Zu den Kommentaren springen

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18: Irrtum über eigene Arbeitgeberstellung begründet Tatbestandsirrtum im Rahmen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB

Amtliche Leitsätze:

1. Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.

2. Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor; an seiner entgegenstehenden, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

Sachverhalt:

Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er u.a. in Polen und Rumänien ungelernte Arbeitskräfte als Pflegekräfte rekrutiert, in Deutschland vermittelt und dafür sowohl eine einmalige Vermittlungsgebühr als auch eine monatliche Kostenpauschale von den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen erhalten.

In der Pauschale war ein Krankenversicherungsbeitrag für die Beschäftigten enthalten gewesen. Angeleitet, kontrolliert und bezahlt worden waren die Pflegekräfte direkt von den Familien, in denen sie tätig gewesen waren. Während der pflegerischen Tätigkeit hatte kein Kontakt zum Angeklagten bestanden. Auch die Unterkunft im Haus des Pflegebedürftigen war den Pflegekräften von der jeweiligen Familie zur Verfügung gestellt worden. Dem Angeklagten war bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis der Pflegekräfte als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren gewesen war und die Familien höchstwahrscheinlich keine Anmeldung der Arbeitskräfte vornehmen würden. Auf den eingesparten Beiträgen und Steuern und dem daraus resultierenden Wettbewerbsvorteil hatte das Geschäftsmodell des Angeklagten gefußt. Die beschäftigenden Familien hatten es nach der Wertung des LG auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sie als Arbeitgeber zu qualifizieren gewesen waren und ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt hatten.

 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da der bedingte Vorsatz der Haupttäter (Pflegebedürftige oder deren Angehörige)  zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vom LG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden sei.

Für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB sei erforderlich, dass der Arbeitgeber erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung bestehe und daraus eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Abführung von Beiträgen entstehe, die von ihm verletzt werde. Die bloße Kenntnis der Umstände und die Erkennbarkeit für den Täter genügten nicht, denn die Arbeitgeberstellung sei ein normatives Tatbestandsmerkmal, das somit zumindest eine zutreffende rechtliche Parallelwertung in der Laiensphäre fordere.

Daraus folge, dass eine Fehlvorstellung über die eigene Arbeitgebereigenschaft oder die dadurch begründete Pflicht zur Beitragsentrichtung als Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu qualifizieren sei.

Zudem sei § 266a StGB (mit Ausnahme des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB) ein echtes Unterlassungssonderdelikt, bei dem sich der Vorsatz auf die handlungspflichtbegründenden Umstände erstrecken müsse.

Ob die nötige Parallelwertung der rechtlichen Implikationen des Sozialversicherungsrechts bei einem Täter vorgelegen habe, sei vom Tatgericht anhand der konkreten Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls wertend zu ermitteln. Maßgebliche Indizien stellten dafür beispielsweise die Erfahrung des Angeklagten im geschäftlichen Verkehr, die Gefahr illegaler Beschäftigung in der jeweiligen Branche, soweit sie im öffentlichen Diskurs präsent gewesen sei, oder die von vornherein bestehende Zielsetzung zur Umgehung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch das Geschäftsmodell dar.

Diesen Maßstäben habe das landgerichtliche Urteil nicht genügt, da keine hinreichend gewichtigen Indizien festgestellt worden seien, die eine vorsatzbegründende Parallelwertung in der Laiensphäre nahegelegt hätten.

Zudem sei die Höhe der hinterzogenen Sozialabgaben vom LG rechtsfehlerhaft berechnet worden, weil die bereitgestellte Wohnmöglichkeit für die Pflegekräfte nicht als Sachleistung zu qualifizieren gewesen sei, da diese nicht als vertragliche Gegenleistung für die Pflegetätigkeit sondern gerade zu ihrer Ermöglichung gedacht gewesen sei.

Zusätzlich begegne auch die pauschale Annahme einer Eingruppierung aller Pflegekräfte in die Steuerklasse IV durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da es dem LG durch eine Befragung der Pflegekräfte möglich gewesen wäre, die individuellen steuerlichen Abzugsmerkmale zu ermittlen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Mit diesem Beschluss weicht der Senat erstmals von seiner eigenen Rechtsprechung ab, die bisher bei einem solchen Sachverhalt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hatte. Beispiele finden Sie hier und hier. Die Rechtsprechungsänderung hatte sich bereits in einem Beschluss vom 24. Januar 2018 angedeutet. Diesen Beschluss finden Sie hier.

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen