Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJV
- Synopse
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 21/6581
- Synopse zum Regierungsentwurf
- Infopapier
- FAQ
Am 22. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Kriminalität zu verbessern. Zahlreiche Straftaten, insbesondere im Bereich der Kinderpornographie, des organisierten Drogenhandels, des Cybercrime sowie des internetbasierten Betrugs, wiesen digitale Bezüge auf. Dabei stellen IP-Adressen häufig den zentralen, teils einzigen Ermittlungsansatz dar. Nach geltender Rechtslage sind diese digitalen Spuren jedoch oftmals nicht mehr verfügbar, da Internetzugangsdiensteanbieter IP-Adressen nur kurzfristig speichern. Zudem hat der BGH den Anwendungsbereich der Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingeschränkt, was die Strafverfolgung zusätzlich erschwert. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sieht der Entwurf mehrere wesentliche Änderungen vor. Kernstück ist die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen, um Strafverfolgungs- und Polizeibehörden eine verlässliche Identifikation von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Damit soll ein zentrales Ermittlungsinstrument gesichert werden, das in der Praxis regelmäßig den effizientesten Zugang zur Aufklärung digital begangener Straftaten darstellt. Ergänzend wird mit der sogenannten Sicherungsanordnung ein neues Instrument im Bereich der Verkehrsdaten geschaffen, das es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, vorhandene Daten vorläufig zu sichern, auch wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für Zwecke der Gefahrenabwehr wird dem BKA eine entsprechende Befugnis eingeräumt. Schließlich sieht der Entwurf vor, die Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO, wieder in dem Umfang zuzulassen, der vor der einschränkenden Entscheidung des BGH galt. Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, Ermittlungsdefizite zu beseitigen, die aus flüchtigen digitalen Spuren und rechtlichen Beschränkungen resultieren, und der Strafverfolgung ein effektives, an die digitale Realität angepasstes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, wobei zugleich ein gesetzlicher Rahmen für die Datensicherung und -erhebung geschaffen wird.
Am 22. April 2026 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf, der im Anschluss für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und an den Bundesrat weitergeleitet wird. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig dazu: „Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind. Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat.“
Der Bundestag hat sich am Mittwoch, den 24. Juni 2026, in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung befasst.
Die geplante Einführung einer dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen ist bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 7. Oktober 2026 unterschiedlich bewertet worden. Gegenstand war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (BT-Drs. 21/6581, 21/7154). Eine Liste der Expert:innen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf verpflichtet Internetzugangsdiensteanbieter, die ihren Kunden zugewiesenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Damit sollen Strafverfolgungsbehörden Anschlussinhaber zuverlässiger identifizieren können. Zudem sieht der Entwurf eine Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten und die erneute Möglichkeit einer Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung vor. Vertreter von Polizei und Strafverfolgung begrüßten die geplanten Regelungen überwiegend. Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Gerwin Moldenhauer vom Bundesgerichtshof bezeichnete die Reform als wichtigen Schritt für die Strafverfolgung im digitalen Raum. IP-Adressen würden häufig erst bekannt, wenn die bisherige Speicherfrist von bis zu sieben Tagen bereits abgelaufen sei. Auch Guido Limmer vom Bayerischen Landeskriminalamt und Martina Link, Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes, betonten die Bedeutung digitaler Spuren für die Aufklärung von Straftaten und die Gefahrenabwehr. Beide forderten eine Erweiterung der Sicherungsanordnung, insbesondere auf Inhaltsdaten. Kritik kam unter anderem von Jürgen Bering von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Prof. Niko Härting vom Deutschen Anwaltverein. Sie bemängelten die fehlende Begründung der dreimonatigen Speicherfrist und die aus ihrer Sicht unzureichende Abwägung der Grundrechtsbelastungen. Bering verwies auf das Quick-Freeze-Verfahren als mögliche Alternative, bei dem Daten anlassbezogen gesichert werden. Härting kritisierte zudem, dass kein Straftatenkatalog vorgesehen sei. Christoph Brill, Justiziar des Deutschen Journalisten-Verbands, warnte vor Auswirkungen auf die Presse- und Rundfunkfreiheit. Der Schutz journalistischer Berufsgeheimnisträger sei nicht uneingeschränkt gewährleistet. Prof. Eike Richter von der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg regte deshalb an, Medienangehörige von der Sicherungsanordnung auszunehmen. Zudem äußerte er Zweifel an der ausreichenden gerichtlichen Kontrolle der vorgesehenen Maßnahmen.

