Strafrecht und Künstliche Intelligenz – Bericht über die Tagung des Deutsch-Georgischen Rechtsdialogs „Strafrecht und Menschenrechte“ in Tbilissi

von Veronika Albach, Selina Henze und Ramona Yazdanbakhsh

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I. Einleitung

Am 7. November 2025 fand an der University of Georgia in Tbilissi erneut der Deutsch-Georgische Rechtsdialog „Strafrecht und Menschenrechte“ statt. Veranstalter waren die University of Georgia, die Universität zu Köln und die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Die Tagung wurde im Rahmen des seit 2017 bestehenden Deutsch-Georgischen Rechtsdialogs abgehalten, der von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer und Prof. Dr. Bachana Jishkariani initiiert worden war und von der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (Büro Südkaukasus) unterstützt wird. Der Rechtsdialog soll einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen und praktischen Austauschs zwischen Deutschland und Georgien liefern, insbesondere in den Bereichen Strafrecht und Menschenrechte. Er richtet sich dabei gleichermaßen an etablierte Juristinnen und Juristen, darunter renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie erfahrene Praktikerinnen und Praktiker, wie auch an den juristischen Nachwuchs. Die Ergebnisse der Veranstaltungen werden in zweisprachigen (deutsch-georgischen) Tagungsbänden dokumentiert, von denen bislang fünf Bände erschienen sind. Institutionelle Träger sind das Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht (ISS) der Universität zu Köln sowie das Institut für georgisches, deutsches und internationales Strafrecht der University of Georgia in Tbilissi.

Die Tagung widmete sich dem Leitthema „Strafrecht und Künstliche Intelligenz“, das aufgrund rascher Entwicklungen zunehmend an praktischer und dogmatischer Bedeutung gewinnt. In Vorträgen und Diskussionen beleuchteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Praktikerinnen und Praktiker aus deutsch-georgischer Perspektive aktuelle Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI). Im Mittelpunkt standen sowohl grundrechtliche Fragestellungen als auch konkrete Anwendungsfelder in den Bereichen Justiz, Medizin und Strafverfolgung.

II. Tagung

Zu Beginn der Veranstaltung erfolgte die Begrüßung durch die Tagungsleitung, Prof. Dr. Bachana Jishkariani (University of Georgia) und Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer (Universität zu Köln). Die Veranstaltung wurde zweisprachig in deutscher und georgischer Sprache abgehalten und simultan übersetzt.

Das inhaltliche Programm eröffnete Prof. Dr. Anna Phirtskhalashvili (University of Georgia) mit einem Vortrag zu den Herausforderungen des Menschenrechtsschutzes im KI-Zeitalter. Nach einem Überblick über den EU-AI-Act ging sie anschließend näher auf die betroffenen Rechte ein, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Fair-Trial-Grundsatz. Sie wies auf die Risiken des Einsatzes Künstlicher Intelligenz wie mangelnde Transparenz, den Black-Box-Effekt oder die Gefahr der Befangenheit bei einem Irrtum des Algorithmus hin. Zugleich stellte sie mögliche Vorteile eines Einsatzes, etwa Effizienzgewinne und umweltbezogene Aspekte durch das Sparen von Papier, heraus.

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer (Universität zu Köln) referierte in seinem Vortrag über die Digitalisierung der Justiz in Deutschland. Die Ergebnisse einer interdisziplinären Studie hätten ergeben, dass Deutschland im Bereich der Digitalisierung im internationalen Vergleich einen Rückstand von etwa zehn Jahren aufweise. Es gebe zwar viele Fortschritte wie etwa im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Etablierung des Anwaltspostfachs (beA) oder der Einführung der elektronischen Akte (eA). Ein wichtiges, noch nicht realisiertes Projekt sei die Etablierung eines Cloudsystems in der Justiz. Im Bereich der Videoverhandlungen und Aufzeichnungen sei ebenfalls ein deutlicher Rückstand im Vergleich zu anderen Staaten zu verzeichnen. Darüber hinaus ließen sich regionale Unterschiede in der technischen Ausstattung beobachten. Denn in ländlichen Gebieten verfüge die Justiz nicht über eine vergleichbare technische Ausstattung wie in städtischen Regionen. Für das Strafrecht sei hervorzuheben, dass die unmittelbare Wahrnehmung für die Urteilsfindung eine erhebliche Rolle spiele. Nach § 169 Abs. 1 S. 2 GVG bestehe ein grundsätzliches Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen. Dies diene dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar sehe § 169 GVG einzelne Ausnahmen vor, ein etwa dem US-amerikanischen Court-TV vergleichbares Modell sei in Deutschland jedoch nicht zulässig. Waßmer betonte, dass die Digitalisierung der Justiz und insbesondere der Einsatz von KI, Chancen für Effizienzsteigerungen eröffne. Zugleich bringe sie erhebliche Herausforderungen mit sich, insbesondere durch den Mangel an IT-Fachkräften, sowie Risiken für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Gefahren durch den Einsatz fehleranfälliger oder verzerrter digitaler Systeme.

Als Leiter der Analyseabteilung im Justizministerium Georgiens stellte Giorgi Lomtadze die aktuellen Einsatzmöglichkeiten künstlicher Intelligenz in der georgischen Justiz vor. Im Fokus seines Vortrags standen dabei vor allem unterstützende Anwendungen, etwa bei der Analyse umfangreicher Verfahrensunterlagen sowie bei der Optimierung administrativer Abläufe innerhalb der Justiz. Zugleich betonte er, dass sich Georgien in einem fortlaufenden Entwicklungsstadium befinde, in dem technologische Innovationen stets mit rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere Transparenz, Datenschutz und menschlicher Verantwortung, in Einklang gebracht werden müssten.

Der Einsatz von KI in der Medizin wurde aus strafrechtlicher Perspektive vergleichend beleuchtet. Prof. Dr. Ketewan Mtschedlischwili-Hädrich(University of Georgia) analysierte die Rechtslage nach georgischem Recht. Der Einsatz berge erhebliche Chancen, etwa durch die Beschleunigung diagnostischer Prozesse und den effizienten Abgleich großer Datenmengen. Gleichwohl dürfe die ärztliche Diagnostik nicht vollständig auf KI übertragen werden. Angesichts der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter – insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit – verbleibe die Letztverantwortung stets beim behandelnden Arzt. Unterlasse dieser eine hinreichende Überprüfung der KI-Ergebnisse, könne eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit begründet sein. Dies wurde an einem Fallbeispiel illustriert, in dem eine KI aufgrund einer fehlerhaften Geschlechtszuordnung einen relevanten Befund übersah; eine unkritische Übernahme durch den Arzt hätte eine Strafbarkeit nach georgischem Recht zur Folge gehabt.

Der Vortrag von Veronika Albach (Universität zu Köln) zeigte eine weitgehende Parallele im deutschen Recht auf. Eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit der KI scheide aus. Vielmehr komme eine Verantwortlichkeit des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in Betracht, sofern eine objektive Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliege. Eine solche Verletzung sei jedoch ausgeschlossen, wenn die Behandlung dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard entsprach. Der Einsatz eines KI-gestützten Diagnosetools könne diesen Standard prägen, soweit es sich um eine medizinisch anerkannte, reale und verfügbare Behandlungsalternative handele. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfalle indes nur bei unkritischem Vertrauen in die KI; eine Sorgfaltspflichtverletzung liege insbesondere vor, wenn der Arzt eigene Untersuchungen unterlasse. Zusammenfassend ergebe sich für beide Rechtsordnungen, dass der Arzt auch bei Einsatz von KI „Herr des Verfahrens“ bleiben müsse und die Verantwortung nicht auf technische Systeme verlagern dürfe.

Prof. Dr. Sergi Jorbenadze (Staatliche Universität Tbilissi) behandelte die Meinungsfreiheit im Kontext von KI. Er stellte die Frage, ob KI-generierte Inhalte der Wahrheit entsprechen und inwieweit eine Überprüfungspflicht besteht. Er betonte, dass KI-Systeme keine kognitiven Fähigkeiten besitzen und daher selbst nicht haftbar gemacht werden können. Bei unwahren oder irreführenden Inhalten trifft die Haftung vielmehr den Verbreiter. Eine automatische Ausweitung der Herstellerhaftung lehnt er ab Besonders eingegangen wurde auf Verleumdungsproblematiken: In Georgien ist Verleumdung keine Straftat, sondern wird ausschließlich zivilrechtlich behandelt. Betroffene können auf allgemeiner Grundlage vom Verbreiter Schadensersatz oder Unterlassung einklagen.

Prof. Dr. Bachana Jishkariani (University of Georgia) stellte die strafrechtlichen Herausforderungen von Bildmanipulation mittels KI dar. Die Verbreitung von KI in vielen Bereichen habe nicht nur positive Seiten. Er betonte, dass KI auf Basis vorhandener Daten die Stimmen, Gestik und Mimik realer Personen nahezu authentisch reproduzieren könne. Dadurch ließen sich Audio- und Videoaufnahmen erzeugen, in denen Personen scheinbar Äußerungen tätigen oder Handlungen ausführen, die in der Realität nie stattgefunden hätten. Solche Deepfakes stellten ein erhebliches Risiko für die Verbreitung von Fehlinformationen dar und erschwerten die Unterscheidung zwischen realen und künstlich erzeugten Inhalten. Diese Inhalte könnten für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, sei es zur Beeinflussung von Wahlen oder zur Verbreitung von pornografischem Material. Manipulierte Audio- und Videomaterialien seien schwer als authentisch zu identifizieren, weshalb Deepfakes künftig eine Herausforderung für die Beweiswürdigung darstellen. Jishkariani ging zudem ebenfalls auf den EU-AI-Act ein. Diese regelt den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit KI. Insgesamt verdeutlichte der Vortrag, dass Deepfakes erhebliche straf- und beweisrechtliche Herausforderungen mit sich bringen und das Vertrauen in audiovisuelle Beweismittel nachhaltig beeinträchtigen können. Den Risiken KI-gestützter Manipulation müsse man wirksam begegnen.

Ramona Yazdanbakhsh (Universität zu Köln) legte die Chancen und Risiken von Predictive Policing dar. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung erreiche diese Entwicklung nun die Polizei. Unter Predictive Policing verstehe man die Nutzung von Datenanalyse und KI, um zukünftige Straftaten und Gefährdungslagen vorherzusagen. Ziel sei es, Kriminalität im Vorfeld zu verhindern. Es gebe zwei Modelle, das personenbezogene Risikomodell sowie die raum-zeitliche Vorhersage von Ereignissen. Die Chancen lägen dabei insbesondere in der Prävention von Kriminalität, dem gezielten und effizienteren Einsatz von Polizeikräften, der Früherkennung von Kriminalitätsmustern sowie datenbasierten Entscheidungen. Zudem sei die Unterstützung von Ermittlungen und Lagebildern sowie die Verringerung des Dunkelfelds möglich. Als weiterer positiver Aspekt werde die Modernisierung der Polizeiarbeit genannt. Möglich werde die wissenschaftliche Analyse von Kriminalitätsmustern. Zudem werde häufig die objektive Entscheidungsfindung als Vorteil hervorgehoben. Doch Algorithmen könnten gesellschaftliche Vorurteile reproduzieren und damit eine selektive Kriminalitätsbekämpfung verstärken. Des Weiteren sollte beachtet werden, dass die Wahrscheinlichkeiten errechnet würden. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass ein Verdacht begründet werden könnte, obwohl keine Tat existiere. Zudem seien die Systeme intransparent und die Verantwortlichkeit bei Fehlprognosen unklar. Yazdanbakhsh betonte, dass der Datenschutz eine zentrale Problematik darstelle. Dies liege darin begründet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten einen erheblichen Eingriff in Grundrechte bedeute. Hinzu komme, dass kommerzielle Anbieter entsprechender Software in erster Linie wirtschaftliche und nicht gesellschaftliche Interessen verfolgen würden.

Abschließend untersuchte Selina Henze (Universität zu Köln) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von KI im Strafverfahren. Sie stellte die verschiedenen Anwendungsbereiche in der Strafverfolgung sowie im gerichtlichen Verfahren dar und zeigte die damit einhergehenden Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen auf. Dabei betonte sie, dass für zahlreiche potenzielle Einsatzszenarien bislang keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Rechtsgrundlagen bestehen. Einen zentralen Schwerpunkt legte sie auf die grund- und verfahrensrechtlichen Grenzen eines KI-Einsatzes, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Der Bürger habe einen Anspruch auf ein staatliches Gericht sowie eine natürliche Person, die mit hinreichender Erfahrung autonom und einzelfallbezogen entscheidet. Das Richtermonopol müsse
beim Staat verbleiben. Henze verdeutlichte, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, die maßgebliche Eingriffsschwelle selbst festzulegen, etwa durch die Bestimmung von Verdachtsgraden oder durch die Anwendung eines Straftatenkatalogs. Insgesamt sprach sie sich für einen KI-Einsatz nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen und unter Wahrung der Entscheidungsverantwortung des Menschen aus.

III. Alumni-Treffen der Cologne Summer School on Criminal Law

Zu den zentralen Formaten des Dialogs zählt die jährlich stattfindende Cologne Summer School on Criminal Law für georgische Studierende. Die Leitung der Summer Schools obliegt von deutscher Seite Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer und von georgischer Seite Prof. Dr. Bachana Jishkariani. Am 8. November 2025 fand nunmehr ein Alumni-Treffen statt, das von der University of Georgia und dem Institute of Georgian, German and International Criminal Law veranstaltet wurde. Hierbei kamen ehemalige Teilnehmende der Summer Schools, die in den vergangenen Jahren die Universität zu Köln besucht hatten, zusammen. Von der Universität zu Köln nahmen zudem die Vortragenden der Tagung Veronika Albach, Selina Henze und Ramona Yazdanbakhsh, die in diesem Jahr bereits bei der Summer School referiert hatten, teil. Das Alumni-Treffen fand in einem georgischen Restaurant statt, das mit landestypischen Speisen einen passenden Rahmen bot. Die Veranstaltung ermöglichte eine intensive Vernetzung zwischen den Alumni der mittlerweile sieben Jahrgänge. Viele Alumni berichteten über den nachhaltigen Einfluss der Cologne Summer School auf ihre akademische und berufliche Entwicklung, was die Bedeutung dieses Programms unterstreicht. 

IV. Fazit

Die Tagung, die im Rahmen des Deutsch-Georgischen Rechtsdialogs veranstaltet wurde, verdeutlichte eindrücklich die vielfältigen Herausforderungen, die der Einsatz von KI im Bereich des Strafrechts mit sich bringt. Zugleich wurde die Notwendigkeit eines differenzierten, rechtsstaatlich fundierten Umgangs sichtbar. Der Tagungsbericht kann damit einen wichtigen Beitrag zur vergleichenden rechtswissenschaftlichen Diskussion und zu Lösungsansätzen für einen verantwortungsvollen Umgang mit KI leisten.

 

 

 

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