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Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Gesetzentwürfe: 

 

Eine fraktionsübergreifende Gruppe Abgeordneter hat am 14. November 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs auf den Weg gebracht. Auf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) beruhe eine staatliche Pflicht, das ungeborene Leben ab dem Zeitpunkt der Nidation zu schützen. Dieses Grundrecht sei aber in einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Grundrecht der Schwangeren zu bringen, auf deren Seite insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen ist. „Dieses Grundrecht gewährleistet umfassend die Selbstbestimmung über die persönliche Lebensgestaltung und umfasst damit auch ‚die Selbstverantwortung der Frau […], sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden‘ (BVerfGE 39, 1, 43).“ Darüber hinaus werde auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit Schwangerer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Intimsphäre tangiert. Zur Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte bedürfe es gewichtiger Gründe. Nach derzeitiger Rechtslage gebe es jedoch Widersprüche, bspw. indem eine Beratungslösung als gesetzliches Verfahren vorgeschrieben sei, das aber nicht zwangsläufig zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs führe. Des Weiteren erschwere die 12-Wochen-Frist den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch für diejenigen, die sich er kurz vor Ablauf der Frist für einen Abbruch entscheiden oder aufgrund der prekären Versorgungslage keinen rechtzeitigen Abbruch mehr vornehmen lassen können. Schließlich sei auch noch die finanzielle Seite zu betrachten. Da der Schwangerschaftsabbruch nicht regelhaft in Sozialgesetzgebung und Gesundheitssystem verankert sei, gebe es Zugangsbarrieren in Form von fehlender Kostenübernahmen seitens der Krankenversicherungen und unzureichenden Versorgungsangeboten. Aufgrund dieser ganzen Auswirkungen sei die Selbstbestimmung sowie die persönliche Integrität und die körperliche Autonomie Schwangerer eingeschränkt, was zu körperlichen und seelischen Schäden führen könne. Der fraktionsübergreifende Entwurf sieht daher vor, „Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft.“ Als Orientierungsgrundlage dient hauptsächlich der Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Der Entwurf sieht u.a. vor: 

  • Möglichkeit des rechtmäßigen Abbruchs bis zur 12. SSW, der Abbruch nach der 12. SSW bleibt rechtswidrig, kann aber bei medizinischer Indikation rechtmäßig sein
  • Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht durch Unterstützung, Beratung und Zugang zu sozialen Dienstleistungen
  • Schutz mittels strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Regelungen im Sachregelungszusammenhang innerhalb des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • Prävention ungewollter Schwangerschaften durch Aufklärung und Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln als Teil der Gesundheitsleistungen für Menschen aller Altersgruppen
  • § 218a Abs. 3 StGB wird im Schwangerschaftskonfliktgesetz neu geregelt 
  • § 218 StGB regelt den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren
  • Nichteinhaltung der Voraussetzungen des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs strafbewehrt in § 14 SchKG-neu
  • §§ 218b, 218c, 219b StGB werden in das Schwangerschaftskonfliktgesetz übertragen und – soweit erforderlich – zu Bußgeldtatbeständen

Am 5. Dezember 2024 wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag verschiedener Abgeordneter zur Verbesserung der Versorgungslage von ungewollte Schwangeren (BT-Drs. 20/13776) nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. 

 

 

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