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Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

von Staatsanwalt Christoph Apostel

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Abstract
Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

In connection with communication on the Internet and especially in social media, an increase in hate speech is perceived and discussed. The phenomenon was brought up-to-date by the case of Walter Lübcke, after whose death there were numerous statements on the Internet, in particular by persons from the right-wing extremist spectrum, who can be subsumed under the crime phenomenon Hate Speech. The aforementioned case and the current debate provide the occasion for this article not only to treat Hate Speech as a topic relevant to the investigating authorities, but also from a criminological point of view and as a societal problem.

I. Einleitung

Der mutmaßliche Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke[1] und die Reaktionen hierauf aus dem rechtsextremen Bereich haben die Debatte um Hasskriminalität im Netz angeheizt. Wie ist mit Hass und Hetze im Internet, Anfeindungen, Bedrohungen, Beleidigungen usw. umzugehen? Welchen Einfluss haben (möglicherweise) strafbare Postings auf die Gesellschaft? Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit? Hate Speech steht nicht erst seit dem vorgenannten Fall auf der Agenda der Politik. So ist zum 1. Oktober 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz NetzDG) in Kraft getreten, welches zur Eindämmung von Hass und Hetze im Internet beitragen soll. Der Fall Walter Lübcke offenbart jedoch, welches Ausmaß insbesondere rechter Hass im Internet annehmen kann.[2] Der vorliegende Beitrag setzt hier an, gibt zunächst einen Überblick über das Phänomen Hate Speech, auch im historischen Kontext, und setzt sodann seinen Schwerpunkt auf die (Rechts-) Lage und die Bewältigungsstrategien in Deutschland. Dabei kann und soll nicht auf die vielfältigen rechtlichen Einzelprobleme eingegangen werden. Thematisiert werden soll Hate Speech vielmehr als gesamtgesellschaftliches Problem mit seinen Folgen für Staat und Gesellschaft.

II. Definition

Eine einheitliche Definition des Begriffs Hate Speech existiert nicht. So kann maßgeblich auf die Intention des Sprechers abgestellt werden und Hate Speech als „[…] der sprachliche Ausdruck von Hass gegen Personen oder Gruppen […], insbesondere durch die Verwendung von Ausdrücken, die der Herabsetzung und Verunglimpfung von Bevölkerungsgruppen dienen“, verstanden werden.[3] Eine ausführlichere Definition hat das Ministerkomitee des Europarates in einer Empfehlung aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt. Danach wird Hate Speech definiert als

„[…] jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschließlich der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrückt.“[4]

„Im Kern handelt es sich bei Hate Speech um eine Form der kommunikativen Herstellung menschlicher Minderwertigkeit“.[5] Bei dem Versuch einer Definition wird zudem die Frage diskutiert, ob es maßgeblich auf die Betroffenenperspektive ankommen und Hate Speech damit unabhängig von der Intention des Sprechers vorliegen kann. „Der Vorteil einer solchen Definition, die auf die Intention des Sprechers abstellt und nicht etwa auf das Empfinden diskriminierter Dritter, besteht darin, „versehentliche“ Hassrede begrifflich auszuschließen“, was jedoch mit dem Nachteil verbunden ist, „[…] niemals sicher wissen zu können, wann eine Äußerung „Hassrede“ darstellt (d. h. als solche gemeint ist), da man hierzu strenggenommen die Intentionen und Gefühle des jeweiligen Sprechers kennen müsste“.[6]

III. Historischer Kontext und begriffliche Abgrenzung

Der Begriff Hate Speech findet seinen Ursprung in den USA der frühen 1920er Jahre, seitdem dort politische und juristische Debatten über die Einschränkung offensiver rassistischer und religiöser Sprache geführt wurden.[7] Die Diskussion um „Hassrede“ entstand zu dieser Zeit dadurch, dass auf der einen Seite Opfer rassistischer, religiöser und ethnischer Vorurteile und Diskriminierung gemeinsame Anstrengungen zur Selbstverteidigung unternahmen und sich andererseits die American Civil Liberties Union (ACLU) 1920 zur Verteidigung der Meinungsfreiheit gründete.[8] Während die meisten Länder den Ausdruck offensiver rassistischer, religiöser oder ethnischer Propaganda verbieten, hat sich das amerikanische Recht und die amerikanische Politik in eine andere Richtung entwickelt.[9] Grund hierfür ist die im ersten Zusatzartikel der Verfassung der USA besonders geschützte Redefreiheit, die selbst offensiv rassistische und verunglimpfende Äußerungen erlaubt, was in vielen Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe der USA bestätigt worden ist.[10] „Darüber hinaus ist man sich in den USA dem nützlichen Effekt von aggressiver Rede bewusst, wie er zum Beispiel in der Bürgerrechtsbewegung zur Anwendung kam“.[11] In Deutschland hingegen ist die Würde des Menschen allen anderen Verfassungswerten vorangestellt. Die Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz von 1949 ist als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Regime entstanden und erlaubt die Einschränkung der Meinungsfreiheit etwa bei propagandistischer Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.[12] Die Erfahrung mit dem Nationalsozialismus „[…] führte in Deutschland zum Status der wehrhaften Demokratie, welcher beinhaltet, dass antidemokratische Kräfte, die gegen ihren Bestand wirken, nicht von ihr geschützt werden“.[13]

Begrifflich abzugrenzen ist Hate Speech von dem weitergehenden Begriff Hate Crime („Hassverbrechen“), auch Bias Crime („Vorurteilsgeleitete Straftat“)[14] genannt. Unter dem ebenfalls aus den USA stammenden Begriff Hate Crime[15] werden Straftaten verstanden, die sich „[…] gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status“ richten.[16] Hierunter fallen insbesondere Gewaltverbrechen und Vandalismus, also Delikte, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer Personen richten.[17] Liegt ein „Hassverbrechen“ vor, so wird nach US-amerikanischem Strafrecht und anders als in Deutschland grundsätzlich eine höhere Strafe verhängt.[18] Während „Hassrede“ als Ausdruck der Meinungsfreiheit stärker geschützt wird als in Deutschland, erhalten „Hassverbrechen“ in den USA damit eine eigenständige strafrechtliche Relevanz.

IV. Zur Rechtslage in Deutschland

1. Strafrecht

Ein gesetzliches Verbot der „Hassrede“ als solche besteht nicht. Sie kann sich jedoch mittelbar im Rahmen verschiedener Straftatbestände auswirken. Hierunter fallen Äußerungsdelikte wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Bei dem Straftatbestand der Volksverhetzung besteht die Besonderheit, dass dort „Hass“ als eigenes Tatbestandsmerkmal relevant wird. Nach § 130 StGB  macht sich u.a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt. „Hass“ wirdin diesem Zusammenhang seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert als „[…] eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile […]“.[19] „Hass“ kann sich zudem auf der Rechtsfolgenebene bei der Strafzumessung auswirken. So bestimmt § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB, dass bei der Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände besonders auch „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe in Betracht kommen. Diese wurden mit „Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ vom 12.6.2015, in Kraft getreten am 1.8.2015, in die Norm eingefügt.[20]

Bei der Strafverfolgung von Hate Speech ergeben sich zudem zahlreiche Sonderprobleme. So etwa bei der strafrechtlichen Zurechnung von Volksverhetzungen unter Einsatz von „Social Bots“, bei denen es sich um „[…] teilautonome Computerprogramme zur Infiltrierung sozialer Netzwerke, die auch volksverhetzende Inhalte verbreiten können“, handelt.[21] Für die Strafbarkeit des Verwenders kann festgestellt werden: „Je stärker der Einfluss des Verwenders i.R.d. Kalibrierung auf die Inhalte der Generierung oder des Repostings durch den Social Bot ist, desto leichter lässt sich die Strafbarkeit des Verwenders herleiten“.[22] Fraglich ist auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gegenüber ausländischen Anbietern sozialer Netzwerke. So wird u.a. die Auffassung vertreten, das deutsche Strafrecht finde  „[…] auf die verantwortlichen Personen des ausländischen Anbieters eines sozialen Netzwerks als potenzielle Gehilfen grundsätzlich Anwendung gem. §§ 3, 9 StGB, wenn ein Nutzer des sozialen Netzwerks als Täter strafbare Hassbotschaften vom Inland aus verbreitet“.[23] Hier ist kein Ort, um näher auf die Vielzahl der rechtlichen Einzelprobleme im Zusammenhang mit Hate Speech einzugehen. Es sollte verdeutlicht werden, dass es mit der schlichten Anwendung oben genannter klassischer Straftatbestände als Reaktion auf Hassäußerungen nicht sein Bewenden hat, sondern das Phänomen Hate Speech weitere komplexe Rechtsfragen aufwirft, die in der Zukunft sicherlich zunehmen werden und die es zu untersuchen gilt.

2. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Das am 1.10.2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) soll sich gegen Hass und Hetze sowie gezielte Falschmeldungen (Fake News) im Internet richten. Es verpflichtet seit dem 1.1.2018 die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde zu löschen oder zu sperren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG). Für nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte besteht eine Maximalfrist von sieben Tagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG). Anlass für das Gesetz war die laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten in sozialen Netzwerken sowie eine Untersuchung, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass strafbare Inhalte bei Facebook nur in 39 Prozent und bei Twitter nur in 1 Prozent der Fälle aufgrund einer Selbstverpflichtung gelöscht worden seien.[24] Bei wiederholten Verstößen gegen das Gesetz droht den Betreibern ein Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro (§ 4 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG). Kritiker des Gesetzes wie die Organisation Reporter ohne Grenzen[25] oder Human Rights Watch[26] sehen hierin die Gefahr, dass die Betreiber sozialer Netzwerke aus Furcht vor hohen Bußgeldern zu früh und zu viel löschen (sog. Overblocking).[27] Zudem sehen sie die in Art. 5 Abs. 1 des GG geschützte Presse- und Meinungsfreiheit dadurch gefährdet, dass Privatunternehmen in kurz bemessenen Fristen darüber entscheiden sollen, ob Äußerungen und Posts strafbare Inhalte darstellen oder noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, was in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist.

Ein prominenter Anwendungsfall ereignete sich bereits kurz nach Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. So nahm die AfD-Politikerin Beatrix von Storch einen Tweet der Polizei am Silvesterabend 2017/18 in arabischer Sprache zum Anlass, in einem eigenen Tweet von „muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden“ zu sprechen. Twitter sperrte daraufhin vorübergehend ihren Account. Nachdem das Satire-Magazin „Titanic“ die Äußerungen der Politikerin parodiert hatte, indem es vermeintlich in ihrem Namen einen vergleichbaren Post twitterte, sperrte Twitter kurz darauf auch den Account des Satire-Magazins.[28] Gegner des Gesetzes sehen sich in ihrer Kritik bestätigt und nehmen diesen Fall als Beispiel dafür, dass Privatunternehmen nicht in der Lage sind, in angemessener Weise zwischen strafbaren und noch von der Meinungsfreiheit gedeckten satirischen Inhalten zu unterscheiden.

Allerdings lässt sich auch die Kritik am NetzDG kritisch hinterfragen. So stellt sich im Hinblick auf den Vorwurf des Overblockings die Frage, „[…] wieso Unternehmen, die Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe erwirtschaften, sich durch Bußgelder zu vorauseilendem Gehorsam treiben lassen, die erst nach mehrfachen und eindeutigen Verstößen erhoben werden können und nur im äußersten Extremfall 50 Mill. Euro betragen“.[29] Außerdem dürften Unternehmen aus der Kommunikationsbranche wie Facebook, Twitter, Youtube und Co., „[…] bei denen der Erfolg des Geschäftsmodells darauf basiert, dass sie Kommunikationsinhalte möglichst ungeschminkt transportieren“ ein geringes Interesse daran haben, vorschnell und im Übermaß Inhalte ihrer Nutzer zu löschen.[30] So zeigen erste Erfahrungen, dass eine große Zensur bislang jedenfalls ausgeblieben zu sein scheint.[31] Im Übrigen ist es bis dato lediglich in einem Fall wegen unzureichender Umsetzung der Vorgaben des NetzDG zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von (nur) 2 Millionen Euro gegen ein Unternehmen (Facebook) gekommen, dessen zugrundeliegender Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.[32]

V. Kriminologische Relevanz

1. Hate Speech im Wandel sozialer Kommunikation

Ein Begriff, der in der Diskussion um Hate Speech immer wieder Verwendung findet, ist der der „Political Correctness“, welcher „[…] als eine nicht-juristische Norm des richtigen politischen und sprachlichen Verhaltens aufgefasst werden“ kann.[33] Hate Speech, die dagegen verstößt, stellt somit (norm-) abweichendes Verhalten dar. Personen und Gruppen, die speziell dem rechten und islamkritischen Spektrum zugeordnet werden, verwenden den Begriff der „politischen Korrektheit“ hingegen, um auf die ihrer Auffassung nach zunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit hinzuweisen.[34] Insbesondere im Internet, in dessen sozialen Netzwerken und Onlineforen vorgenannte Gruppen aktiv sind, wird ein Anstieg von Ausdrucksformen, die die Voraussetzungen von „Hassrede“ erfüllen, wahrgenommen.[35] Fraglich ist jedoch, ob hiermit tatsächlich ein Zuwachs an Hass, Aggressionen und Vorurteilen verbunden ist oder entsprechende Motive und Einstellungen durch die Möglichkeiten des Internets lediglich sichtbarer werden. So kann ein Anstieg von Hassäußerungen im Internet damit erklärt werden, dass Nutzer dort relativ frei von Sanktionsdrohungen agieren können.[36] „Insgesamt zeigt sich beim Emotionsausdruck im Netz eine Tendenz zur Dramatisierung bzw. Theatralik“.[37] Dies spricht dafür, dass Hassäußerungen im Internet nicht zwingend Ausdruck tatsächlicher Hassgefühle sein müssen.

Ob Hasspostings im Internet tatsächlich Folge einer zunehmenden Verrohung der Gesellschaft sind, wie oft behauptet, oder das Internet und speziell soziale Netzwerke lediglich ein Medium bieten, um Hassgefühle leichter und schneller zum Ausdruck zu bringen und einer breiten Öffentlichkeit mitzuteilen, dürfte letztlich schwer festzustellen sein. Auch wenn die individuellen Motive schwer zu erfassen sind, lassen sich die konkreten Auswirkungen von Hate Speech hingegen feststellen und benennen, wie nachfolgend dargestellt.

2. Hassäußerungen als Nährboden für Gewalt?

In der gesellschaftlichen und politischen Debatte um „Hassrede“ wird ein Zusammenhang zwischen herabsetzenden, insbesondere rassistischen Äußerungen und Gewalttaten gesehen. So weist die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Amadeu Antonio Stiftung darauf hin, Sprache bereite das Handeln vor und die Ermunterung zu Hass ebne den Weg zu Gewalt und Vernichtung.[38] Geschichtswissenschaftlich wird die These aufgestellt, dass „Hassrede“ gegen Juden eine Voraussetzung zu ihrer Vernichtung gewesen sei und diese erst eingeleitet habe.[39] Die Landesanstalt für Medien NRW äußert sich in einem Appell von November 2015 u.a. wie folgt: „Hasserfüllte Kampagnen im Netz sind Katalysator realer Gewalt. Gerade die aktuellen politischen Debatten und Geschehnisse rund um die Flüchtlingssituation zeigen, dass „Hate Speech“ und reale Gewalt oft nah beieinander liegen.“[40]

Die University of Warwick (Vereinigtes Königreich) konnte in einer Studie zudem eine Verbindung von Hasskommentaren auf der Facebook-Seite der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und Übergriffen auf Flüchtlinge in Deutschland feststellen.[41] Danach fanden Übergriffe auf Flüchtlinge gehäuft in den Wochen statt, in denen vermehrt Hasskommentare über Flüchtlinge auf der Facebook-Seite der AfD gepostet wurden.[42] Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass soziale Medien nicht nur einen fruchtbaren Boden für die Verbreitung hasserfüllter Ideen darstellen, sondern auch zu realen Gewalthandlungen anstacheln können.[43]

3. Klima der Angst als Ziel und Folge von Hate Speech

Selbst wenn Hassäußerungen und Bedrohungen im Netz in den meisten Fällen nicht zu realer Gewalt führen oder hiermit in Zusammenhang gebracht werden können, haben sie dennoch spürbare Auswirkungen auf die jeweiligen Adressaten. So ist es in einigen Fällen dazu gekommen, dass Kommunalpolitiker, die sich zuvor für Flüchtlinge eingesetzt hatten, aufgrund von Morddrohungen oder anderen Anfeindungen aus dem rechtsextremen Spektrum Polizeischutz erhielten oder aus Sorge um ihre Familie von ihrem Amt zurücktraten.[44] In einer Umfrage, an der 217 Abgeordnete des Bundestages sowie der Landesparlamente teilnahmen, gaben 97,5 Prozent der Befragten an, persönliche Anfeindungen im Netz erlebt zu haben.[45] Zudem gab fast ein Drittel der Befragten an, schon einmal darüber nachgedacht zu haben, sich aus den sozialen Netzwerken zurückzuziehen.[46] In einer forsa-Umfrage im Auftrag der Landesanstalt für Medien NRW im Zeitraum Januar bis Juni 2018 gaben 78 Prozent der Befragten an, schon einmal Hassrede bzw. Hasskommentare im Internet gesehen zu haben.[47] In einer weiteren Studie zur Diskussionsbeteiligung im Internet gaben 32 Prozent befragt nach den Gründen für die Nichtteilnahme an öffentlichen Diskussionen im Internet an, aus Angst vor beleidigenden Kommentaren nichts online zu stellen.[48] 27 Prozent gaben an, ihre Meinung im Internet aus Angst, bloßgestellt zu werden, nicht zu veröffentlichen.[49]

Vorgenannte Erkenntnisse belegen die Gefahr von Hate Speech für eine offene und pluralistische Gesellschaft. Denn wenn Menschen aus Furcht vor beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen sich aus den sozialen Medien zurückziehen oder dies in Erwägung ziehen, bedeutet dies eine Einschränkung des politischen Diskurses zu Gunsten einer hetzenden Minderheit, der es nicht um Inhalte, sondern um persönliche Diffamierungen geht und für die die Achtung der Menschenwürde keinen sonderlich hohen Stellenwert hat. Zu Recht wird daher ein konsequentes Vorgehen gehen Hate Speech gefordert.[50] Hierunter fällt auch die strafrechtliche Verfolgung von Hassäußerungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit leisten kann. Zwar erscheint es auf den ersten Blick paradox, Meinungsfreiheit durch die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung und einer damit einhergehenden Einschränkung von Meinungen – denn auch rassistische und volksverhetzende Äußerungen stellen Meinungen dar, sofern sie durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und der Beurteilung geprägt sind[51], nur eben solche, die in keiner Weise zu rechtfertigen, absolut nicht nachvollziehbar und in höchstem Maße verwerflich sind – zu schützen. Doch genau dies scheint erforderlich, um einen offenen Meinungsaustausch, auch in den sozialen Netzwerken, zu gewährleisten. Denn die Gefahr besteht – wie oben genannte Studien zeigen –, dass jemand, der fürchten muss, mit Beleidigungen, Bedrohungen und sonstigen Anfeindungen überzogen zu werden, nicht in gleicher Weise seine (ehrliche und uneingeschränkte) Meinung äußern wird, wie er es ohne diese begründete Furcht täte. Insoweit stellt Hate Speech eine reale Bedrohung für die Meinungsfreiheit dar, da sie Menschen von der Teilnahme am öffentlichen Diskurs abhält. Sich klar und bestimmt gegen Hate Speech zu positionieren und diese zu bekämpfen, ob mit den Mitteln des Strafrechts oder der Stimme der demokratischen Mehrheit, sollte daher aktuell wie auch zukünftig Aufgabe von Staat und Gesellschaft sein.

VI. Schlussbemerkung

Hate Speech wird nicht erst seit dem Fall Walter Lübcke von der Politik und der Gesellschaft als Problem wahrgenommen. Durch das 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz etwa hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die hinter sozialen Netzwerken stehenden Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Da der öffentliche Meinungsaustausch vermehrt im Internet stattfindet mit der Möglichkeit, von der ganzen Welt aus auf gesellschaftliche Ereignisse, persönliche Statements oder sonstige Inhalte unmittelbar und anonym zu reagieren, stellen Hassäußerungen – welche natürlich auch im analogen Bereich vorkommen – nicht nur ein Randproblem dar. Sie stellen vielmehr eine Gefahr für einen ungezwungenen, offenen Meinungsaustausch und damit  für  die Meinungsfreiheit  als  solche  dar,  wenn sich Menschen aus Furcht vor Beleidigungen, Bedrohungen und sonstigen Anfeindungen aus dem öffentlichen Diskurs zurückziehen. Hate Speech ist daher entschieden und konsequent entgegenzutreten, notfalls mit den Mitteln des Strafrechts. Denn ansonsten droht die Gefahr, dass das Internet als öffentliches Forum einer lauten und hetzenden Minderheit überlassen wird.

[1]     Einen guten Überblick über den Fall und den gegenwärtigen Sachstand des Ermittlungsverfahrens – soweit bekannt – bietet: „Was im Fall Lübcke bislang bekannt ist“, tagesschau.de v. 2.7.2019, online abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/luebcke-131.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[2]     Das LKA Hessen geht davon aus, Tausende Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Fall Walter Lübckeführen zu müssen, u.a. wegen Beleidigung, Bedrohung, Volksverhetzung und wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten. Hierfür sei der Aufbau einer eigenen Arbeitsgruppe erforderlich, vgl. „LKA erwartet Tausende Verfahren wegen Hasskommentaren im Fall Lübcke“, Zeit Online v. 4.7.2019, online abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/2019-07/hassrede-tausende-strafverfahren-mordfall-walter-luebcke (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[3]     Meibauer, in: Hassrede/Hate Speech – Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion, 2013, S. 1.
[4]     Empfehlung Nr. R (97) 20, 30.10.1997, online abrufbar unter: http://www.egmr.org/minkom/ch/rec1997-20.pdf (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[5]     Sponholz, Hate Speech in den Massenmedien – Theoretische Grundlagen und empirische Umsetzung, 2018, S. 48.
[6]     Marker, in: Hassrede/Hate Speech – Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion, 2013, S. 60.
[7]     Vgl.Walker, Hate Speech: The History of an American Controversy, 1994, S. 9.
[8]     A.a.O.
[9]     A.a.O.
[10]   A.a.O.; vgl. auch Guiora/Park, Philosophia 2017, 957 (960 ff.); Butler, Haß spricht. Zur Politik des Performativen, 2013, S. 85 ff.
[11]   Haupt, sozial.geschichte.extra 2006, S. 6 f.
[12]   Vgl. BVerfGE124, 300.
[13]   Haupt (Fn. 11), S. 6.
[14]   Vgl. Kugelmann, Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität – Rechtsgutachten, 2015, S. 8; vgl. auch „ Criminal offence + Bias Motivation = Hate Crime“, online abrufbar unter: http://hatecrime.osce.org/what-hate-crime (zuletzt abgerufen am 29.7.2019)
[15]   Vgl. Pinar, Rechtsextremismus und Hate-Crime-Gesetze, 2015, o.S., online abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/206018/rechtsextremismus-und-hate-crime
-gesetze (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[16]   BT-Drs.16/13035; vgl. auch Kugelmann (Fn. 14), S. 7 m.w.N.
[17]   Vgl. OSCE, Prosecuting Hate Crimes – A practical guide, 2014, S. 21 f.
[18]   Eine Übersicht über die einschlägigen US-amerikanischen Hate-Crime-Gesetze findet sich hier: „Hate Crime Laws“, online abrufbar unter: https://www.justice.gov/crt/hate-crime-laws (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[19]   BGH, NJW 1994, 1421 (1422).
[20]   Vgl. BGBl. I 2015, S. 925; vgl. auch Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, 42. Aufl. (2019), § 46 Rn. 32; Miebach/Meier, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2016), § 46 Rn. 187.
[21]   Volkmann, MMR 2018, 58.
[22]   A.a.O., S. 63.
[23]   Handel, MMR 2017, 227 (231).
[24]   Vgl. BT-Drs.18/12356 v. 16.5.2017, S. 1f. Der Gesetzentwurf ist online abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/
123/1812356.pdf(zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[25]   Vgl. „NetzDG führt offenbar zu Overblocking“, reporter-ohne-grenzen.de v. 27.7.2018, online abrufbar unter: https://www.reporter-ohne-grenzen.de/pressemitteilungen/meldung/netzdg-fuehrt-offenbar-zu-overblocking/ (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[26]   Vgl. „Germany: Flawed Social Media Law“, hrw.org v. 14.2.2018, online abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2018/02/14/germany-flawed-social-media-law (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[27]   Vgl. auch Bautze, Kritische Justiz 2019, 203 (209).
[28]   Vgl. Lobo, „Die stumpfe Pracht des NetzDG“, Spiegel Online v. 3.1.2018, online abrufbar unter: https://www.spiegel.de/netzwelt/web/netzdg-berechtigtes-getoese-um-ein-daemliches-gesetz-a-1185973.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[29]   Bautze (Fn. 27), S. 209.
[30]   A.a.O., S. 210.
[31]   Vgl. Berger, „Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Die große Zensur durchs NetzDG blieb bislang aus“, heise online v. 31.1.2019, online abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/meldung/NetzDG-Berichte-Die-grosse-Zensur-blieb-bislang-aus-4295222.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[32]   Vgl. Schmidt, „Millionen Bußgeld gegen Facebook“, tagesschau.de v. 2.7.2019, online abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/facebook-bussgeld-103.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[33]   Meibauer (Fn. 3), S. 10.
[34]   Vgl. Schütte, in: Hassrede/Hate Speech –  Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion, 2013, S. 122 f.
[35]   Vgl. Ergebnisbericht der forsa-Befragung zur Wahrnehmung von Hasskommentaren im Internet, Landesanstalt für Medien NRW, 2018, S. 1, online abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Foerderung/Forschung/Dateien_Forschung/forsaHate_Speech_2018_Ergebnisbericht_LFM_
NRW.PDF (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[36]   A.a.O., S. 134; vgl. auch Kaspar, in: Online Hate Speech. Perspektiven auf eine neue Form des Hasses, 2017, S. 68.
[37]   Döring,Sozialpsychologie des Internet. Die Bedeutung des Internet für Kommunikationsprozesse, Identitäten, soziale Beziehungen und Gruppen, 2003, S. 259.
[38]   Vgl.„Geh sterben!“ – Umgang mit Hate Speech und Kommentaren im Internet, S. 7, online abrufbar unter: http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/hatespeech.pdf (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[39]   Friesel, in: Hassrede/Hate Speech – Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion, 2013, S. 17 ff.
[40]   „Für Meinungsfreiheit – gegen Hetze im Internet“. Appell der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) gegen Diskriminierung und Hetze im Internet v. 20.11.2015; Der Appell ist online abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Aktuelle_Meldungen/Appell_DE.pdf (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[41]   Vgl. Müller/Schwarz, Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime, 2018; Das paper ist online abrufbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3082972 (zuletzt abgerufen am 29.7.2019). In diesem Zusammenhang von Interesse ist auch die Untersuchung von Hestermann/Hoven, KriPoZ 2019, 127 ff. zur Pressearbeit der AfD bzgl. der Kriminalitätsentwicklung in Deutschland. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass in den Pressemitteilungen der AfD unter Verwendung populistischer Rhetorik fast ausschließlich Kriminalität von Zuwanderern thematisiert und diesen zugeschrieben wird (S. 137 ff.).
[42]   A.a.O., S. 20 ff.
[43]   A.a.O., S. 33.
[44]   Vgl. Salzen, „Bürgermeister werden massiv bedroht“, Der Tagesspiegel v. 20.6.2019, https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-dem-mord-an-luebcke-buergermeister-werden-massiv-bedroht/24477538.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019); vgl. auch Meisner, „Nazi-Hetze zwingt Oberbürgermeister zum Rücktritt“, Der Tagesspiegel v. 8.3.2015, online abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/streit-um-fluechtlinge-in-sachsen-anhalt-nazi-hetze-zwingt-ortsbuergermeister-zum-ruecktritt/11473736.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[45]   Vgl. Zwischen Bürgernähe und Netzhetze – Nutzung von und Einstellungen zu den sozialen Netzwerken in der Politik, 2019, S. 6; Die Studie ist online abrufbar unter: https://www.studien-metz-kommunikation.de/zwischen-buergernaehe-und-netzhetze-1 (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[46]   A.a.O., S. 7. In einem Beitrag zu den Erfahrungen von sechs Abgeordneten des hessischen Landtags zu Hass im Netz geben diese übereinstimmend an, schon mehrfach in sozialen Medien angefeindet und beleidigt worden zu sein, wobei für sie ein Rückzug aus den sozialen Medien jedoch nicht in Betracht komme. „Den Hetzern das Feld zu überlassen, wäre ja quasi eine Kapitulation“, so die Antwort von Tobias Eckert von der SPD, vgl. Luft/Kimpel, „So erleben sechs Landtagsabgeordnete Hass im Netz“, hessenschau.de v. 2.04.2019, online abrufbar unter: https://www.hessenschau.de/politik/so-erleben-sechs-landtagsabgeordnete-hass-im-netz,politiker-und-hass-auf-social-media-100.html (zuletzt abgerufen am 29.07.2019).
[47]   Vgl. Fn. 35.
[48]   Vgl. HateSpeech und Diskussionsbeteiligung im Internet – Zentrale Untersuchungsergebnisse der Hate Speech-Sonderstudie,Landesanstalt für Medien NRW, 2019, S. 10; Der Ergebnisbericht ist online abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/service/veranstaltungen-und-preise/safer-internet-day-2019/neue-forsa-daten-zum-thema-hass-im-netz.html (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[49]   A.a.O.
[50]   So fordern u.a. die Vereinten Nationen (UN) in einer Initiative, stärker gegen hasserfüllte Äußerungen im Internet vorzugehen mit dem Hinweis darauf, in der Vergangenheit sei Hassrede die Vorstufe von grausamen Verbrechen gewesen, vgl. „Vereinte Nationen wollen gegen Hassrede vorgehen“, Zeit Online v. 19.6.2019, online abrufbar unter:  https://www.zeit.de/gesellschaft/2019-06/un-hassrede-hatespeech-antonio-guterres (zuletzt abgerufen am 29.7.2019).
[51]   Vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415

 

 

 

 

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