Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): Vollzug für das 21. Jahrhundert. Symposium anlässlich des 300-jährigen Bestehens der Justizvollzugsanstalt Waldheim

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2019, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4787-0, S. 129, Euro 42,00.

Der Tagungsband gibt die Vorträge wieder, die anlässlich des Symposiums „Vollzug für das 21. Jahrhundert“ in der JVA Waldheim gehalten worden sind.

Kerner widmet sich im ersten Beitrag dem Strafvollzug in seiner gesellschaftlichen Funktion (S. 11 ff.). Hierzu geht er einleitend zunächst im speziellen auf den geschichtlichen Hintergrund der heutigen Justizvollzugsanstalt Waldheim ein, um dann allgemein die „Meilensteine“ in der historischen Entwicklung des Maßregelvollzugs zu beleuchten. Es folgt ein kurzer Überblick über den gegenwärtigen Stand von Kriminalstrafe, Strafvollstreckung und Strafvollzug in Deutschland, der auch eine rechtsvergleichende Perspektive aufzeigt.

Abschließend folgt die konzeptionelle Beschreibung eines modernen Strafvollzugs für das 21. Jahrhundert. Kerner beantwortet dafür zunächst die Frage, was ein humaner Strafvollzug im 21. Jahrhundert sein kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass moderner Strafvollzug eine besonders intensive Art der Strafvollstreckung sei, nämlich die Umsetzung von nach wie vor staatlich und gesellschaftlich notwendige Reaktion, um als ultima ratio die Rechtsordnung zu verteidigen. Dabei sei das Ziel zu verfolgen, am Vollzugsende die Gefangenen dabei unterstützt zu haben, wieder ein selbstverantwortliches Leben in Freiheit zu führen, ohne dabei neue oder jedenfalls ohne schwere Straftaten zu begehen (S. 23).

Neben dem Begriff der Resozialisierung verwendet Kerner ergänzend den Begriff der Rehabilitation. Die entscheidende Phase für eine auf Dauer gelingende strafrechtliche Rehabilitation setze nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ein. Wichtig sei hier eine möglichst integrierende Wiedereingliederung, so dass dem „Übergangsmanagement“ eine große Bedeutung zukomme (S. 24). Der gegenwärtige Strafvollzug sei daher gekennzeichnet durch ein auf Rationalität und Humanität basierendes Strafen (S. 26).

Abschließend formuliert Kerner – auch als provozierende Anregung verstandene – Thesen. Zum einen habe es der Vollzug strukturell und im Allgemeinbetrieb desto schwerer, den Normalisierungsgrundsatz wirksam werden zu lassen und beibehalten zu können, je rationaler, humaner und insgesamt liberal aufgeschlossen die Kriminalpolitik allgemein und die Strafgesetzgebung speziell ausgerichtet sind. Vergleichbares gelte, je rationaler, humaner und liberal aufgeschlossen die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte in ihren „Erledigungs-Präferenzen“ agieren können und wollen und je rationaler, humaner und liberaler aufgeschlossen die Strafvollstreckungsbehörden sowie Gnadenbehörden in der Umsetzung rechtskräftiger Kriminalsanktionen flexibel mit neuen Entwicklungen und unverhofften Ereignissen vorgehen können und wollen. Zum anderen habe dies zur konkreten Folge, dass sich am Ende einer solch rationalen, humanen und insgesamt liberal aufgeschlossenen Politik, Policy und Praxis in den Anstalten die „Übrig-Gebliebenen“ häuften (S. 28 f.).

Dennoch sei die Schlussfolgerung, insoweit wieder auf die unbedingten freiheitsentziehenden Sanktionen zu setzen, keine kluge Reaktion. Denn es konnte von Sheldon und Glueck aufgezeigt werden, dass und wie es im Leben der meisten ehemaligen Jugendstraftäter auch im Falle von weiteren Straffälligkeiten im Erwachsenenalter noch typische Wendepunkte und Auswege von Dauer gegeben hätte. Insofern solle gegen alle Widrigkeiten im Alltag insgesamt zu anhaltender Re-Integration von „Ehemaligen“ in der Freiheit beigetragen werden (S. 29 f.).

Im zweiten Aufsatz geht Feest der Frage nach, ob der Freiheitsentzug als Sanktionsmaßnahme im 21. Jahrhundert noch zeitgemäß ist (S. 33 ff.). Dazu nimmt er zunächst die Begrifflichkeiten „Besserung“, „Schutz der Bevölkerung“ und „Generalprävention“ in den Blick. Der Autor bezweifelt, dass der Strafvollzug sein selbst gestecktes Ziel der Besserung erreichen kann. Auch wenn es Einzelfälle gibt, nach denen Menschen aus dem Strafvollzug geläutert hervorgehen bzw. keine weiteren Interventionen der Strafjustiz benötigen, so besagten diese nichts über die Effizienz der Institution als solcher. Vielmehr müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt in Strafanstalten in der Regel die Lebenschancen der Inhaftierten und damit deren Sozialprognose verschlechtere (S. 37).

Die Antwort auf die Frage, ob die Bevölkerung durch die Inhaftierung des Straftäters geschützt wird, fällt zweigeteilt aus. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Täter selbst für die Zeit seiner Inhaftierung die Straftaten, derentwegen er verurteilt wurde, außerhalb des Gefängnisses in der Regel nicht mehr begehen kann. Deswegen ginge aber noch lange nicht die entsprechende Kriminalität zurück, da die entstandenen ökologischen Lücken schnell durch bisher der Polizei unbekannte Täter aufgefüllt würden.

Der Verfasser bezweifelt zudem, dass der Strafvollzug de facto abschreckende Wirkung hat, zumindest sei diese durch empirische Forschung keineswegs belegt (S. 38). Auch der Gedanke der positiven Generalprävention, wonach die Bestrafung zur Bestätigung der Normgeltung beitrage, sei empirisch schwer prüfbar. Jedenfalls ließen sich die hohen Kosten des Strafvollzugs in keiner Weise durch seinen Nutzen rechtfertigen, zumal das Einsperren von Menschen den menschenrechtlichen Standards widerspräche (S. 40).

Dabei gehe es um grundlegende Charakteristika der Haftbedingungen, deren Beseitigung in diesem institutionellen Rahmen schwierig bis unmöglich sei. Dies gelte z.B. für die Zwangsarbeit, die zwar in einigen Bundesländern bereits abgeschafft sei, an denen andere Bundesländer aber nach wie vor festhalten. Ebenfalls sei von einer Zwangsarmut auszugehen, da die Gefangenen derzeit eine Arbeitsentlohnung von neun Prozent des Durchschnittslohns erhalten, die insoweit erheblich unter dem gegenwärtigen Mindestlohn liegt. Zudem erfolgen für arbeitende Gefangene keine Abgaben an die Sozialversicherung, so dass Altersarmut vorprogrammiert sei. Auch werden die Jahre der Arbeit im Gefängnis nicht als Wartezeit für die Rentenversicherung anerkannt. Weiterhin führe die Geschlechtertrennung im Strafvollzug zu einer „Zwangsenthaltsamkeit“. Dies könne auch durch spätere Lockerungen des Vollzugs nicht ausgeglichen werden. Schließlich bewirke die Bestrafung eines Menschen zugleich die Mitbestrafung anderer, nämlich von Kindern, Partnern und Freunden. So verhindere die Einsperrung von Menschen ein normales Sozialleben – nicht nur für den Eingesperrten, sondern eben auch für seine Familie, allen voran die Kinder, deren zukünftige Entwicklung dadurch beeinflusst werde.

Nach Benennung dieser negativen Einflussfaktoren wirft Feest die Frage auf, ob auf Strafanstalten ganz verzichtet werden kann (S. 44 ff.). Eine solche Forderung haben in den 1970er und 80er Jahren die Abolitionisten erhoben, auch in der neueren öffentlichen Diskussion mehren sich die Stimmen von Vollzugspraktikern, die eine erhebliche Reduktion der Gefangenenzahlen fordern und den Strafvollzug als von Grund auf absurdes System bezeichnen. Feest verweist an dieser Stelle auf Bücher von Maelicke (Das Knast-Dilemma), Wagner (Das absurde System) und Galli (Die Schwere der Schuld), die auch die Verfasserin der Rezension nur jedem empfehlen kann, der über unser Strafvollzugssystem und Reformen nachdenken möchte. Feest ist der Überzeugung, dass man auf Gefängnisse als Sanktionsinstrumente (fast) ganz verzichten könnte und das zukünftig auch tun wird. Er ist weiter davon überzeugt, dass ein Verzicht auf Strafanstalten nicht zu einem Anwachsen der Kriminalität führen würde (S. 45).

Als Alternative zum Strafvollzug führt Feest folgende, auch von anderen Autoren vorgeschlagenen, Optionen auf (S. 46):

  • Freistätten für Straftäter
  • Entkriminalisierung möglichst vieler Deliktsgruppen
  • Außerstrafrechtliche Streitschlichtung
  • Restorative Justice/Reintegrative Shaming
  • Verzicht auf einzelne Segmente des Strafvollzugs
  • Verzicht auf kurze Freiheitsstrafen
  • Vermehrte Strafaussetzung zur Bewährung
  • gemeinnützige Arbeit
  • elektronisch überwachter Hausarrest
  • Untersuchungsausschüsse
  • abolitionistische Fortentwicklung des Strafvollzugs durch immer stärkere Angleichung der Haftbedingungen an die allgemeinen Lebensverhältnisse

Daneben habe sich ein prominenter Abolitionist namens Thomas Mathiesen für eine ersatzlose Abschaffung der inhumanen Institution der Strafvollzugsanstalten ausgesprochen (S. 47). Feest ist der Auffassung, mehr konkrete Utopie zu wagen und einen weitgehenden Abbau, wenn nicht sogar eine komplette Abschaffung der Strafanstalten im 21. Jahrhundert voranzutreiben (S. 48).

Im nächsten Beitrag widmet sich Czerner dem Schuldgedanken in Strafvollstreckung und Strafvollzug, insbesondere bei (lebens-)langen Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Waldheim (S. 49 ff.). Er beginnt mit einer literarischen Einführung zu „Schuld und Sühne“ oder „Verbrechen und Strafe“ von Dostojewski und grenzt seinen Vortrag auf den individuellen Schuldvorwurf ein, der dem Straftäter im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht wird (S. 53). Mit dem ersten Begriffspaar „Schuld und Sühne“ rekurriert der Verfasser auf den subjektbezogenen Vorwurf eines Fehlverhaltens, mit dem zweiten Begriffspaar „Verbrechen und Strafe“ auf einen sehr weit gefassten, extensiven Straf-Begriff, der den gesamten Prozess des Sanktionierens vom Beginn des Erkenntnisverfahrens bis zum anschließenden Vollstreckungsverfahren erfasst.

Während der Schuld im Erkenntnisverfahren eine Grundlagen- und Limitierungsaufgabe zukomme, komme der Schuld im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB Bedeutung zu. Hiernach kann eine lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben Sicherheitsinteressen nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Strafvollstreckung gebiete. Die Schuldschwereklausel ist laut Verfasser eine Konzession und eine Kompensation des Gesetzgebers hinsichtlich der Vergeltung für begangenes Unrecht im Sinne der absoluten Straftheorie.

Czerner geht sodann der Frage nach, ob Schuldberücksichtigung innerhalb des Strafvollzugs möglich ist und ob der Staat Reue von seinen Straftätern erzwingen darf (S. 65). Hierzu wird auf einer ersten Ebene untersucht, inwieweit Schuldvergeltung auch innerhalb des Strafvollzugs zulässig ist. Laut h.M. in der Literatur wird als alleinig legitimer Strafzweck innerhalb des Vollzugs die positive Individualprävention sowie die negative Individualprävention gesehen. Die Einbeziehung des Schuldausgleichs in bzw. mit § 2 StVollzG (Bund) zu begründen sei, so Müller-Dietz, schwierig, auch die Anleihen bei der Strafzumessungsklausel des § 46 StGB stützten die Einbeziehung der Schuldschwere in § 2 StVollzG nicht (S. 68). Dagegen vertritt das BVerfG und Teile des Schrifttums, dass eine Berücksichtigung des Schuld- und Vergeltungsgedankens auch im Rahmen des Strafvollzugs geboten sei, weil der Schuldausgleich in den Vollzug hineinwirke (S. 69). Außerdem könne nach Auffassung des Verfassers die Resozialisierung nicht alleiniger Strafzweck sein. Die Vergeltung als Schuldausgleich sei notwendig, weil sozial integrierte Täter, Konflikttäter und frühere nationalsozialistische Täter, die jahrzehntelang sozial unauffällig gelebt hätten, bei alleiniger Berufung auf die Resozialisierung überhaupt nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt werden dürften (S. 69 f.).

Nach dieser Feststellung geht Czerner auf die zweite Ebene, die Schuldverarbeitung, also den Umgang mit Reue und Sühne im Strafvollzug, ein. Einigkeit bestehe im Schrifttum darüber, dass „Schuld und Sühne“ als eine freiwillige Leistung im Strafvollzug nicht erzwingbar und Schuldverarbeitung daher nicht zwangsläufig eine notwendige Voraussetzung für eine gelingende Resozialisierung sei. Dennoch habe, so der Verfasser, der Strafvollzug die Aufgabe, den Gefangenen zur Einsicht in seine Schuld und zur aktiven Auseinandersetzung mit ihr zu befähigen. Der Täter solle die Möglichkeit bekommen, zu Selbsteinsicht und persönlicher Sühne zu finden (S. 75). Während Vergeltung ein von außen an den Täter herangetragener Vorgang sei, beruhe Sühne auf einem persönlichen Akt. So enthalte auch § 3 SächStVollzG explizit eine Schuldauseinandersetzung im Kontext der Vollzugsgestaltung, in dem der Vollzug auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten ist (S. 80). Insofern stellten sich künftig für den Vollzug im 21. Jahrhundert wichtige Forschungsfragen zur sinnvollen Behandlung und Behandelbarkeit auch von denjenigen Straftätern, die keinen oder noch keinen Zugang zu ihren eigenen Anteilen im Rahmen einer Straftat gefunden hätten (S. 83).

Im Anschluss folgt ein Beitrag von Rettenberger zu Behandlungsansätzen im Strafvollzug und deren Wirksamkeit (S. 89 ff.). Zunächst wird der aktuelle Stand der internationalen Wirksamkeitsforschung dargestellt. Neben denjenigen, die der Wirksamkeit der Behandlung von Straftätern im intramuralen Kontext skeptisch gegenüberstehen, geht die Mehrheitsmeinung davon aus, dass eine Wirksamkeit zumindest dann gegeben ist, wenn bestimmte Prinzipien bei der Implementierung und Durchführung von Behandlungsprogrammen berücksichtigt werden (S. 90). Der Verfasser geht im Folgenden den Skeptikern nach. Insbesondere das Prinzip der Nullhypothese sei im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit einer Interventionsmaßnahme bei straffällig gewordenen Personen von zentraler Bedeutung. Danach wird ausgehend von der Annahme, eine Intervention habe keinerlei Effekt, der Stand der empirischen Erkenntnis dahingehend geprüft, ob die Nullhypothese zurückgewiesen und eine Alternativhypothese, nämlich die Intervention sei wirksam, angenommen werden kann (S. 92). Der Königsweg zur Zurückweisung der Nullhypothese bestünde darin, ein Experiment durchzuführen, in dem eine Stichprobe von Patienten entweder in die Behandlungsgruppe oder in die Vergleichsgruppe gelost und dann die jeweiligen Resultate in Bezug auf den Rückfall zu überprüfen sind (S. 93). Solche unter dem englischen Begriff als Randomized Controlled Trails (RCTs) bezeichnete Experimente erbrachten häufig aber keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen behandelten und unbehandelten Straftätern, ganz im Gegenteil finden sich Beispiele, anhand denen nachgewiesen werden konnte, dass die bis dato gängige Interventionspraxis eher Schaden verursacht als Nutzen bringt (S. 96).

Allerdings kritisiert der Verfasser, dass eine Reihe von Interventionspraktiken weitergeführt wurden und werden, obwohl die fehlenden positiven Effekte sowie die negativen Nebeneffekte bekannt seien. Allerdings gäbe es auch positive Ergebnisse der Wirksamkeitsforschung. Beispielhaft geht Rettenberger auf die Wirksamkeit der Behandlung von Sexualstraftätern ein. Hier kämen Studien zu dem Ergebnis, dass die Rückfallgefahr sowohl einschlägiger Taten als auch deliktunspezifischer Taten bei Behandlung sank. Zudem seien aktuellere Behandlungsangebote erfolgreicher als die Therapieprogramme früherer Dekaden. Zur Reduzierung der Rückfallgefahr trage bei, dass Sexualstraftätern mit einem vergleichsweise hohen Rückfallrisiko mehr Behandlung und Aufmerksamkeit zukomme, als Probanden mit niedrigem Rückfallrisiko. Dazu sei eine reliable und valide Erfassung des Rückfallrisikos notwendig, die anhand standardisierter Prognoseinstrumenten erfolge. Die Behandlung und Betreuung sollte dann gezielt und systematisch vor allem solche Inhalte berücksichtigen, die tatsächlich empirisch mit der Rückfälligkeit in Zusammenhang steht (S. 100).

Rettenberger betont, dass die Rückfallraten von Sexualstraftätern ohnehin sehr niedrig sind und verweist hierbei auf eine aktuelle empirische Studie von Rettenberger/Briken/Turner/Eher (S. 102). Eine umfassende Meta-Analyse von Schmucker/Lösel zur Wirksamkeit psychosozialer Behandlungsprogramme bei Sexualstraftätern belege zudem einen positiven Behandlungseffekt (S. 104 f.). Dennoch seien weitere Forschungen erforderlich, um Erkenntnisse über die differentielle Wirksamkeit zu gewinnen (S. 107).

Weiterhin referiert Rettenberger noch Studien zur Wirksamkeit von Behandlungen bei jungen straffällig gewordenen Personen und anderen Tätergruppen wie Gewaltstraftätern, um dann zwei Beispiele aus der Evaluationspraxis vorzustellen. Er kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass Strafe allein nicht besonders gut oder besonders nachhaltig wirkt. Dagegen könnten bestimmte Interventionen als wirksam eingestuft werden, sofern sie gewisse inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Für die Rehabilitation von Straftäters sei besonders entscheidend, dass verbesserte Lebensbedingungen an psychologisch fundierte Interventionen geknüpft sein sollten, um wirklich nachhaltig positiv wirken zu können (S. 114). Der Verfasser versteht den Beitrag als ein Plädoyer für eine evidenz-basierte Interventionspraxis im Strafvollzug. Die psychosoziale Intervention solle einen zentralen Bestandteil einer evidenz-orientierten Justiz im Allgemeinen darstellen. Dabei müsse eine wissenschaftlich fundierte Evaluation fester Bestandteil jeder Intervention sein (S. 115).

Im letzten Beitrag des Bandes erläutert Dopp die Erwartungen an einen menschenwürdigen Justizvollzug in Deutschland (S. 121 ff.). Hierzu stellt er zunächst die Tätigkeit der Nationalen Stelle im Justizvollzug vor, die aus einer Bundesstelle und einer Länderkommission besteht und für Besuche in allen etwa 13.000 Orten der Freiheitsentziehung in Deutschland zuständig ist. Dadurch habe sie als einzige Institution in Deutschland eine kontinuierliche Übersicht über die Vollzugspraxis in allen Bundesländern. Neben den Besuchen vor Ort besteht die weitere Aufgabe darin, zu Gesetzen oder Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen. Der Beitrag zeigt die menschenrechtlich besonders relevanten Bereiche im Vollzug auf, die im Fokus der Aufmerksamkeit der Nationalen Stelle stehen.

Vordringliche Aufgabe sei es, auf eine Verbesserung der Behandlung und der Bedingung von Straftätern im Freiheitentzug hinzuwirken. Besonders im Fokus stünden hier Bereiche, in denen die Rechte der Gefangenen über die Freiheitsentziehung hinaus beschränkt werde, wie bspw. durch besonders gesicherte Hafträume, Fixierungen u.ä. Im Rahmen der Würdigung der allgemeinen Unterbringungsbedingungen seien hauptsächlich der Zustand der Hafträume, deren Grundfläche, die Größe und Beschaffenheit der Fenster sowie die Einsehbarkeit des Toilettenbereichs von Interesse. Insgesamt beschäftige die Nationale Stelle immer wieder die Wahrung der Intimsphäre in Vollzugsanstalten.

Da die Nationale Stelle wegen der dünnen Personaldecke von zehn ehrenamtlichen Mitgliedern nicht in der Lage sei, alle 13000 Orte der Freiheitsentziehung regelmäßig zu besuchen, agiere sie in erster Linie über Empfehlungen, die von allen Einrichtungen zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden sollten. Hauptsächliche Erkenntnisquellen für die Arbeit der Nationalen Stelle seien zunächst die deutschen Gesetze und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften. Eine teilweise noch wichtigere Quelle sei die Rechtsprechung der deutschen und europäischen Gerichte. Hier spricht der Verfasser die Fixierungsentscheidung des EGMR an.  Aktuell kann hier zudem auf die Fixierungsentscheidung des BVerfG Bezug genommen werden, die schon zu einem entsprechenden Referentenentwurf des BMJV zwecks Neufassung des § 127 StVollzG geführt hat.

Dopp kommt zu dem Fazit, dass sowohl die Befunde der Nationalen Stelle als auch die Berichte anderer internationaler Besuchsinstitutionen zeigen, dass der Vollzug in Deutschland insgesamt gut aufgestellt sei. Der grundsätzlich positive Eindruck werde aber dadurch getrübt, dass in Einzelfällen auch in Deutschland menschenunwürdige Haftbedingungen herrschen. Auch in anderen, weniger einschneidenden Bereichen gebe es Verbesserungspotenzial im deutschen Strafvollzug, so beispielsweise bei der Videoüberwachung von Toiletten in besonders gesicherten Hafträumen.

Durch die regional sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherheitsbedürfnisse könne die Nationale Stelle durch ihre Basisarbeit in allen Bundesländern praktische Impulse für die Verbesserung der Situation von Gefangenen geben. Es sei nicht Ziel der Tätigkeit der Nationalen Stelle, eine Komplettreform des Vollzugs auf den Weg zu bringen, sondern in erster Linie über einen „best practice approach“ gute Erfahrungen zu verbreiten (S. 128).

Der Band bietet einen differenzierten Blick nicht nur auf den heutigen Strafvollzug, sondern denkt Strafvollzug weiter in vielfältigster Perspektive – was auch durch die Interdisziplinarität der Beiträge gefördert wird. Die Lektüre lohnt sich für alle, die sich Gedanken über einen modernen Strafvollzug machen und der Meinung sind, dass die Möglichkeiten aktuell noch lange nicht ausgeschöpft sind. Ob der Weg des Vollzugs für das 21. Jahrhundert dann radikal in einer Abschaffung des Strafvollzugs der heutigen Form mündet, wie von Feest angedacht, scheint zwar fraglich. Ganz sicher aber ist viel Luft nach oben, um den Strafvollzug menschenwürdiger und effektiver zu machen und durch wirksame Behandlungsmethoden das zu bewirken, was durch den reinen Verwahrvollzug ganz sicher nicht erreicht wird, nämlich eine Resozialisierung und Wiedereingliederung des straffällig gewordenen Menschen in ein straffreies Leben zu ermöglichen.

 

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