Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Hessen: BR-Drs. 227/26
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 227/1/26
Am 10. Juli 2026 hat das Land Hessen einen Gesetzesantrag zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel in den Bundesrat eingebracht. Ausgangspunkt ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie die darauf folgende militärische Reaktion Israels im Gazastreifen. In der Folge wurde ein erheblicher Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland festgestellt, der sich unter anderem in Demonstrationen, Propaganda und Übergriffen äußerte. Dabei wird hervorgehoben, dass sich entsprechende Äußerungen häufig nicht nur gegen den Staat Israel richten, sondern antisemitische Stereotype bedienen und in der Tendenz auch Jüdinnen und Juden in Deutschland beträfen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels gehe regelmäßig über eine bloße staatsbezogene Kritik hinaus. Sie stehe in einem historischen und politischen Zusammenhang mit dem Holocaust sowie der daraus resultierenden besonderen Verantwortung Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft. Die Infragestellung der Legitimität Israels wird daher als Relativierung dieser Verantwortung sowie als Angriff auf die identitätsprägende Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung bewertet. Das geltende Strafrecht erfasse diese Erscheinungsformen nur unzureichend. Die Tatbestände der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) sowie der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) greifen nur eingeschränkt, da sie konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Straftaten oder Angriffe auf inländische Bevölkerungsgruppen voraussetzen. Auch eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86, 86a StGB) komme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Landesinitiative sieht daher vor, einen eigenen Straftatbestand einzuführen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe stellt. Der Tatbestand soll zugleich eng gefasst sein und lediglich solche Äußerungen erfassen, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben von Jüdinnen und Juden einhergehen. Nicht erfasst werden sollen hingegen legitime Kritik an staatlichem Handeln Israels oder abstrakte staatstheoretische Überlegungen zur Lösung des Nahostkonflikts.
§ 130 Abs. 4 StGB-E:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“
Der Entwurf soll nun in den Bundestag eingebracht werden.

