Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat am 10. Mär 2026 eine Länderinitiative zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten in den Bundesrat eingebracht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung zu bewerten. Problematisch ist insbesondere die Rolle der Leerverkäufer, die für das Funktionieren der Modelle unerlässlich sind und häufig bereits vor Tatbeginn erhebliche Zahlungen erhalten. Diese Vorteile werden rechtlich als „für die Tat“ erlangt eingeordnet und können grundsätzlich der Einziehung unterliegen, wobei allein der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich ist. Ein wesentliches praktisches Problem bestehe darin, dass die unmittelbar beteiligten Gesellschaften auf Käuferseite oft nicht mehr greifbar seien, sodass ohne Zugriff auf die Leerverkäufer ein endgültiger Steuerschaden drohe. Dies führe zu einer unbefriedigenden Situation, da zentrale Akteure ihre Gewinne behalten könnten. Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen auch bei verschleierten Zahlungsstrukturen über juristische Personen. Ursache der Vollzugsprobleme sei insbesondere eine missverständliche Fassung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzentwurf zielt daher auf eine Klarstellung, wonach die Einziehung auch gegenüber Dritten möglich ist, die Vermögensvorteile „für die Tat“ erlangt haben, und erstreckt dies durch eine Übergangsregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Verfahren. 

In der Plenarsitzung am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

 

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