Johanna Hahn: Automatisierte Gesichtserkennung in der Strafverfolgung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Nomos, ISBN: 978-3-7560-2294-6, S. 352, Euro 119,00

Die Arbeit setzt sich zum Ziel, eine rechtswissenschaftliche Debatte über die Regulierung des Einsatzes der automatisierten Gesichtserkennung in der Strafverfolgung anzustoßen (S. 21) und macht einen konkreten de lege ferenda Vorschlag mit einem eigenständigen § 163h StPO zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger mit automatisierter Gesichtserkennung (S. 314).

Einleitend werden zunächst die unterschiedlichen Einsatzszenarien der Gesichtserkennung gegeneinander abgegrenzt. Zudem werden die Inhalte eingegrenzt, da ausschließlich der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Strafverfolgung zur Ermittlung der Identität unbekannter Verdächtiger aus rechtlicher und kriminologischer Perspektive beleuchtet werden. Grund hierfür seien das Gefährdungspotential der Gesichtserkennung im Allgemeinen, die Relevanz des Einsatzszenarios im Besondern, sowie der Umstand, dass eine Forschungslücke besteht, die durch eine Regulierung geschlossen werden müsse (S. 30). Denn in Deutschland werde die automatisierte Gesichtserkennung durch BKA, Bundespolizei, Landeskriminalämter und die Landespolizeibehörden bereits regelmäßig zur Identifizierung Verdächtiger eingesetzt. Aufgrund teilweise schlechter Bildqualität könne es aber zu Fehlidentifizierungen und demzufolge Ermittlungen gegen Unschuldige kommen. Die Privatheit der Betroffenen werde so beeinträchtigt und dies habe auch mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft. Würde die automatisierte Gesichtserkennung reguliert, so könne dadurch die Legitimität und das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden gestärkt werden (S. 91).

Im ersten Schwerpunkt der Arbeit wird der rechtliche Rahmen des Einsatzes automatisierter Gesichtserkennung zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger abgesteckt. Dies erfolgt sehr grundsätzlich und unter gründlicher und kenntnisreicher Quellenauswertung. Der verfassungsrechtliche Blick erweist sich als grundlegend für die weitere Ausarbeitung. So gehe nicht nur der Einsatz mit Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einher, auch die Erstellung der Embeddings[1], deren Abgleich sowie die Treffer seien als eigenständige Eingriffe zu werten (S. 99 ff.). Gerade dem Abgleich sowie den Treffern käme aufgrund der Heimlichkeit, der Streubreite und Anlasslosigkeit, die Anknüpfung an höchstpersönliche körperliche Merkmale und die drohenden Folgeeingriffe ein erhebliches Eigengewicht zu (S. 127). Zudem sollte nach Ansicht der Autorin die spezifische Fehleranfälligkeit von Gesichtserkennung als eigenes Kriterium  verstärkt  eingriffserhöhend  berücksichtigt  werden (S. 121, 127). Gerade bei Treffern sei aufgrund der Fehleranfälligkeit die Eingriffsqualität erheblich. Eingriffe durch die Erstellung der Embeddings seien daher von geringerer Intensität.

Konsequent wird im folgenden Schritt nach einer Rechtfertigung dieses Eingriffs durch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gesucht. Allgemein wird dazu festgestellt, dass eine Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger verhältnismäßig sein sowie dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit genügen muss. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten also bereichsspezifisch, präzise und normenklar geregelt werden, wobei aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Benachrichtigungspflichten seien zu etablieren und eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen (S. 142).

Auch die Anforderungen nach europäischem Recht werden in den Blick genommen und KI-Verordnung, JI-Richtlinie, sowie Grundrechte-Charta und EMRK nach etwaigen Voraussetzungen abgeklopft. Nach Auffassung der Verfasserin sollte der äußere Rahmen der KI-Verordnung eine Aufforderung an den deutschen Gesetzgeber sein, nun auf nationaler Ebene tätig zu werden (S. 190). Aus der JI-Richtlinie ergäben sich zusätzliche Vorgaben für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Strafverfolgung. Gem. Art. 8 Abs. 2 JI-RI sei die Verarbeitung biometrischer Daten ausdrücklich in einer Rechtsgrundlage anzugeben. Zudem folge aus Art. 10 JI-RI, dass die Verarbeitung biometrischer Daten „unbedingt erforderlich“ sein muss und die dort genannten Schutzmechanismen etabliert werden müssen. Aus Art. 11 JI-RL folge weiterhin, dass ein Gesichtserkennungstreffer ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage und entsprechende Schutzgarantien ohne menschliche Kontrolle nicht automatisch als Anfangsverdacht gewertet werden dürfe (S. 202). Die EU-Grundrechte-Charta und die Rechtsprechung des EGMR bekräftigen die mit Blick auf das deutsche Verfassungsrecht herausgearbeiteten Ergebnisse (S. 211).

Im nächsten Schritt wird überprüft, ob das Strafprozessrecht eine Ermächtigungsgrundlage enthält, die diesen Anforderungen genügt (S. 212 ff.). Wenig überraschend ist, dass die – recht kurze – Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger anhand von Lichtbilddatenbanken aktuell keine wirksame Ermächtigungsgrundlage besteht. Insbesondere § 98c StPO reiche als Ermächtigungsgrundlage nicht aus (S. 234).

Im zweiten Schwerpunkt der Arbeit widmet sich die Verfasserin einer kriminologischen Betrachtung der Folgen und medialen Darstellung des Einsatzes automatisierter Gesichtserkennung (S. 237 ff.). Dabei zeigt die Medienanalyse, dass ein sehr unterschiedliches Bild von Gesichtserkennung gezeichnet und sehr häufig ein unvollständiges oder sogar unzutreffendes Bild vermittelt werde. Dies führe zu Bedenken in der Bevölkerung gegen den Einsatz. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger das Potenzial berge, unbeabsichtigte Folgen auszulösen. Insbesondere könnte Bagatellkriminalität leichter und häufiger verfolgt werden und Menschen mit Polizeikontakt eher in den Fokus rücken. Diese Auswirkungen müssten kriminologisch untersucht und kriminalpolitisch hinterfragt werden (S. 299). Zudem könnten aufgrund von Fehlern häufiger Ermittlungsverfahren gegen Unschuldige geführt werden.

Daher formuliert die Verfasserin umfangreiche Empfehlungen für eine zukünftige Regulierung des Einsatzes automatisierter Gesichtserkennung zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger. Zunächst müssten – insofern eine Selbstverständlichkeit – die verwendeten Gesichtserkennungssysteme dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen und daran gemessen ein Höchstmaß an Genauigkeit erfüllen (S. 301). Des Weiteren wird sich zwecks Sicherstellung der Standards für eine zentrale Zertifizierungsstelle für in der Strafverfolgung verwendete Gesichtserkennung ausgesprochen. In einer Rechtsgrundlage sollte festgelegt werden, dass nur von dieser Stelle zertifizierte Gesichtserkennungssysteme eingesetzt werden dürfen (S. 302).

Im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage wird sich gegen eine Ergänzung des § 98c StPO und für eine eigenständige Regelung ausgesprochen, die sich nicht an der Regelungstechnik der KI-Verordnung orientieren sollte (S. 312 f.). Vorgeschlagen wird ein eigenständiger § 163h StPO zur Identifizierung unbekannter Verdächtiger mit automatisierter Gesichtserkennung:

„(1) Zur Ermittlung der Identität unbekannter Verdächtiger dürfen Gesichtserkennungssysteme verwendet werden, die anhand biometrischer Merkmale Lichtbilder verarbeiten (automatisierte Gesichtserkennung), wenn dies unbedingt erforderlich ist. Ein Abgleich eines Lichtbilds des Verdächtigen darf nur mit Lichtbildern der [nähere Bezeichnung der Datenbanken] vorgenommen werden.

(2) Weitere Ermittlungen gegen eine mit automatisierter Gesichtserkennung identifizierte Person sind nur zulässig, wenn zwei natürliche Personen unabhängig voneinander die Personenidentität oder den Verdacht der Personenidentität mit dem Verdächtigen festgestellt haben. Eine Entscheidung, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt, darf nicht ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe eines Gesichtserkennungssystems getroffen werden.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 und eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nur hierfür besonders qualifizierte Personen treffen.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. In dem Antrag ist darzulegen, dass die mit der Maßnahme nach Absatz 1 und der Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 betrauten Personen die erforderliche Qualifikation besitzen.

(5) Dient die automatisierte Gesichtserkennung der Identifizierung eines Verdächtigen wegen einer im Zusammenhang mit einer Versammlung begangenen Tat, so ist dies nur bei einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zulässig.

(6) Für eine Maßnahme nach Absatz 1 dürfen nur Gesichtserkennungssysteme verwendet werden, die nach dem jeweiligen Stand der Technik ein Höchstmaß an Genauigkeit aufweisen und entsprechend zertifiziert sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

    1. die für eine Zertifizierung zuständige, von den Strafverfolgungsbehörden unabhängige Stelle,
    2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren und
    3. die Dauer der Gültigkeit eines Zertifikats.“ (S. 314 f.)

Daneben schlägt die Verfasserin vor, § 163h StPO in § 101 Abs. 1 StPO aufzunehmen, so dass die Kennzeichnungs- und Löschpflichten auch für diese Norm gelten. Zusätzlich sollte § 104 Abs. 4 StPO ergänzt werden (S. 315).

Zusätzlich zur kriminalpolitischen Forderung nach einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage werden Empfehlungen für Schulungen und die Überarbeitung der RiStBV gegeben. Außerdem sollte nach Auffassung der Verfasserin eine Evaluationskommission gebildet werden, die den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung kontrolliert und evaluiert. Zusätzlich sollte die Kommission einen jährlichen Bericht fertigen, der für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Die Thesen der Arbeit werden abschließend noch einmal leserfreundlich zusammengefasst.

Insgesamt handelt es sich um einen wichtigen Beitrag für die Diskussion rund um den – mittlerweile zu Unrecht fast als selbstverständlich angesehenen – Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Strafverfolgung. Wo die KI-Verordnung nicht wirklich weiterhilft, ist laut Verfasserin der deutsche Gesetzgeber gefordert. Ob sich der ausgewogene de lege ferenda Vorschlag allerdings durchsetzen wird, ist fraglich. Er sollte allerdings Anlass sein, noch einmal über grundsätzliche Aspekte in diesem grundrechtsintensiven Bereich nachzudenken.

 

[1]      Die numerische Darstellung der Gesichter.