Defence Counsel at the International Criminal Tribunals 

von RAin Pia Bruckschen 

Beitrag als PDF Version 

Am 26. Januar 2019 fand auf Einladung des „ICDL Germany e.V.“, einem Zusammenschluss von Strafverteidigern und Wissenschaftlern mit Interesse für das Wirken der internationalen Strafjustiz, die bereits 13. Auflage der Konferenz „Defence Counsel at the International Criminal Tribunals“ in den Räumlichkeiten des Hotels Intercontinental in Berlin statt. Die Veranstaltung wurde gefördert von der RAK Berlin. Wissenschaftler und Praktiker aus dem In- und Ausland fanden sich zur Diskussion und Analyse aktueller Probleme und Erfahrungen in Zusammenhang mit den Entwicklungen und Verfahren vor den Internationalen Gerichtshöfen zusammen. Auch dieses Jahr war die Konferenz von einem intensiven Erfahrungsaustausch mit an den Tribunalen praktizierenden Juristen als auch von der Diskussion erheblicher verfahrensrechtlicher und tatsächlicher Problematiken – neuer oder altbekannter Art – geprägt.

Nach einer Begrüßung durch den Vize-Präsidenten des Vereins, Rechtsanwalt Christian Kemperdick, widmete sich RiIStGH Prof. Dr. Bertram Schmitt in seinem Vortrag „The Rome Statute between Common Law and Civil Law – A Personal View“, der ausführlichen Analyse der Verfahrensordnung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Schmitt, seit März 2015 deutscher Richter am IStGH in Den Haag (dort u.a. in den Verfahrenskammern VII, VIII, IX), analysierte pointiert die Besonderheiten im Regelungsansatz des Römischen Statuts im Hinblick auf dessen Zusammenspiel von Regelungen und verfahrensrechtlichen Strukturen sowohl der „Common Law“- als auch der „Civil Law“-Rechtssysteme. Er brachte dabei seine persönlichen Erfahrungen als langjähriger Instanz- und Revisionsrichter in Strafsachen ein – eine Erfahrung, die in der Richterschaft des IStGH leider keine Selbstverständlichkeit ist. Er beleuchtete hierfür zunächst einige zentrale Unterschiede in beiden Rechtssystemen. Der Rolle, die dem Richter in Gerichten kontinentaleuropäischer Prägung bei der Wahrheitsfindung zukomme, sei eine größere Vielfalt und damit auch einhergehende Widersprüchlichkeit inhärent (Ermittlungstätigkeit/objektive Entscheidungsfindung). Damit befinde sich der Civil-Law-Richter regelmäßig in einer komplexeren Situation als RichterInnen im anglo-amerikanischen Rechtskreis. Dort sei es an Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung, ihre jeweiligen Fälle (Cases) zu präsentieren, während das Gericht beides betrachte und – einem Schiedsrichter ähnlich – zu entscheiden habe, welche Partei zu überzeugen vermag. Die Verfahrens- und Beweisregeln des IStGH (Rules of Procedure and Evidence[1]) kombinierten beide Verfahrenssysteme miteinander, so Schmitt. Dies zeige sich beispielsweise an der Möglichkeit einer Einigung zwischen der Verteidigung und der Anklagebehörde mit der Folge, dass das Gericht bestimmte behauptete Tatsachen als erwiesen anzusehen habe – ähnlich wie im Common Law. Das Gericht müsse sich dieser Einigung allerdings nicht unterwerfen, was der eigenständigen und verantwortungsvollen Rolle des Gerichts im Civil Law gleiche. Die Auswahl der Beweismittel und die Art und Weise der Beweisaufnahme könnten zwar grundsätzlich die Parteien mitgestalten (Common Law), jedoch könne das Gericht auch eigene Beweise erheben, die es für notwendig erachte (Civil Law). Die Kombination der Rechtssysteme zeige sich auch, so Schmitt, im Umgang mit Zeugenbefragungen in Verfahren vor dem IStGH. Das Gericht habe aus seiner Sicht etwa die Aufgabe, bei zu ausschweifenden Befragungen von Zeugen, die aus Sicht der Richter offensichtlich unerhebliche Tatsachen zum Gegenstand hätten, einzuschreiten und dadurch ein effektiveres Verfahren zu gewährleisten, was von den Verteidigern und Staatsanwälten, die eine derart aktive Rolle des Richters nicht gewohnt seien, nicht immer geschätzt werde. Als problematisch stufte Schmitt zudem die Möglichkeit ein, Zeugen vor der tatsächlichen Befragung in der Hauptverhandlung, intensiv vorzubereiten. Dies würde den Beweiswert der Aussage der Zeugen erheblich in Frage stellen.[2] Die Kombination der Rechtssysteme, so resümierte Schmitt, fordere es sämtlichen Richtern am IStGH ab, die eigenen Gewohnheiten, Glaubenssätze und Erfahrungen zu hinterfragen.

Im Anschluss hieran brachte Benjamin Gumpert, Q.C., Anklagebehörde des IStGH (Office of the Prosecution), den Teilnehmern der Konferenz in seinem Vortrag „A view from the courtroom: the advocate before the ICC“ die Probleme der Effektivität der Verfahren am IStGH näher. Gumpert‘s Erfahrungen als Barrister in England und Wales sowie dessen Tätigkeit für die Anklagebehörde und die Verteidigung vor internationalen Strafgerichtshöfen waren sicherlich mitursächlich dafür, dass die Analyse der Praxisprobleme frei von pauschalen Verantwortungszuweisungen war und pointiert auf die praktischen Hürden in internationalen Verfahren einging. Als besonders gravierend unterstrich Gumpert die überlange Verfahrensdauer, die u.a. durch das Überschreiten von prozessual festgelegten Fristen verursacht würde, aber auch der Tatsache geschuldet sei, dass die Kammern zu häufig langwierige, schriftliche Verfahren anordneten. Würden Anträge verstärkt mündlich gestellt, könnte das Gericht, zumindest über einfache Verfahrensfragen und Anträge, sofort und nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden. Bedauerlicherweise sei es an der Tagesordnung, dass prozessuale Fragen in etlichen Schriftsätzen, Erwiderungen und Repliken diskutiert würden. Gegen die Entscheidung, die erst Wochen später schriftlich erfolge, könne Beschwerde eingelegt werden, wozu wiederum Stellungnahmen der Gegenseite abgegeben werden könnten etc. Ein weiteres Problem sah Gumpert bei der Auswahl und Einbindung von Sachverständigen. Diese würden derzeit von den Parteien ausgewählt und befragt, brächten teilweise jedoch nur begrenzt gewinnbringende Expertise zu den rechtlich und tatsächlich erheblichen Fragen in das Verfahren ein. Zudem würden häufig mehrere Sachverständige vernommen, ohne dass das Gericht vor der Vernehmung herausgearbeitet habe, zu welchen Fragen die Sachverständigen in ihren Ansichten divergierten. Dies habe langwierige Vernehmungen zu unstreitigen Themen zur Folge. Das In-die-Länge-ziehen der Verfahren sei sowohl ein Überstrapazieren finanzieller Ressourcen als auch eine extreme Belastung für die Angeklagten, die unter Umständen wegen der langen Verfahrensdauer über viele Jahre in Haft säßen, obwohl sie am Ende – was bereits häufiger der Fall gewesen ist – freigesprochen würden.

Michelle Jarvis, stellvertretende Leiterin des International, Impartial and Independant Mechanism to Assist in the Investigation and Prosecution  of Persons Responsible for the Most Serious Crimes under  International Law Committed in the Syrian Arab Republic since March 2011 (IIIM)[3], einer durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21.12.2016 ins Leben gerufenen neuen internationalen Institution, gab in ihrem Vortrag „The UN International Impartial Independant Mechanism on Syria – Innovating International Criminal Justice“ einen persönlichen Einblick in die Aufgaben und Ziele des „Mechanismus“. IIIM habe insbesondere das Ziel, trotz der vorhandenen politischen Blockaden, zur juristischen Aufarbeitung der Verbrechen in Syrien beizutragen. Zwar habe der „Mechanismus“ keinerlei Möglichkeit, Anklage zu erheben geschweige denn Urteile auszusprechen, allerdings könne er umfassende Beweismittelsammlungen und Informationspools sowie ausführliche Analysen zu vermeintlichen Tätern, zu Betroffenen, Zeugen und Tatsachen durchführen und dadurch einen gemeinschaftlichen Interessenansatz von nationalen und internationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen. Dabei ging Jarvis insbesondere auf die Verbindungen des „Mechanismus“ zur nationalen Strafverfolgung ein, die sich gerade nicht von der internationalen Strafverfolgungsebene abspalten solle. Vielmehr sei es mit dem „Mechanismus“ möglich, die zum Teil eingeschränkten Möglichkeiten nationaler Strafverfolgungsbehörden auszugleichen, indem diesen durch konkrete Anfragen oder Unterstützungsersuchen, Zugang zu bestimmten kollektiv gesammelten Informationen und Daten des IIIM gewährt werden könne. Dies erfolge selbstverständlich unter Beachtung der „Fair Trial“- Standards. Es gebe bereits viele Anfragen, so Jarvis, zum Zeitpunkt ihres Vortrages seien es bereits 14 gewesen. Generell hätten sie insbesondere Anfragen der nationalen Zentralstellen für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen erhalten, so auch von der „War Crimes Unit“ des GBA. Beschränkungen im Hinblick darauf, von wem Informationen und Daten vom „Mechanismus“ erhoben werden könnten, gebe es bislang nicht.  Jarvis betonte auch die Rolle der Zivilgesellschaft und von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich zur Aufgabe gemacht hätten, in Syrien begangene Verbrechen zu dokumentieren. Ziel des IIIM sei es u.a., dieser so wichtigen und wertvollen Arbeit der NGOs eine Bedeutung zu geben und eingehend zu prüfen, welche Informationen übernommen werden können. Die Frage der Seriosität und Authentizität der Quelle werde dabei nicht aus den Augen verloren und es dürfe auch keine Rolle spielen, auf welcher „Seite“ des Konfliktes die NGO stünde. Der „Mechanismus“ achte sehr darauf, eine eigene Analyse und eigene Schlüsse aus dem übergebenen Material zu ziehen. Selbst könnten die NGOs keine direkten Rechtshilfeanfragen an den IIIM stellen, dies stehe nur nationalen/internationalen Strafverfolgungsbehörden zu. Vorgesehen sei laut Jarvis außerdem eine spezielle Stelle für geschlechterspezifische Straftaten, die Zusammenarbeit mit Experten sei geplant. Abschließend machte sie deutlich, dass die Einführung neuer Ideen und Mechanismen der Strafverfolgung naturgemäß mit neuen Herausforderungen verbunden sei.

Paolina Massida (IStGH, Principal Counsel within the Office of Public Counsel for Victims), die als Rechtsbeistand für Opfer am IStGH tätig ist, gab in ihrem Vortrag „Representing victims before the ICC: an innovation not without challenges“ einen sehr plastischen Einblick in die Schwierigkeiten und begrenzten Möglichkeit der Teilnahme von Opfern an Verfahren beim IStGH. Im Gegensatz zu den „Parteien“ des Verfahrens hätten die beteiligten Opfer früher nur Einsicht in öffentliche Dokumente, Beweise und sonstigen Unterlagen gehabt. Da aber insbesondere die Dokumentationen über Zeugen und ihre Aussagen zumeist als vertraulich eingestuft würden, hätten die Opfervertreter nur einen begrenzten Einblick in den gesamten Verfahrensstand gehabt. Es habe insofern auch kaum Sinn gemacht, Zeugen der Anklagevertreter zu befragen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu hinterfragen. Es habe ganze drei Jahre gedauert, so Massida, um diese Regelung zu ändern. Ferner unterstrich sie, dass die sprachliche Differenzierung zwischen Parteien und Beteiligten („parties“ und „participants“) konstruiert und fast nirgends in den Verfahrensregeln zu lesen sei. Damit werde die Rolle der Opfer im Verfahren reduziert. Grundsätzlich hätten die Opfervertreter nach Art. 68 Abs. 3 des Rom-Statuts beispielsweise das Recht zu vernehmen, zu kontrollieren und Beweise zu präsentieren. Diese Rechte würden häufig als Risiko für das die Verfahren bestimmende Prinzip der „Waffengleichheit“ (equality of arms) angesehen. Der Umfang der Teilnahme am Verfahren werde jedoch durch die RichterInnen entschieden, die sich auch über die möglicherweise entstehende Waffenungleichheit hinwegsetzen könnten. Ihrer Ansicht nach gebe es zudem ohnehin genug Regelungen im IStGH-Statut, die eine Waffengleichheit zwischen den Parteien sicherstelle. Was sie für besonders bedenklich und nennenswert halte, sei die Tatsache, dass den beteiligten Opfern kein Recht auf Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtes zustünde – noch nicht einmal, wenn es in dieser Entscheidung gerade um die Frage der Beteiligung der Opfer am Verfahren ginge. Massida bewertete sodann ihre persönlichen Erfahrungen im Hinblick auf das Verhältnis von Rechtsbeiständen zu Opfern. Insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation, den zeitlichen Aufwand, die Distanz zu den Mandanten, die von ihnen gesprochenen Sprachen und die speziellen Bedürfnisse der Mandanten, befänden sich gerade die Opferbeistände in einer sehr herausfordernden Position. Auf die Frage, warum die Opfer ein so besonderes Interesse an der Teilnahme an den Verfahren hätten, erklärte Massida, ihrer Erfahrung nach hätten bei den von ihr vertretenen Opfern bislang insbesondere zwei Gründe im Vordergrund gestanden: Allen voran, das Bedürfnis die Wahrheit herauszufinden. Aber natürlich auch das Verlangen nach einer Entschädigung (bei 7% der Befragten).

Peter Haynes Q.C., war der Lead Counsel im Verfahren gegen Jean-Pierre Bemba[4] am IStGH und ist zurzeit Legal Representative of Victims am Special Tribunal for Lebanon (STL) in Den Haag. Haynes widmete sich in seinem Vortrag „The Appeal Judgement in Bemba: fallout and futuredirections“ sehr detailliert den aus seiner Sicht (erheblichen) prozessualen Fehlern, die der Verfahrenskammer des IStGH während des Hauptverfahrens unterlaufen waren und letzten Endes zum Freispruch Bembas durch die Berufungskammer am 8. Juni 2018 geführt hatten. Nach einer umfassenden Einführung in den Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik, erläuterte Haynes die Ursprünge des Verfahrens gegen Jean-Pierre Bemba, welches rund 10 Jahre (Untersuchungshaft) später mit dem Freispruch endete. Im Kern habe sich das Verfahren um die Frage gedreht, ob Bemba, ein kongolesischer Politiker, für Straftaten verantwortlich sei, die kongolesische Einheiten, die eher dem damaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik unterstellt gewesen seien, begangen haben sollen. Die Beweislage sei, so Haynes, von Anfang an dünn gewesen und habe zunächst auch dazu geführt, dass eine Eröffnung des Verfahrens durch die Vorverfahrenskammer abgelehnt worden sei. Dennoch habe die Anklagebehörde damals mit aller Macht auf ein Verfahren gedrängt. Schlussendlich sei das Verfahren genau an diesem Punkt gescheitert. Daneben habe das Verfahren besondere Schwierigkeiten aufgeworfen. So habe die Anklagebehörde gegen einige Mitarbeiter des Verteidigungsteams den Vorwurf der Zeugenbestechung erhoben. Die Verfahrenskammer sei in diesem Zusammenhang – ohne Kenntnis der Verteidigung – über einen längeren Zeitraum über Interna des Verteidigungsteams informiert worden.[5] Die Verfahrenskammer habe weiterhin im Urteil an zentralen Stellen unsauber gearbeitet und Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, die in den referierten Quellen nicht enthalten waren. Dies dokumentierte Haynes als ein Beispiel für die mangelhafte Qualität der Arbeit der Kammer. Daneben habe die Anklagebehörde den Arrest von erheblichen Vermögenswerten von Jean-Pierre Bemba durchgesetzt, die Verwertung oder Instandhaltung sei indes vernachlässigt worden, was den IStGH zu erheblichen Schadensersatzzahlungen verpflichten könnte. Zusammenfassend stehe das Verfahren sinnbildlich für die derzeitigen Probleme am IStGH.

Rechtsanwältin Natalie von Wistinghausen, die seit März 2016 als Co-Verteidigerin beim STL in dem Verfahren The Prosecutor vs. Ayyash et. al[6] im Verteidigerteam für den Angeklagten Hussein Hassan Oneissi tätig ist, berichtete im Vortrag „Defending an Absent Accused at the STL“ über ihre Erfahrungen aus dem Prozess. Das Besondere am STL sei, dass alle Angeklagten des Hauptverfahrens unbekannten Aufenthaltsortes seien, also in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Ein Verfahren in absentia sei jedoch nach libanesischem Recht vorgesehen, weshalb diese prozessuale Verfahrensweise auch im Statut des STL adoptiert wurde. Die Verteidiger der Angeklagten hätten bislang in der Tat keinen Kontakt zu ihren „Mandanten“ gehabt und dürften dies auch nicht. In der Rolle des Verteidigers sei man deshalb mit neuartigen Verfahrenskonstellationen und prozessualen Besonderheiten konfrontiert, über die von Wistinghausen bereits in den letzten Jahren sehr ausführlich referiert hatte. Im diesjährigen Vortrag widmete sie sich von daher den aktuellen Geschehnissen im Verfahren. Nachdem nunmehr die Beweisaufnahme (nach über 4 ½ Jahren!) geschlossen worden sei, warte man derzeit auf ein Urteil. Dabei kam in einer Diskussion mit den Teilnehmern der Konferenz die spannende Frage auf, inwiefern bei einer Verurteilung des Angeklagten in absentia überhaupt eine Revision eingelegt werden könne und sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Auftauchen des Angeklagten dieser ohnehin ein Recht auf ein neues Verfahrens habe. Von Wistinghausen vertrat jedoch die Ansicht, dass das Statut des STL das Einlegen einer Revision durch den Verteidiger des abwesenden Angeklagten vorsehe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der Tatsache, dass der Verteidiger einem Angeklagten beigeordnet worden sei, um dessen „Rechte und Interessen“ zu vertreten, eine Aufgabe, die nicht mit dem Urteil in erster Instanz beendet sein könne.

Rechtsanwalt Jens Dieckmann, unter anderem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der International Criminal Court Bar Association (ICCBA)[7] und als Vize-Präsident zuständig für den Bereich Opfervertretung, gab in seinem Beitrag „The ICCBA 2019 – challenges ahead“ einen kurzen Überblick über die Herausforderungen, denen sich die im Juli 2016 ins Leben gerufene Vereinigung derzeit stellen muss. Er berichtete über die Entstehungsgeschichte und die Herausforderungen der Anwaltschaft vor internationalen Strafgerichten. So sei für eine effektive Verteidigung neben den zahlreichen Fortbildungsmöglichkeiten, die auch die ICCBA biete, auch eine geordnete Interessenvertretung erforderlich. Ein zentrales Problem bestehe derzeit  u.a. im  Bereich  des  Steuerrechts. So fordere der niederländische Staat als Sitzstaat der meisten internationalen Strafgerichte von international tätigen Strafverteidigern und deren Mitarbeitern – teilweise für mehrere Jahre – die rückwirkende Zahlung von Steuern. Eine Privilegierung, wie sie für Angestellte einer internationalen Organisation existiert, gilt für die Verteidigung nicht. Dieser Umstand stellt nun einige Verteidigerteams vor massive Schwierigkeiten.

 

 

[1]      Rules of Procedure and Evidence, 2002, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/resource-library/Documents/RulesProcedureEvidenceEng.pdf (zuletzt abgerufen am 4.2.2019).
[2] S. auch Babucke, ZIS 12/2017, S. 782 mwN.
[3]      Weitere Informationen abrufbar unter: https://iiim.un.org/ (zuletzt abgerufen am 30.1.2019).
[4]      Weitere Informationen zu diesem Verfahren am IStGH abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/car/bemba (zuletzt abgerufen am 31.1.2019).
[5]      Siehe dazu auch Hieramente, ZIS 2014, 123.
[6]      Mehr Informationen zu diesem Verfahren am STL abrufbar unter: https://www.stl-tsl.org/en/the-cases/stl-11-01 (zuletzt abgerufen am 31.1.2019).
[7] Weitere Informationen abrufbar unter: https://www.iccba-abcpi.org/home (zuletzt abgerufen am 31.1.2019).

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen