit zur Notstandshilfe, indem er  für den Staat tätig wird und ein für ihn selbst fremdes Rechtsgut verteidigt.

Es handelt sich um eine Dauergefahr[60], die sich bereits mit der Einreise des Völkerstraftäters in deutsches Bundesgebiet verwirklicht hat und fortbesteht.

2. Notstandshandlung

Mit einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden kann der Sozialarbeiter die anhaltende Gefahr beenden. Er sorgt damit dafür, dass gegen den Straftäter ermittelt wird und dieser bei entsprechendem Tatnachweis die strafrechtlichen und asylrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. Ein milderes Mittel kommt dabei nicht in Betracht, da der Sozialarbeiter selbst nicht zu Maßnahmen der Strafverfolgung und Ahndung befugt ist, er darf nicht zur Selbstjustiz greifen.

a) Abwägungsaspekte 

Es stellt sich aber die Frage, ob in solchen Fällen eine Abwägung zugunsten der anzeigewilligen Sozialarbeiter ausfallen kann. Dafür muss das Erhaltungsinteresse das Eingriffsinteresse deutlich überwiegen. Dabei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.[61] Bisher ist die überwiegende Literaturmeinung[62] der Auffassung, dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates in der Regel nicht das durch § 203 StGB geschützte Eingriffsinteresse überwiegen kann, wenn nicht gerade eine akute Wiederholungsgefahr besteht.[63]

Gerade in Fällen bei denen Völkerstraftaten im Raum stehen, lohnt sich aber ein differenzierterer Blick. Völkerstraftaten sind Straftaten von besonderer Schwere, häufig mit einer Vielzahl von Opfern und enormen Auswirkungen auf die Staaten, in denen sie begangen werden. An ihnen besteht daher ein besonderes nationales und internationales Verfolgungsinteresse, das nicht mit dem „einfachen“ staatlichen Strafverfolgungsinteresse vergleichbar ist und entsprechend schwerer wiegt. Demgegenüber steht das durch § 203 StGB geschützte Geheimhaltungsinteresse des geflüchteten Klienten des Sozialarbeiters. Dieser Schutz, auch vor einer staatlichen Strafverfolgung, ergibt sich zusätzlich aus dem Rechtsgedanken des § 53 Abs. 1 StPO. Das Gesetz sieht also keine Strafverfolgung um jeden Preis vor, sondern schützt die Privatsphäre der Betroffenen im Kontext besonderer Vertrauensverhältnisse in erheblichem Umfang.

Die Dauergefahr, die für das Strafverfolgungsinteresse besteht, ist vergleichsweise hoch. Zwar dürfte bei Völkerstraftaten in der Regel keine Wiederholungsgefahr bestehen, diese Taten sind jedoch so schwerwiegend, dass die Störung der Rechtsordnung bei Nichtahndung der Taten deutlich gravierender ausfällt als bei „normalen“ Delikten. Sie berühren die „internationale Gemeinschaft als Ganzes“.[64] Dass diesen Taten nicht nur objektiv ein besonderes Gewicht zukommt, sondern von staatlicher und gesellschaftlicher Seite auch ein besonderes Interesse besteht, zeigt sich in der Gesetzgebung. Völkerstraftaten sind regelmäßig in Katalogausnahmen und Sonderregelungen wie § 138 Abs. 1 StGB, § 139 Abs. 3 StGB, § 112 Abs. 3 StPO oder § 153f StPO aufgeführt und werden ausschließlich durch den Generalbundesanwalt verfolgt. Der Geflüchtete wird dagegen nicht sicher in dem gegen ihn zu führenden Strafverfahren für schuldig befunden, die Verwirklichung der mittelbaren Gefahren für seine persönliche Freiheit oder sein Vermögen, die sich durch die Folgen eines solchen Prozesses ergeben, ist nicht gesichert.

Der Schaden einer Nichtverfolgung erstreckt sich über das staatliche Interesse hinaus und betrifft das Sicherheits- und Gerechtigkeitsgefühl aller in Deutschland lebenden Menschen. Darüber hinaus hat Deutschland eine internationale Verpflichtung, Völkerstraftaten zu verfolgen und zu ahnden. Dieser Verpflichtung kann der Staat ohne die entsprechenden Informationen über die Täter nicht nachkommen. Der Schaden für den Völkerstraftäter im Falle einer Verurteilung ist selbstverständlich gravierend, ihm drohen lange Haftstrafen und, basierend auf den Umständen, eine Abschiebung.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Gefahr für das Erhaltungsinteresse von ihm selbst geschaffen und damit aus der Sphäre des Eingriffsopfers kommt. Der Völkerstraftäter muss damit schwerere Eingriffe in seine Rechtsgüter dulden, da er die abzuwehrende Gefahr selbst verursacht hat.[65]

b) Abwägung im engeren Sinne und Besonderheiten

Nachdem diese Aspekte gesammelt und gewichtet wurden, bleibt zu beantworten, ob die Abwägung zu einer Rechtfertigung kommen kann und ob dies für alle Völkerstraftaten gleichermaßen gelten kann.

Richtig ist, die Strafverfolgung nicht blind über jedes andere Interesse zu stellen und die Wertungen von § 203 StGB und § 53 StPO nicht achtlos zu untergraben. Auch muss innerhalb der Völkerstraftaten differenziert werden. Nicht jede Einzeltat ist von undenkbarem Ausmaß, nicht jeder Täter ist ein Massenmörder. Zwischen einer Freiheitsberaubung oder sogar einer Tötung im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 1 VStGB und der Organisation und Durchführung eines Genozids liegt ein beachtenswerter Unterschied. Die erstgenannten Taten sollen hier nicht verharmlost werden, sie sind aber bei objektiver Betrachtung in ihrer Schwere mit ihren Pendants aus dem Strafgesetzbuch vergleichbar. Eine Anzeige dieser Taten wiederum ist herrschender Meinung nach nicht zu rechtfertigen, wenn eine Schweigepflicht besteht.

Vor einer abschließenden Entscheidung ist daher zunächst eine Abgrenzung vorzunehmen: Welche Völkerstraftaten verdienen eine unbedingte Strafverfolgung?

Dazu lohnt es sich einen Blick auf die Merkmale zu werfen, die Völkerstraftaten zu dem machen, was sie sind, die ihnen ihre besondere Schwere verleihen. Hierbei sollten unter anderem die Opferzahl und das Maß an Organisation berücksichtigt werden. Einfach wird es sein, die Makroverbrecher der Gruppe zuzuordnen, die in jedem Fall verfolgt werden sollte. Diejenigen, die in Machtpositionen Völkerstraftaten planen, organisieren und durchführen (lassen), die Köpfe der Verbrechen. Aber auch Täter, die Massenerschießungen oder Taten mit vergleichbarem Ausmaß begangen haben, sind nicht mehr mit einem „durchschnittlichen Mörder“ vergleichbar und es ist für die Rechtsordnung unerträglich, dass sie auf freiem Fuß bleiben.

Eine solche Unterscheidung liegt auch im Interesse der betroffenen Sozialarbeiter. Auch diese haben ein Geheimhaltungsinteresse, da es für ihre Arbeit unabdingbar ist, ein Vertrauensverhältnis zu ihren Klienten aufzubauen und aufrechtzuerhalten.[66] Unter keinen Umständen dürfen sie in den Augen der Geflüchteten zu „Spitzeln der Strafverfolgungsbehörden“ werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfen nur die allerschwersten Taten zur Anzeige gebracht werden.

Schließlich muss noch geprüft werden, ob diese Argumentation auch den schärferen Abwägungsvoraussetzungen bei der Verteidigung staatlicher Rechtsgüter standhält. Staatliche Rechtsgüter dürfen nur im Notfall verteidigt werden, bei besonders vorgeschriebenen Verfahren zur Konfliktlösung, wie in diesem Fall dem Strafverfahren, darf nicht eigenmächtig als Privatperson gehandelt werden.[67] In den hier geschilderten Fällen werden aber gerade nur Informationen weitergegeben, damit die zuständigen Strafverfolgungsorgane tätig werden können, so dass auch die strengeren Maßstäbe in den geschilderten Fällen eine Rechtfertigung zulassen.

In den soeben erläuterten, eng gesteckten Fällen kann eine Verletzung des Privatgeheimnisses gerechtfertigt werden. Die Abwägung fällt zugunsten einer Rechtfertigung aus, da in diesen Extremfällen die Rechtsordnung und das Rechtsempfinden aller Bürger in einem unerträglichen Maße gestört wird. Die weltweit „Schlimmsten der Schlimmen“ müssen unter allen Umständen verfolgt und zur Rechenschaft gezogen werden. Wer Taten in diesem Ausmaß begeht, dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss im Hinblick auf die Strafverfolgung, entgegen der üblichen Wertungen, zurücktreten.

c) Angemessenheit

Des Weiteren muss die Notstandshandlung angemessen sein. Der durch sie verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen und muss sozialethisch vertretbar sein.[68] Dazu gehört für gewöhnlich, dass die Handlung nicht gegen geltendes Recht verstößt. In den hier diskutierten Fällen ist zwar eine gesetzliche Regelung der Schweigepflicht vorhanden, es kann aber argumentiert werden, dass hinsichtlich Völkerstraftaten eine Durchbrechung stattfinden kann und muss. Wie bereits erläutert, sind Völkerstraftaten keine gewöhnlichen Straftaten und müssen daher uneingeschränkt und mit allen möglichen Mitteln verfolgbar sein. Unter den geschilderten Umständen ist die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden als Notstandshandlung als angemessen anzusehen.

V. Das Problem vergangener Straftaten – Rechtspolitische Lösungsansätze

Das Problem bei einer einzelfallabhängigen Rechtfertigung ist immer die in der Praxis verbleibende Unsicherheit. Sozialarbeiter werden sich nicht hundertprozentig darauf verlassen können, dass sie im Falle der Anzeige einer Völkerstraftat straflos bleiben. Will man also daran festhalten, dass Völkerstraftaten konsequent verfolgt werden und Völkerstraftäter in Deutschland keinen sicheren Hafen haben, muss überlegt werden, ob und welche Lösungsansätze sich aus einem praxisnahen, rechtspolitischen Blickwinkel anbieten.

Eine Möglichkeit wäre eine Katalogausnahme im § 203 StGB nach dem Vorbild anderer Regelungen. Wenn der politische Wille da ist, Völkerstraftaten uneingeschränkt zu verfolgen, dann könnte über eine Rechtfertigung in den geschilderten Einzelfällen hinaus für den Verdacht von Völkerstraftaten ein Erlaubnistatbestand eingeführt werden. Der neu eingeführte Absatz könnte beispielsweise lauten:

„Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Informationen über einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches), das der Betroffene begangen hat, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.“

Gleichermaßen kann eine Regelung im Völkerstrafgesetzbuch in Betracht gezogen werden, indem entweder eine Erlaubnisnorm vergleichbar mit der eben vorgeschlagenen Katalogausnahme geschaffen wird oder ein neuer Straftatbestand nach dem Vorbild der Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB, der die Nichtanzeige aller oder einzelner, bereits begangener Völkerstraftaten unter Strafe stellt.

Will man sich nicht dahingehend festlegen, inwieweit Völkerstraftaten uneingeschränkt zu verfolgen sind, so kann bei der Notstandslösung verblieben werden und den betroffenen Sozialarbeitern (und auch anderen Professionen) Unterstützung bei der Einschätzung der Fälle an die Hand gegeben werden. Praxisgerecht umsetzbar wäre ein an den Kinderschutz angelehntes Model. § 4 Abs. 1, 2 KKG gibt Geheimnisträgern das Recht auf eine Beratung anhand von pseudonymisierten Daten. Eine solche Anlaufstelle könnte bei der zuständigen Bundesanwaltschaft oder einer wissenschaftlichen Fachstelle für Völkerstrafrecht eingerichtet werden, um den Betroffenen bei der Einschätzung, ob eine „ausreichend schwere“ Völkerstraftat vorliegt, zu helfen. Durch die Pseudonymisierung der Fälle ist ein Rückschluss auf die Identität des Geflüchteten nicht möglich. Das wiederum schließt ein strafbares Offenbaren im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB aus.[69] Ein weiterer Vorteil dieses Systems wäre eine verbesserte Erfassung der sich in Deutschland aufhaltenden Völkerstraftäter, da auch die Taten, die für eine Rechtfertigung nicht ausreichen, trotzdem unabhängig von der Identität des Täters erfasst werden können.

Teilweise wird eine Befugnis zur Weiterleitung der relevanten Daten an Strafverfolgungsbehörden gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG angenommen.[70] Ob sich hieraus eine Rechtfertigung für den Bruch der Schweigepflicht ableiten lässt, ist aber bisher kaum diskutiert und nicht abschließend geklärt.

Ob und welcher Weg gewählt wird, die mit der Beibehaltung des Status quo verbundenen Unsicherheiten für die Praxis aufzulösen, bleibt dem Gesetzgeber überlassen und hängt vom politischen Willen ab, inwieweit der internationalen Verpflichtung, Völkerstraftaten zu verfolgen, Priorität eingeräumt wird.

V. Fazit

Völkerstraftaten müssen mit allen Mitteln verfolgt und geahndet werden. Bisher werden aber nicht alle verfügbaren Ressourcen eingesetzt. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Konflikten weltweit steigt auch die Möglichkeit, dass Täter von Völkerstraftaten ihren Weg nach Deutschland finden können. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sozialarbeiter über fundierte Kenntnisse des Völkerstrafrechts verfügen, um entsprechende Hinweise an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die derzeitige Rechtslage jedoch schreckt Sozialarbeiter möglicherweise davon ab, Informationen weiterzugeben, aus Angst vor einer eigenen Strafverfolgung. Es ist daher offensichtlich, dass Sozialarbeiter in diesem Zusammenhang gestärkt werden und rechtspolitische Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Deutschland seiner internationalen Verpflichtung im Völkerstrafrecht nachkommen kann

 

*  Die in diesem Artikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Geschlechtsidentitäten. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

[1]      Yearbook of the International Law Commission, Vol. II, 1950, S. 374-378.

[2]      Benzing, The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity, Max Planck UNYB 7, 2003, S. 592.

[3]      Spezifische Begriffsprägung in der Sozialen Arbeit.

[4]      DBSH, Deutschsprachige Definition Sozialer Arbeit, 2016, online abrufbar unter: https://www.dbsh.de/media/dbsh-www/redaktionell/bilder/Profession/20161114_Dt_Def_Sozialer_Arbeit_FBTS_
DBSH_01.pdf (zuletzt abgerufen am 6.5.2024).

[5]      Vgl. AWO bundesverband e.V., Soziale Arbeit mit Geflüchteten Menschen, Ein Leitfaden für die AWO Beratungspraxis, 2018, S. 9; Täubig, in: Anhorn/Stehr, Handbuch Soziale Ausschließung und Soziale Arbeit, 2021, S. 1025 ff.

[6]      Fricke, NZS 1993, 495.

[7]      Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien, Geflüchtete als potenzielle Zeuginnen und Zeugen von Völkerrechtsverbrechen, 2019, S. 14 ff.; Alice Salomon Hochschule Berlin, Positionspapier: Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften, S. 4; AWO bundesverband e.V., Soziale Arbeit mit Geflüchteten Menschen, S. 20; Walther,in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. (2022), § 203 StGB Rn. 7.

[8]      Bundesanwaltschaft ermittelt gegen russische Soldaten, LTO, 29.9.2023, online abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gba-kriegsverbrechen-ukraine-russland-soldaten-ermitteln-ermittlungen-verfahren-bundesanwalt-voelkermord-genozid/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024); Bundesanwaltschaft ermittelt gegen Hamas, LTO, 10.10.2023, online abrufbar unter: https://www.lto.de/
recht/nachrichten/n/bundesanwaltschaft-ermittlungen-israel-hamas
-geiselnahmen-humanitaeres-voelkerrecht-krieg-nahostkonflikt/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024); Strafanzeige gegen Aserbaidschan wegen Kriegsverbrechen, Haypress, 21.10.2020, online abrufbar unter: https://haypress.de/strafanzeige-gegen-aserbaidschan-wegen-kriegsverbrechen/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024); Criminal complaint against judicial authorities in Iran: German Federal Public Prosecutor must investigate crimes against humanity, ECCHR, 20.6.2023, online abrufbar unter: https://www.ecchr.eu/
en/case/criminal-complaint-against-judicial-authorities-in-iran-german-federal-public-prosecutor-must-investigate-crimes-against-humanity/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).

[9]      Safferling, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 6, 2021, § 65 Rn. 174 ff.

[10]    Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 50. Ed. (Stand: 1.1.2024), § 153f Rn. 2-4.1.

[11]    Diemer, in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 153f Rn. 2; Safferling/Petrossian, JA 2019, 401 ff.

[12]    Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 203 Rn. 7 ff.

[13]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 203 Rn. 7; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 203 Rn. 1; BGH, NJW 1991, 2955.

[14]    Im Vergleich zu anderen Straftaten sind die Verurteilungen gemäß § 203 StGB relativ selten: 2021 gab es 19 Verurteilungen, 2020 9, 2019 7, 2018 10; siehe Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2022, 100; Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2021, 100; Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2020, 100; Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2019, 100.

[15]    Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL (August 2023), Art. 2 Abs. 1 Rn. 173; Schmidt, in: ErfK-GG, 24. Aufl. (2024), Art. 2 Rn. 41; v. Münch/Kämmerer, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. (2021), Art. 2 Rn. 75; BVerfGE 65, 1, 43.

[16]    Vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1998 – 2 Ss 105/97 – I 4/98 = NStZ 1998, 358; OLG Oldenburg, Urt. v. 9.10.1991 – 3 U 43/91 = NJW 1992, 758.

[17]    Weidemann, in: BeckOK-StGB, § 203 Rn. 29 ff.

[18]    Vgl. die Informationen des Informationsbunds Asyl und Migration, online abrufbar unter: https://www.asyl.net/themen/weitere-themen/rechte-und-pflichten-von-beratenden (zuletzt abgerufen am 7.5.2024).

[19]    Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), § 203 Rn. 14; Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 13; Leplow, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2023), HGB § 333 Rn. 19; Puschke, in: MüKo-StGB, Bd. 6, 4. Aufl. (2022), § 353b Rn. 21; BGH, Urt. v. 14.11.1963 – 111 ZR 19/63 = NJW 1964, 449; BGH, Urt. v. 10.5.1995 – 1 StR 764/94 = NStZ 1995, 551.

[20]    Rogall, NStZ 1983, 1 (5); BT-Drs. 7/550, S. 238.

[21]    BT-Drs. 7/550, S. 238.

[22]    Herrmann, in: BeckOK-VwVfG, 61. Ed. (Stand: 1.10.2023), § 30 Rn. 9; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 203 Rn. 10; vgl. Eisele, JR 2018, 81 f.

[23]    Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 24.5.1977 – 2 BvR 988/75 = NJW 1977, 1489 (1491); BGH, Urt. v. 7.4.2005 – 1 StR 326/04 = NJW 2005, 2406 (2408), Rützel, GRUR 1995, 557 ff; vgl. Momsen/Benedict, KriPoZ 2021, 251 (252).

[24]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 17.

[25]    Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 203 Rn. 9; Cierniak/Niehaus in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 19.

[26]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 22-23.             

[27]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 23.

[28]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 24-25; vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – 1 StR 326/04 = NJW 2005, 2406.

[29]    Vgl. BeckRS 2016, 19047.

[30]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 49; Kargl, in: NK-StGB, Bd. 3, 6. Aufl. (2023), § 203 Rn. 29; vgl. Anders, GA 2001, 19 ff .

[31]    OLG Köln, Beschl. v. 30.11.1982 – 3 Zs 126/82 = NStZ 1983, 412; BGH, Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 126/92 = NStZ 1993, 142.

[32]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 52.

[33]    OLG Hamburg, Beschl. v. 29.12.1961 – Ws 756/61 = NJW 1962, 689 (691); OLG Hamm, Besch. V. 20.1.2009 – 5 Ws 24/09 = NStZ 2010, 164; Cropp, Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht, 2019, S. 9.

[34]    BGH, Urt. v. 10.8.1995 – IX ZR 220/94 = NJW 1995, 2915; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 Rn. 20.

[35]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 54.

[36]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 55; Komarek, in: BAMF, Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit, 2021, S. 172; BGH, Urt. v. 11.12.1991 – VIII ZR 4/91 = NJW 1992, 737 (739).

[37]    Kargl, in: NK-StGB, § 203 Rn. 101.

[38]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 20; OLG Hamm, Beschl. v. 22.2.2001 – 2 Ws 9/01 = NJW 2001, 1957 (1958).

[39]    Kargl, in: NK-StGB, § 203 Rn. 114.

[40]    BGH, Urt. v. 9.12.1976 – II ZR 205/74 = BeckRS 1976, 205; Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 138 Rn. 10.

[41]    Hohmann, in: MüKo-StGB, § 138 Rn. 11; vgl. Komarek, in: BAMF, Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit, 2021, S. 176.

[42]    Hohmann, in: MüKo-StGB, § 138 Rn. 12; Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 138 Rn. 7.

[43]    Kreicker, in: MüKo-StPO, Bd. 1, 2. Aufl. (2023), § 53 Rn. 6.

[44]    BVerfG, Besch. v. 19.7.1972 – 2 BvL 7/71 = NJW 1972, 2214 (2215).

[45]    BVerfG, Besch. v. 19.7.1972 – 2 BvL 7/71 = NJW 1972, 2214 (2215).

[46]    BVerfG, Besch. v. 19.7.1972 – 2 BvL 7/71 = NJW 1972, 2214 (2216); vgl. BVerfG, Besch. v. 31.5.1988 – 2 BvR 367/88 = NStZ 1988, 418.

[47]    Sauer, „Gibt § 35 Abs. 3 SGB I Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen ein eigenständiges strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht?“ 2017, S. 11; BT-Drs. 7/3118.

[48]    Sauer, „Gibt § 35 Abs. 3 SGB I Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen ein eigenständiges strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht?“ 2017, S. 11.

[49]    Siehe BT, Zeugnisverweigerungsrecht im Bereich der sozialen Arbeit? Geltende Rechtslage und Spielraum des Gesetzgebers, WD 7 – 3000 – 034/20, 2020, S. 12.

[50]    Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Dr. André Hahn, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 20/9614, S. 4 f., online abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/
btd/20/099/2009918.pdf (zuletzt aufgerufen am 8.5.2024).

[51]    Vgl. BFH, Besch. v. 21.12.1992 – XI B 55/92 = NJW 1993, 2831.

[52]    Vgl. Vogel/Hilgendorf, Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben, 2023, S. 20; Pehl/Knödler, Datenschutz und Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit, 2020, S. 158 ff.

[53]    Neumann, in: NK-StGB, § 34 Rn. 22.

[54]    BGH, NJW 2015, 2652 ff.

[55]    Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 34 Rn. 10.

[56]    Der Einfachheit halber wird für diesen Artikel davon ausgegangen, dass die Tat tatsächlich stattgefunden hat und der Sozialarbeiter die Informationen von dem Täter selbst erfahren hat.

[57]    BVerfG, NJW 2015, 3500, Rn. 20 ff.

[58]    Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. (2017), § 8 Rn. 26.

[59]    Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 34 Rn. 10 f.

[60]    Tsilimpari, Die Regelung des Notstands im deutschen und im englischen Recht, 2020, S. 64.

[61]    Tsilimpari, Die Regelung des Notstands im deutschen und im englischen Recht, 2020, S. 69 ff.

[62]    Kargl, in: NK-StGB, § 203 Rn. 120; Cierniak/Niehaus in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 95; Ausnahme: Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 Rn. 32.

[63]    Kargl, in: NK-StGB, § 203 Rn. 123.

[64]    Präambel des Römischen Statuts, online abrufbar unter: https://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html#P (zuletzt abgerufen am 5.5.2024).

[65]    Kühl, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134 ff.

[66]    Vgl. Raabe, Für ein Zeugnisverweigerungsrecht, Rechtsgutachten im Auftrag des AWO Bundesverbandes e. V., S. 10, online abrufbar unter: https://awo.org/artikel/fuer-ein-zeugnisverweigerungsrecht-in-der-sozialen-arbeit/ (zuletzt abgerufen am 9.7.2024).

[67]    Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 34 Rn. 10, 41.

[68]    Tsilimpari, Die Regelung des Notstands im deutschen und im englischen Recht, 2020, S. 74 ff.

[69]    Cierniak/Niehaus, in: MüKo-StGB, § 203 Rn. 54.

[70]    Vgl. Komarek, in: BAMF, Deradikalisierung- und Distanzierungsarbeit, 2021, S. 184: „Den Beratungsfachkräften ohne Zeugnisverweigerungsrecht eine vorgelagerte Befugnis zur Einbindung der Strafverfolgungsbehörden zu verschaffen, ist daher sachgerecht“.

1 Gedanke zu „Zwischen Verschwiegenheitspflicht und Weltrechtsprinzip des Völkerstrafrechts – Die Pflichten der Sozialarbeiter beim Umgang mit potenziellen Völkerstraftätern“

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