Abstract
Der offenbar von linksextremistischen Terroristen verursachte großräumige Stromausfall in südwestlichen Stadtteilen Berlins hat eine Verwundbarkeit des Gemeinwesens sichtbar gemacht, die zu großer Sorge Anlass gibt. Denn weder konnte der Anschlag verhindert werden noch konnten seine verheerenden Folgen in kürzester Zeit abgewendet werden. Nachdem nun Normalität wiederhergestellt zu sein scheint, verlagert sich das Interesse auf die Verhütung künftiger Wiederholungstaten und die Durchsetzung der staatlichen Strafansprüche, die durch die Taten zweifellos begründet worden sind. Von fieberhaften Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden darf man gewiss ausgehen. Ob und wann sie zu Erfolgen führen werden, bleibt abzuwarten. Nicht gewartet werden muss mit einer Evaluation unseres geltenden Strafrechts, das – sofern Verdächtige dingfest gemacht werden können – im Strafverfahren zur Anwendung kommen wird. Ist das Strafrecht so „robust“ aufgestellt, wie es eine gerechte Ahndung der begangenen Untaten erfordert? Wo besteht gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf?
The large-scale power outage in southwestern districts of Berlin, apparently caused by left-wing extremist terrorists, has revealed a vulnerability of the community that gives rise to serious concern. Neither was the attack itself prevented nor could its devastating consequences be averted within a short period of time. Now that normality appears to have been restored, attention is shifting toward preventing future repeat offenses and enforcing the state’s criminal claims, which have undoubtedly been established by the acts in question. Feverish investigative efforts by law enforcement authorities can certainly be expected. Whether and when these efforts will lead to success remains to be seen. There is, however, no need to wait before undertaking an evaluation of the existing criminal law, which – provided that suspects can be apprehended – will be applied in criminal proceedings. Is criminal law structured in a sufficiently “robust” manner to ensure the just punishment of the offenses committed? Where, if anywhere, is there a need for reform or improvement?
I. Einführung
Anfang des neuen Jahres 2026 war der „Südwesten“ der Bundeshauptstadt Berlin, weite Teile des Bezirks Steglitz-Zehlendorf, infolge eines Brandanschlags auf Infrastruktureinrichtungen der Elektrizitätsversorgung mehrere Tage – von Samstag, den 3. Januar bis Mittwoch, den 7. Januar − weitgehend „lahmgelegt“. In zahlreichen Gebäuden fielen Beleuchtung und der Betrieb netzgebundener Elektrogeräte aus, Heizungen versagten ihren Dienst, bei Außentemperaturen von mehreren Grad Celsius unter Null. Menschen mussten entweder ihre Häuser verlassen und in Notunterkünften Zuflucht suchen oder zu Hause in eisiger Kälte und Dunkelheit ausharren. Unter den Betroffenen waren auch Hochbetagte, Kranke und Kleinkinder. Teilweise mussten Bewohner von Pflegeheimen und stationär in Kliniken untergebrachte Patienten in andere Einrichtungen verlegt werden. Schulen blieben geschlossen, ohne dass – wie während der Coronapandemie – der Unterricht auf online im Homeoffice umgestellt werden konnte. Die staatlichen und kommunalen Stellen erweckten nicht durchweg den Eindruck, sie seien auf einen Vorfall wie diesen vorbereitet gewesen und hätten die Lage im Griff. Vor allem der Regierende Bürgermeister machte keine glückliche Figur. Nach vier Tagen war der Spuk wieder vorbei. Bekannt hat sich zu dem Anschlag eine Gruppierung mit dem Namen „Vulkangruppe“, die im Berliner Raum angeblich seit 2011 operiert und der schon mehrere frühere Anschläge – zuletzt im September 2025 − zugeschrieben werden. Trotz dieser Vorgeschichte ist von Fahndungserfolgen der zuständigen Behörden nichts bekannt. Welche Personen sich hinter der Organisation verbergen, weiß man nicht. Die vielbeschworene „wehrhafte Demokratie“ erweist sich hier offenbar als ziemlich wehrlos. So jedenfalls müssen es wohl Berliner Bürger sehen, die sich während der Krise im Stich gelassen fühlten und ihrem Unmut Ausdruck verschafften. Nachdem das Schlimmste überstanden zu sein scheint, wartet die Bevölkerung nun gespannt darauf, dass zum einen wirksame Vorkehrungen gegen künftige Katastrophen getroffen und zum anderen die verantwortlichen Straftäter endlich ermittelt, gefasst und vor Gericht gestellt werden. Sollte es dazu kommen, wird sich neben vielem anderen auch die Frage stellen, ob unser geltendes Strafrecht auf solche nicht alltägliche Großstörungen eingestellt ist, die individuell Verantwortlichen also einer Bestrafung zugeführt werden können, mit der das Unrecht der Taten qualitativ und quantitativ angemessen und lückenlos geahndet wird. Welche Bestrafungsgrundlagen einschlägig sind, soll im Folgenden überblicksartig festgestellt werden. Soweit sich dabei Defizite im Gesetz bemerkbar machen, wird dies mit einem Hinweis de lege ferenda verbunden.
II. Straftaten
1. Gemeingefährliche Straftaten
In der Berichterstattung war von Beginn an stets von „Brandstiftung“ die Rede. Tatsächlich hatten die Täter gezielt Feuer gelegt und dadurch Leitungen zerstört, deren Instandsetzung – auch wegen der Wetterbedingungen – mehrere Tage in Anspruch nahm. Brandstiftung ist ein Verbrechen, das in § 306 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist. Tatobjekt sind unter anderem „technische Einrichtungen“, § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese müssen „fremd“ sein, also im Eigentum eines anderen stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, Strafbarkeit auf dieser Grundlage ist also gegeben. Freilich ist damit das Unrecht der verursachten Schäden bei Weitem noch nicht komplett erfasst. Die erheblichen „Folgekosten“ für Bürger in Gestalt von massiven Beschädigungen ihrer privaten Lebensführung oder Berufsausübung könnten zwar bei der Strafbemessung in Anschlag gebracht werden, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB. Das allein wäre aber alles andere als befriedigend und entspricht auch nicht dem Bauplan, der unserem Strafrecht zugrunde liegt. Mit Qualifikationen auf Tatbestandsebene und zu einem großen Teil als „Regelbeispiele“ modellierten besonders schweren Fällen wird Steigerungen und Vermehrungen des Unrechts über den „Grundtatbestand“ hinaus Geltung verschafft. Das gilt auch für die Brandstiftungsdelikte.
Recherchiert man dahingehend in §§ 306a bis 306c StGB, fällt mit Blick auf den vorliegenden Fall zweierlei auf: große Beachtung schenkt das Strafrecht dem Schutz der Rechtsgüter „Gesundheit“ und „Leben“. In vielfältigen Tatbestandsvarianten wird die abstrakte Gefährlichkeit von Brandstiftung für diese Rechtsgüter (§ 306a Abs. 1 StGB), der Eintritt konkreter Gefährdungslagen (§ 306a Abs. 2 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder tatsächlicher Gesundheitsschäden (§ 306b Abs. 1 StGB) und schließlich der Tod (§ 306c StGB) zu straferhöhenden Umständen erklärt. Während die Medien mit großem Eifer über die Tennisstunde des Regierenden Bürgermeisters am ersten Tag des Blackouts berichteten, ist über Todesfälle, konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahren wenig bekannt gegeben worden. Vom Tod einer 83-jährigen Frau wurde berichtet, wobei aber ein Zusammenhang mit dem Stromausfall als eher unwahrscheinlich bezeichnet wurde. Zwar wäre abstrakte Lebensgefährlichkeit nach § 306a Abs. 1 StGB für eine Strafschärfung ausreichend.[1] Dies kommt aber nicht in Betracht, weil die vom Feuer erfassten Objekte im Katalog des § 306a Abs. 1 StGB nicht enthalten sind. Wohnungen wurden nicht in Brand gesetzt.
Bemerkenswert ist, dass die großflächige Störung des Lebens tausender Menschen, die durch den Brand ausgelöst wurde, im Rahmen der Brandstiftungstatbestände keine Erwähnung findet. Dass es sich um ein strafwürdigkeitserhöhendes Erfolgsunrecht handelt, steht außer Frage. Bei der Suche im Strafgesetzbuch nach einem Text, der auf die Beeinträchtigung der „Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft[2]“ abstellt, wird man nur in § 316b Abs. 3 S. 2 StGB fündig. Den dieser Strafzumessungsvorschrift zugrundeliegenden Straftatbestand § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB haben die Täter erfüllt.[3] Das dort angedrohte Strafmaß von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe würden Betroffene als blanken Hohn empfinden, gäbe es nicht die Möglichkeit der Strafschärfung nach Absatz 3. Die Tat ist aber auch als besonders schwerer Fall kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen, § 12 Abs. 2, Abs. 3 StGB. Daher kann gegen die Verabredung einer solchen Tat noch nicht auf Grundlage des § 30 Abs. 2 StGB vorgegangen werden. Hinzuweisen ist außerdem, dass das Bekanntwerden eines Tatplans keine strafbewehrte Anzeigepflicht nach § 138 StGB – vgl. Absatz 1 Nr. 8 − auslöst. Immerhin ist die von der „Vulkangruppe“ bereits veröffentlichte Ankündigung weiterer Anschläge gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar, vorausgesetzt, sie ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Davon kann sicher ausgegangen werden. Eine repressive weitere Zugriffsmöglichkeit eröffnet § 140 StGB gegenüber den ihre Sympathie für die terroristische Aktion bekundenden geistigen Brandstiftern.
Gleichwohl bleiben gesetzliche Defizite festzuhalten: Schon im Kontext der Brandstiftungstatbestände – am besten in § 306b Abs. 2 StGB − sollte als Qualifikation normiert werden, woran § 316b Abs. 3 S. 2 StGB die Strafschärfung auf Sanktionsebene knüpft. Damit wäre zugleich jedenfalls bei der Brandstiftung ein zweites Defizit vermieden, was es in § 316b StGB noch zu beheben gilt: Die Tat muss zumindest in ihrer schweren Erscheinungsform ein Verbrechen sein. Die Strafzumessungsvorschrift § 316b Abs. 3 StGB sollte also in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt werden. Zum Fehlen einer erforderlichen Todeserfolgsqualifikation unten 3.
2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Vor allem die extreme Kälte dürfte bei einigen Bewohnern zu Verschlechterungen der körperlichen Gesundheit[4] geführt haben, § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB. Zudem wird man bereits das auf Dauer schmerzhafte Erduldenmüssen von Temperaturen unter dem Gefrierpunkt – zweifellos eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens[5] − als Resultat einer „körperlichen Misshandlung“ bezeichnen können, § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB. Im Rahmen des Qualifikationstatbestandes § 224 Abs. 1 StGB ist an die Varianten Nr. 1 und Nr. 5 zu denken. Als „anderer gesundheitsschädlicher Stoff“ wird in Kommentaren „thermisch“ wirkende Substanz genannt und exemplarisch „heiße Flüssigkeit“ erwähnt.[6] Da der Aggregatzustand der Substanz gleichgültig ist, wird man eiskalte Luft (Gas) einbeziehen können. Obwohl an dem Sabotageakt sicher mehrere Täter zusammengewirkt haben, wird dadurch § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt. Dieser Tatbestand setzt eine direkte Konfrontation des Opfers mit mehreren Angreifern voraus, durch die das Kräfteverhältnis zwischen Täter und Opfer zum Nachteil des letzteren verschoben und die Verteidigungschance verschlechtert wird.[7] Eine lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ist die Unterbrechung der Versorgung mit Elektrizität und Wärme unter den gegebenen meteorologischen Umständen jedenfalls bei besonders vulnerablen Personen.
Auffallend ist, dass ein Aspekt, der bei vielen gemeingefährlichen Straftatbeständen qualifizierende Funktion hat, im 17. Abschnitt des Besonderen Teils überhaupt keine Berücksichtigung findet: die Schädigung der Gesundheit „einer großen Zahl von Menschen“ (§§ 306b Abs. 1, 308 Abs. 2, 309 Abs. 2, 312 Abs. 3, § 313 Abs. 2, 314 Abs. 2, 315 Abs. 3 Nr. 2, 315b Abs. 3, 315d Abs. 5, 318 Abs. 3, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Da auch bei einer außerordentlich großen Zahl gesundheitlich geschädigter Menschen wegen § 52 StGB sogar im Fall der Qualifikation gemäß § 224 StGB keine höhere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich ist, darf man mit Blick auf die anderen Strafvorschriften fragen, ob das Gesetz hier das richtige Maß gefunden hat. Überall im Bereich der gemeingefährlichen Straftaten und Umweltdelikte ist die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen der „schweren Gesundheitsschädigung“ eines Menschen gleichgestellt. Das Gesetz geht hier also von einem Strafwürdigkeitsgehalt aus, der in § 226 StGB seine angemessene Umsetzung in die gesetzliche Sanktionsdrohung gefunden hat. Diese Norm wäre somit der geeignete Standort für die gebotene Strafbarkeitserweiterung.
3. Straftaten gegen das Leben
In der Berichterstattung über den Anschlag treten Tötungsdelikte nicht oder nicht prominent in Erscheinung. Würde infolge der gesundheitsverschlechternden Wirkung der Kälte oder z.B. durch einen Treppensturz in der stockfinsteren Wohnung jemand zu Tode kommen, wäre das gewiss anders. Aber auch ohne Todesopfer sollte es erlaubt sein, die Täter als „Mörder“ (§ 211 Abs. 1 StGB) zu bezeichnen, wenn man bedenkt, dass ein Versuch grundsätzlich gleich einer vollendeten Tat bestraft werden kann, § 23 Abs. 2 StGB. Um versuchten Mord handelt es sich nämlich. Das Fehlen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes, worauf die Täter sich ähnlich wie asoziale „Raser“ (§ 315 d StGB) berufen werden, ist eine Hürde, die von einer Strafkammer überwunden werden kann. Dass mit dem Ausschalten der Stromversorgung zur Tötung „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB) worden ist, wird nicht dadurch widerlegt, dass der Todeserfolg vielleicht erst nach einigen Tagen eintritt. Mit dem Abschluss ihres Sabotagewerks haben die Täter sogar bereits einen „beendeten“ Versuch begangen.[8] Sie haben den weiteren Verlauf des Geschehens „aus der Hand gegeben“ oder „aus ihrem Herrschaftsbereich entlassen“.[9] Nicht einfach ist die Begründung der Erfüllung eines Mordmerkmals. Da „niedrige Beweggründe“ es verdient haben, de lege ferenda aus der Vorschrift entfernt zu werden, wäre es unbefriedigend, wenn sie im vorliegenden Fall der einzige Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung aus § 211 StGB wären. Fraglich ist, ob die Tat als „heimtückisch“ qualifiziert werden kann. Zwar waren alle Bürger bis zum Morgen des 3. Januar 2026 (Samstag) arglos und demzufolge auch nicht in der Lage, irgendetwas zur Verhinderung des Attentats zu unternehmen. Das hätten sie aber auch nicht gekonnt, wenn sie kurz vor der Tat gewarnt worden wären. Sie waren wehrlos, jedoch nicht auf Grund ihrer Arglosigkeit. Eine Ausweichmöglichkeit wäre, auf die Arglosigkeit eines „schutzbereiten Dritten“ abzustellen.[10] In dieser Garantenposition kann man das zuständige Energieversorgungsunternehmen sehen, dessen Mitarbeiter wohl rechtzeitig hätten eingreifen können, wären sie nicht bei Beginn des Anschlags arglos gewesen. Bleibt noch die Erörterung des Merkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“. Die Einschlägigkeit dieses vollkommen legitimen, von Rechtsprechung und Lehre aber zur Unkenntlichkeit definierten[11] Mordmerkmals wird hier schon durch die enorm große Zahl betroffener Personen indiziert. An die 100.000 Menschen waren mehrere Tage ohne Strom. Die Tat hatte das Potential zur Verursachung einer Vielzahl von Todeserfolgen. Die Stromversorgung ist eine Einrichtung, die – wenn sie intakt ist − für die gesamte Bevölkerung im Versorgungsgebiet die Sicherheit von Leib und Leben gewährleistet. Sie ist ein Garant gemeinen Nutzens, ihr Fehlen oder ihre Funktionsuntüchtigkeit bedeuten gemeine Gefahr. Ihre Außerfunktionssetzung verwandelt Schutz für unüberschaubar viele in Gefahr für unüberschaubar viele. Die gemeinnützige Anlage wird zu einer gemeingefährlichen tödlichen Waffe.
Auf einen Mangel an Systemkohärenz des lebensschützenden Strafrechts ist abschließend einzugehen. Wird durch eine vorsätzliche lebensgefährliche Handlung der Tod eines Menschen verursacht, bleiben § 212 StGB und § 211 StGB unanwendbar, wenn der Täter ohne Tötungsvorsatz handelte. Wegen des vorsätzlichen Delikts (z.B. § 224 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu verurteilen, ist in Anbetracht der zu niedrigen Strafrahmenobergrenze des § 222 StGB nicht zufriedenstellend. Die eklatante Sanktionslücke wird geschlossen durch Tatbestände der erfolgsqualifizierten Delikte, allerdings nur fragmentarisch und nicht systematisch. Beispielsweise wird durch die Existenz des § 227 StGB der Abstand zum Strafniveau des § 212 Abs. 1 StGB erheblich verringert.[12] Die Installierung erfolgsqualifizierter Tatbestände im Besonderen Teil ist lückenhaft, unvollständig und offenbar auch ohne zugrunde liegendes Gesamtkonzept. Richtig ist die Schaffung des § 306c StGB, der im vorliegenden Fall anwendbar wäre. Man stelle sich aber vor, die Täter hätten die Stromversorgung anders als durch Brandstiftung außer Funktion gesetzt. Weder § 304 Abs. 1 StGB noch § 316b StGB verfügen über qualifizierende Tatbestandserweiterungen, welche es dem Gericht in einem solchen Fall ermöglichten, die fahrlässige oder leichtfertige Verursachung des Todes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn oder sogar fünfzehn Jahren zu ahnden. Der Gesetzgeber sollte diese Lücke bei beiden Strafvorschriften schließen.[13]
III. Schluss
Die obige Aufzählung der verwirklichten Straftatbestände ist keineswegs vollständig. Beispielsweise sind in Privathaushalten wie in Supermärkten oder gastronomischen Betrieben wegen des Ausfalls von Kühl- und Tiefkühlschränken Lebensmittel ungenießbar geworden. Es wurde also Sachbeschädigung in großem Ausmaß begangen. Die vorübergehende Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung zwang viele Bürger zum Aufsuchen von Notunterkünften mit minimalem Komfort und eingeschränkter Privatsphäre. Dies durch Gewalt veranlasst zu haben, begründet Strafbarkeit wegen Nötigung. Aber das sind eher Petitessen im Vergleich mit den hochkriminellen Verbrechen, die oben thematisiert wurden. Bei der Bemessung der Strafe wird zu bedenken sein, dass die Delinquenten ideologisch verirrte Überzeugungstäter mit einem kruden Weltbild sind, bei denen Resozialisierungsbemühungen wenig ausrichten werden. Harte Strafen lassen sich daher nur mit dem berechtigten Verlangen nach Vergeltung, dessen Befriedigung eine Voraussetzung gelingender Generalprävention ist, begründen.[14] Dass dahinter ein eher unmodernes Strafzweckverständnis steht, sollte die Justiz nicht von der Verhängung spürbar gerechter Strafen abhalten.
[1] Bosch, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 306 a Rn. 2.
[2] Gemeint ist „elektrische Kraft“, Hecker, in: TK-StGB, § 316 b Rn. 8.
[3] Hecker, in: TK-StGB, § 316 b Rn. 10: „Erfasst werden soll vor allem exzeptionelles Unrecht, z.B. Fallkonstellationen, in denen die Tat dazu führt, dass – vom Vorsatz des Täters umfasst – die Strom- oder Fernwärmeversorgung einer ganzen Gemeinde ausfällt und/oder die medizinische Versorgung in Krankenhäusern beeinträchtigt wird.“
[4] Die psychischen Beeinträchtigungen sind tatbestandsmäßig nur, sofern sie pathologischen Charakter haben; Sternberg-Lieben, in: TK-StGB, § 223 Rn. 10. Schlechte Laune, Angst und Verärgerung genügen nicht.
[5] So ein Element der üblichen Definition, vgl. Sternberg-Lieben, in: TK-StGB, § 223 Rn. 5.
[6] Sternberg-Lieben, in: TK-StGB, § 224 Rn. 8.
[7] Sternberg-Lieben, in: TK-StGB, § 224 Rn. 19.
[8] Roxin, JuS 1979, 1 (9).
[9] Dazu im Kontext der mittelbaren Täterschaft Herzberg, JuS 1985, 1 (6 ff.).
[10] Schneider, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 5. Aufl. (2025), § 211 Rn. 177.
[11] Man vergegenwärtige sich die vielen ungeklärten Streitfragen z.B. „wie viele Menschen durch den Einsatz des Tatwerkzeugs in abstrakte Lebensgefahr geraten müssen“, Schneider, in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 132.
[12] Mitsch, ZIS 2019, 234 (238).
[13] Mitsch, ZIS 2019, 234 (240).
[14] Zur Vergeltung als legitimem Strafzweck T. Walter, ZIS 2011, 636 ff; ders., JZ 2019, 649 ff.
