Zu den Kommentaren springen

Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Oktober 2020 beschloss das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.[1] Aus diesem Maßnahmenpaket ist das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hervorgegangen, das demnächst in Kraft treten wird.[2] Bundesjustizministerin Lambrecht betonte, dass das beschlossene Gesetzespaket gegen „Hass und Hetze … für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung“ ist.[3] Durch das Gesetz werden Straftatbestände angepasst und Strafandrohungen verschärft. Die ebenfalls erfolgten Änderungen in der StPO, dem TMG, dem NetzDG und anderer Gesetzen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Denn die dort geplanten Änderungen sind vielfältiger Kritik ausgesetzt, der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt sogar zu dem Ergebnis, das die Änderungen teilweise verfassungswidrig sind. Eine Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten steht deswegen noch aus.   

In October 2020, the German Federal Cabinet adopted a set of measures to combat right-wing extremism and hate crime. These measures resulted in the creation of Combating Right-Wing Extremism and Hate Crime Act, which will come into force soon. The Federal Justice Minister, Lambrecht, stressed that the adopted laws against “… hate and incitement to hatred … is of central importance for the defense of our democracy and our constitutional state.”[4] As a result of this law, statutory offences will be adapted and threats of punishment will be intensified. The recent amendments to the German Code of Criminal Procedure (StPO), the German Telemedia Act (TMG), the German Network Act (NetzDG) and other laws are not the subject of this article. This is because the planned changes planned are susceptible to a wide range of criticism there. The Academic Office of the German Bundestag even concludes that the amendments are partly unconstitutional. Therefore, a signature by the Federal President is still pending.

I. Hintergründe und Ziele

Eine zunehmende Verrohung der Kommunikation im Internet und den sozialen Medien wird schon seit längerer Zeit beklagt.[5] Daher trat mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz bereits im Oktober 2017 ein Gesetz in Kraft, dass sich gegen Hass und Hetze sowie Fake News im Internet richtete und die Betreiber sozialer Netzwerke seit dem 1.1.2018 dazu verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen oder zu sperren.[6] In der Begründung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wird das Netzwerkdurchsetzungsgesetz als wichtiger Baustein bei der Bekämpfung genannt, allerdings weiterer Bedarf gesehen, um effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.[7]

Der Anstieg von sog. Hate Speech – Hassreden – wird nicht nur von der Politik, sondern auch von der Gesellschaft wahrgenommen. In einer Studie aus dem Jahr 2019 wurden 7.349 Internetnutzer befragt, die zu 76 % der Einschätzung waren, dass aggressive und abwertende Kommentare im Netz in den letzten vier Jahren zugenommen haben. Entsprechend sahen die Befragten mehrheitlich großen Handlungsbedarf, um dieser Entwicklung entgegenzutreten.[8] Die Debatte um Hasskriminalität im Internet und den sozialen Medien wurde unter anderem durch den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke angefacht, nach dem es – insbesondere von rechter Seite – verbreitet zu Hass und Hetze im Internet gekommen ist.[9]

Zwar kommen auch schon vor der Gesetzesänderung diverse Straftatbestände der Äußerungsdelikte in Betracht wie beispielsweise Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede, aber auch Volksverhetzung und die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, um Hass und Hetze im Internet zu begegnen. Allerdings sollen diese Normen erweitert sowie mit „verschärfte(n) Strafandrohungen“ versehen werden, um „noch deutlicher als bisher auf die mit Hasskriminalität verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet“ zu sein.[10]

II. Begrifflichkeiten

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang als erstes stellt, ist die nach Umfang und Grenzen von Hasskriminalität. Böllinger beschreibt Hass als eine „Transformation des vorübergehenden Affekts der Wut in einen dauerhaften, strukturierten Affekt“.[11] Dies kann viele und vor allem mehr Delikte betreffen, als die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben intendierten. So können prinzipiell auch klassische Fälle von Partnerschaftsgewalt erfasst sein, sofern sich der Hass im Sinne eines dauerhaften, strukturierten Affekts manifestiert hat. Gleichwohl würde dieses Hassverbrechen nicht unter die Hasskriminalität fallen, so wie sie der Gesetzgeber versteht. Insofern spricht Ladeur zu Recht von einem „problematische(n) Begriff“.[12] Zudem können Hassverbrechen nahezu alle Delikte betreffen, von der Beleidigung bis hin zum Massenmord.

Daher ist es zunächst entscheidend, zwischen den theoretischen Konzepten der Hassverbrechen zu differenzieren. Denn die täterorientierte Konzeption, nach der Hassverbrechen solche Delikte sind, die durch den Hass gegen die Person des Opfers motiviert sind,[13] ist ersichtlich nicht gemeint, wenn im kriminalpolitischen Kontext von Hasskriminalität gesprochen wird. Vielmehr geht es um ein opferorientiertes Deliktsverständnis, bei dem sich der Hass und die Vorurteile weniger gegen die Person des Opfers richten, als vielmehr gegen den hinter dem Opfer stehenden symbolischen Status, gegen das durch das Opfer mit seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe symbolisierte Anderssein.[14]

So sah die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage im Jahr 2014 von dem Begriff der „Hasskriminalität“ politisch motivierte Straftaten erfasst, soweit  „die  Umstände  der  Tat  oder  die  Einstellung  des  Täters  darauf  schließen  lassen,  dass  sie  sich  gegen  eine  Person  aufgrund  ihrer  politischen  Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status richtet. Auch wenn die Tat nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt wird, erfolgt ihre Zuordnung zur `Hasskriminalität´. Straftaten mit fremdenfeindlichem und/oder antisemitischem Hintergrund sind Teilmenge der `Hasskriminalität´.“[15] Zwar findet sich eine Begriffsklärung im aktuellen Regierungsentwurf leider nicht, gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich der Entwurf an der von der Bundesregierung formulierten Definition orientiert.

Des Weiteren soll durch den Gesetzentwurf Rechtsextremismus bekämpft werden. Auch hier fehlt im Regierungsentwurf eine klare Definition. Alle politischen Extremismen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den demokratischen Verfassungsstaat ablehnen bzw. ihn beseitigen oder einschränken wollen. Unter Rechtsextremismus wiederum fallen alle strikt antiegalitär ausgerichteten Strömungen wie Rassismus, Nationalismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit.[16] Nun findet sich im ganzen Gesetzentwurf kein einziges Delikt, das explizit gegen den Rechtextremismus gerichtet ist.[17] Allerdings werden durch eine Ergänzung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB „antisemitische“ Beweggründe im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung erfasst.

Dennoch ist zu bedenken, dass durch die plakative Hervorhebung der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität genau das aufgegriffen wird, was die kriminalpolitische Debatte prägt, nämlich der durch Hass und extremistische Einstellungen gekennzeichneten Hetze im Netz Einhalt zu gebieten. Insofern überzeugt der Vorschlag von Ladeur, an den Schutz des öffentlichen Friedens und die Durchsetzung des Strafrechts im Internet anzuknüpfen, nur bedingt.[18] Auch das Rechtsgut des öffentlichen Friedens ist durchaus kritisch zu betrachten.[19] Hinzu kommt, dass die breite Masse damit vermutlich wenig anzufangen vermag. Rechtsextremismus und Hasskriminalität sind dagegen für jedermann trotz bestehender Unschärfen greifbar. Sich auf die Durchsetzung des Strafrechts im Internet zu beziehen ist dagegen zu allgemein und würde der hinter den Strafrechtsänderungen stehenden Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.

III. Änderungen des Strafgesetzbuches

1. Strafzumessungsgrund der antisemitischen Gesinnung gem. § 46 Abs. 2 StGB

Bereits im Oktober 2019 hatte Bayern einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs bzgl. der Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten wegen der „Zunahme antisemitischer Tendenzen“ in den Bundesrat eingebracht.[20] Ein demokratischer Rechtsstaat dürfe es nicht hinnehmen, dass ein bedeutsamer Teil seiner Bevölkerung durch die Ausbreitung von Antisemitismus zum Angriffspunkt von  Hass  und  Übergriffen gemacht wird.[21] Das StGB trage, so die Begründung des bayerischen Gesetzentwurfs, der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Bekämpfung antisemitisch motivierter Taten bislang nicht ausreichend Rechnung.[22] Dagegen wird im der Gesetzesnovellierung zugrundeliegenden Regierungsentwurf betont, dass die Ergänzung des § 46 Abs. 2 StGB um antisemitische Beweggründe lediglich der Klarstellung und Bekräftigung der bereits jetzt geltenden Rechtslage dient.[23] Nach allgemeiner Auffassung werden antisemitische Beweggründe unter die Formulierung „sonstige menschenverachtende“ Beweggründe subsumiert und sind daher bei der Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen.[24]

Insofern ist fraglich, ob es überhaupt einer Ergänzung der Strafzumessungsgründe durch explizite Erwähnung antisemitischer Beweggründe bedarf. Gerson hat ausführlich nachgewiesen, dass die ergänzende Novellierung weder grammatikalisch, systematisch, historisch-genetisch noch teleologisch erforderlich ist.[25] Sie ist einerseits redundant, da sie keine Strafbarkeitslücke schließt – was auch der Gesetzgeber erkennt – und andererseits unvollständig, da sie nur eine Gruppe von Diskriminierten hervorhebt.[26] Auch Engländer spricht von einem symbolischen Akt einer nicht notwendigen Ergänzung, hält diese aber vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte und des Anstiegs antisemitisch motivierter Straftaten für rechtspolitisch gut vertretbar.[27]

Der Vorwurf, dass der antisemitische Beweggrund nur eine Gruppe von Diskriminierten hervorhebt, ist nicht von der Hand zu weisen und hat bspw. im Bundesrat weitere Begehrlichkeiten geweckt, indem die Ausschüsse die Empfehlung gegeben haben, § 46 Abs. 2 StGB um frauen-feindliche und sexistische Motive zu ergänzen.[28] Auch diese können aber bereits unter das Merkmal der sonstigen menschenverachtenden Beweggründe subsumiert werden.[29] Es ist zu bezweifeln, dass durch die weitere Hinzufügung konkretisierter menschenverachtender Beweggründe irgendetwas für die Strafzumessung gewonnen ist. Vielmehr werden all diese Aspekte bereits nach geltendem Recht in die richterliche Würdigung miteinbezogen, so dass mit Änderungen der Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessungspraxis nicht zu rechnen ist.   

2. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen gem. § 115 StGB

Die §§ 113 ff. StGB sind im Jahr 2017 novelliert worden.[30] Der ehemals in § 114 StGB geregelte Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, wurde in § 115 StGB unter der ergänzten Überschrift „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ erfasst. Am Personenkreis hat sich durch die damalige Gesetzesnovellierung nichts geändert. Erfasst sind nach § 115 Abs. 3 StGB Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes. Letzteres bezieht sich auf Einsatzkräfte sowohl des öffentlichen als auch privatrechtlich organisierten Rettungsdienstes, wie etwa Rotes Kreuz oder Malteser Hilfsdienst und Bergwacht.[31]

Nicht erfasst wurden bislang Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes oder in Notaufnahmen. Dabei ist auch in diesen Bereichen in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme von Gewalt gegen die Hilfeleistenden zu verzeichnen.[32] An der ungehinderten und störungsfreien Organisation und am sachgerechten Ablauf ambulanter Notfallbehandlungen besteht ein ebenso großes allgemeines Interesse wie an der effektiven Bekämpfung einer außerhalb eines Krankenhauses oder einer Notfallpraxis bestehenden Gefahrenlage. Insofern beseitigt die Ergänzung des § 115 Abs. 3 StGB um diesen Personenkreis eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den bereits geschützten Hilfeleistenden.[33] Die Erweiterung des Personenkreises auf Hilfeleistende von ärztlichen Notdiensten sowie einer Notaufnahme ist daher uneingeschränkt zu begrüßen.[34]

3. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB

Durch die Gesetzesnovellierung soll zudem der Straftatenkatalog des § 126 StGB in Abs. 1 Nr. 3 um die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ergänzt werden. Bisher war nur die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB von Nr. 3 erfasst. Begründet wird dies damit, dass auch die gefährliche Körperverletzung in ähnlicher Weise wie die schwere Körperverletzung von erheblicher Natur und daher auch die Androhung einer solchen Tat geeignet sein kann, den öffentlichen Frieden zu stören.[35]

Die BRAK rügt in ihrer Stellungnahme zu recht, dass durch die Einbeziehung der gefährlichen Körperverletzung der bisherige Verbrechenskanon auf ein Delikt mittleren Schweregrads ausgeweitet wird.[36] Insofern wird die „erhebliche Natur“ von § 224 StGB vom Gesetzgeber eher behauptet, als begründet. Es scheint zweifelhaft, ob das öffentliche Gewaltmonopol durch die Ankündigung einzelner Straftaten mittlerer Kriminalität in Frage gestellt ist und der öffentliche Friede hierdurch gestört wird.[37] Zu bedenken bleibt allerdings, dass die Eignung zur Friedensstörung kumulativ zur Katalogstraftat hinzutreten muss.[38] Insofern wird es auf die entsprechende Fallkonstellation ankommen, inwieweit die Umstände geeignet sind, zu einer besonderen Beunruhigung der Bevölkerung zu führen.[39] Zieht man die „justizpraktische Bedeutungslosigkeit“[40] der Vorschrift in die Überlegungen mit ein, ist aber zu bezweifeln, dass es zu einem Anstieg der Fallzahlen durch die Einfügung von § 224 StGB als Katalogtat kommen wird.

Daneben regte der Bundesrat an, eine neue Nr. 8 einzufügen und in den Katalog des § 126 Abs. 1 StGB außerdem auch die Delikte zu sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 bis 8 StGB) aufzunehmen.[41] Dieser Vorschlag wurde im Gesetzentwurf aufgegriffen. Denn um einen ausreichenden strafrechtlichen Schutz für Frauen zu erreichen, müssten auch Ankündigungen zu solchen Straftaten ausdrücklich erfasst werden. Bei den Straftaten handele es sich um Verbrechen, also Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden. Da Opfer von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung nahezu ausschließlich Frauen seien, sei die Aufnahme der Norm im Katalog des § 126 StGB ein weiterer Schritt zum wirksamen Schutz vor Gewalt gegen Frauen.[42]

Auch wenn sich Nr. 8 in den „Verbrechenskanon“ der Katalogstraftaten im Gegensatz zur Einfügung der gefährlichen Körperverletzung einreiht, so fokussiert der Gesetzgeber in der Begründung doch auf den Schutz der Frauen. Rechtsgut des § 126 StGB ist aber der öffentliche Friede und gerade nicht der Schutz von Individualrechtsgütern.[43] Allerdings mag es auch hier Konstellationen geben, nach denen die Ankündigung von Straftaten nach § 177 Abs. 4 bis 8 StGB in besonderem Maße geeignet sind, die allgemeine Rechtssicherheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer eines friedlichen Zusammenlebens erheblich zu beeinträchtigen.[44] Viele werden es nicht sein.

4. Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB

§ 140 StGB stellt die Belohnung und Billigung von bestimmten Straftaten unter Strafe, sofern die Tat, auf die sich die Belohnung und Billigung erstreckt, begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist. Auch diese Vorschrift schützt nach h.M. den öffentlichen Frieden und möchte die Entstehung eines „psychischen Klimas“ verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können.[45] Fischer stellt zutreffend fest, dass sich ein psychisches Klima noch im Vorfeld von denkbaren Tatentschlüssen einer empirischen Feststellung weitgehend entzieht.[46] Wegen der relativen Unbestimmtheit des Tatbestandes und der strafverfolgungsrechtlichen Bedeutungslosigkeit kommt Ostendorf zu einer sehr kritischen kriminalpolitischen Einschätzung der Vorschrift.[47] Dietmeier ist gar der Auffassung, dass die Schutzzweckbestimmung des § 140 StGB in ihrer Konturlosigkeit ungeeignet ist, die Strafdrohung des Tatbestands rechtsstaatlich zu legitimieren.[48]

Jetzt weitet der Gesetzgeber diesen konturenlosen Tatbestand weiter aus, indem er eine unvertretbare Vorverlagerung der Strafbarkeit weit ins Vorfeld entsprechender Taten vornimmt.[49] Handelte es sich bislang um eine Straftat, die weder begangen, noch versucht worden ist, war § 140 StGB nicht anwendbar. Jetzt soll sich die Tathandlung der Billigung von Straftaten vom Erfordernis lösen, dass eine Straftat begangen oder in strafbarer Weise versucht sein muss. Strafbar ist danach schon, wenn der Täter eine zukünftige Straftat billigt. Es soll hier schon genügen, dass der Täter die künftige Katalogtat in ihren wesentlichen Merkmalen umreißt, ohne die Einzelheiten zu kennen.[50]

Hierdurch verschärft sich das Problem der ohnehin bereits gegebenen tatbestandlichen Unbestimmtheit und Weite.[51] Die Frage nach der Legitimität von Vorfeldkriminalisierung löst immer wieder kriminalpolitische Debatten aus. Der Schutz von Rechtsgütern durch Vorfeldkriminalisierung ist nur dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine genaue Abwägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diese Vorverlagerung als angemessen erscheinen lässt.[52] Der Bogen der Verhältnismäßigkeit ist bei der Änderung des § 140 StGB sicher überspannt. Anknüpfungspunkt ist eine Straftat, die noch gar nicht stattgefunden hat, also noch nicht einmal ins Versuchsstadium eingetreten ist. An die Konkretisierung der Straftat stellt der Gesetzgeber zudem keine hohen Anforderungen, so dass Auslegungsschwierigkeiten vorbestimmt sind. Und jetzt kommt in einem zweiten Schritt noch die Billigung dieser zukünftigen, nicht in allen Umständen und Einzelheiten bekannten Straftat hinzu – wiederum gerichtet auf die (ungewisse) Zukunft. Warum bei diesen vagen Vorstellungen bereits der öffentliche Frieden gestört, also das Vertrauen in die Geltungskraft der Rechtsordnung erschüttert sein soll, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Hinzu kommt ein weiteres praktisches Problem. Wegen der bereits benannten Auslegungs- und Anwendungsproblemen ist fraglich, ob in der Praxis eine Beschränkung des Anwendungsbereichs gelingt. Dann aber würden aufgrund der Weite des Straftatbestands die Strafverfolgungsorgane schnell an ihre Kapazitätsgrenzen kommen.[53] Dies erst Recht vor dem Hintergrund, dass § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit a NetzDG die Anbieter sozialer Netzwerke zukünftig zur Meldung solcher Verdachtsfälle an das BKA zwingt.[54]

Dagegen wird für die Tathandlung des Belohnens weiter am Erfordernis festgehalten, dass die Straftat begangen   oder in strafbarer Weise versucht worden sein muss. Denn, so der Gesetzeber, eine Belohnung könne nach dem üblichen Sprachgebrauch nur für bereits begangene Handlungen erfolgen, so dass die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Strafbarkeit insoweit nicht ersichtlich sei.[55]

5. Beleidigungsdelikte

Herzstück der Reform sind die umfangreichen Änderungen im Rahmen der Beleidigungsdelikte. Hier möchte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die vermeintliche Anonymität des Internets und die fehlende soziale Kontrolle zunehmend Äußerungen mit beleidigenden Inhalten über andere Menschen, häufig auch über in der Öffentlichkeit stehende Personen, abgegeben werden. Binnen kürzester Zeit können diese Äußerungen im Netz von einer unbestimmten Anzahl von Nutzern zur Kenntnis genommen werden und so ggf. zu weiteren beleidigenden und aggressiven Posts führen. In der Gesetzesbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass hierdurch die Hemmschwelle sinke, sich mit beleidigenden Äußerungen zurückzuhalten, wodurch eine Zunahme ehrverletzender Kommentare im Internet festzustellen sei.[56] Der Gesetzgeber vermeidet in diesem Zusammenhang meines Erachtens zu Recht den Begriff der Hassrede oder Hate Speech, da es sich hierbei um keine rechtlichen Termini handelt und es keine einheitliche Definition gibt.[57]

a) Beleidigung gem. § 185 StGB

In § 185 StGB wird durch die Einfügung „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) oder“ neben der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit ein weiterer Qualifikationstatbestand geschaffen. In § 186 StGB ist die Qualifikation einer öffentlichen und durch Verbreiten von Schriften begangene üble Nachrede bereits zuvor erfasst gewesen; in § 187 StGB zusätzlich auch die Verleumdung im Rahmen einer Versammlung. Insofern ist es nur konsequent, dass durch die Anhebung des Höchststrafmaßes die Gerichte auch auf besonders schwerwiegende Fälle der Beleidigung angemessen reagieren können.[58]

Bei der Auslegung der Begriffe „öffentlich“ und „durch Verbreiten von Schriften“ kann sich an §§ 186, 187 StGB orientiert werden. Eine Beleidigung ist öffentlich, wenn sie durch eine größere, nicht durch eine nähere Beziehung zueinander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann.[59] Für das Verbreiten von Schriften und ihnen nach § 11 Abs. 3 StGB gleichgestellten Informationsträgern gilt der sog. presserechtliche Verbreitungsbegriff, wonach die Schrift einem größeren Personenkreis körperlich, also nicht nur in ihrem Inhalt, sondern auch in ihrer Substanz, zugänglich gemacht wird. Dabei muss der Personenkreis, auch wenn er individuell bestimmbar und in sich abgeschlossen ist, so groß sein, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist.[60] Für Äußerungen im Internet gelten diese Grundsätze entsprechend.[61] In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass auch Äußerungen an einen bestimmten Personenkreis in geschlossenen Benutzergruppen darunter fallen können, sofern der Äußernde die Verbreitung durch diese Personen nicht kontrollieren kann.[62]

Was den Schriftenbegriff in § 11 Abs. 3 StGB betrifft, so wird in der Begründung des Referentenentwurfs ausdrücklich auf die geplante Modernisierung und Fortentwicklung des Schriftenbegriffs hin zu einem Inhaltsbegriff verwiesen.[63]

Die Qualifikation der Versammlung erfasst die räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen. Eigenständige Bedeutung soll dem Merkmal vor allem bei geschlossenen Veranstaltungen zukommen.[64]

b) Üble Nachrede gem. § 186 StGB

Folgerichtig ist auch die Ergänzung des § 186 StGB um die qualifizierende Tatbegehung „in einer Versammlung“. Dadurch wird § 186 StGB vom Wortlaut her an § 185 und § 187 StGB angepasst. Der Gesetzgeber weist zutreffend darauf hin, dass ein Sachgrund für eine differenzierende Regelung  nicht ersichtlich ist.[65]

c) Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gem. § 188 StGB

Die Vorschrift des § 188 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass Personen, die sich im politischen Leben engagieren, in besonderem Maße ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind.[66] Wer im Einzelfall vom geschützten Personenkreis umfasst ist, ist allerdings umstritten. Einig ist man sich insoweit, als dass der Bundespräsident, der Bundestagspräsident, Abgeordnete des Bundes und der Länder, Bundesverfassungsrichter und Regierungsmitglieder erfasst sind.[67] Streitig ist dagegen, ob auch Personen, die auf kommunaler Ebene politisch tätig sind, zum geschützten Personenkreis gehören.[68] Allerdings hindert der Wortlaut des § 188 StGB eine entsprechende Auslegung nicht. Daher möchte der Gesetzgeber hier eine Klarstellung erreichen und die restriktive Auslegung des Tatbestands zukünftig verhindern. Insoweit betont der Regierungsentwurf, dass zum politischen Leben des Volkes durchaus auch Tätigkeiten bis hin zur kommunalen Ebene gezählt werden können. Auch diese Personen können in gleicher Weise wie Politiker auf Landes- oder Bundesebene von diffamierenden Äußerungen betroffen sein, die mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen und sie in ihrem öffentlichen Wirken beeinträchtigen.[69]

Der Regierungsentwurf sah daher vor, dem § 188 Abs. 1 StGB einen Satz 2 hinzuzufügen: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene“.[70] Der Bundesrat äußerte im Hinblick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Bedenken, da aus der Formulierung nicht hervorgehe, welcher Personenkreis genau gemeint ist.[71] Daher wird eine eigene Definition vorgeschlagen, die der besseren Übersichtlichkeit wegen in einem eigenen Absatz verortet ist.[72] Diese wird übernommen, so dass § 188 StGB ein 3. Absatz folgenden Wortlauts eingefügt wird: „Eine im politischen Leben des Volkes stehende Person im Sinne von Absatz 1 ist  eine  Person,  die  auf  europäischer  Ebene,  Bundes- oder  Landesebene      oder  auf  Ebene einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit aktiv tätig ist.“[73] Durch die Einfügung der „europäische(n) Ebene“ wird neben der Erfassung von Kommunalpolitikern auch einer weiteren Forderung Rechnung getragen, nämlich im Zuge des immer wichtiger werdenden Zusammenwachsens innerhalb der Europäischen Union auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments besonders zu schützen.[74]

d) Strafantrag gem. § 194 StGB

Weiterhin soll § 188 StGB von einem reinen zu einem relativen Antragsrecht ausgestaltet und § 194 StGB entsprechend modifiziert werden. Danach wird die Tat in Fällen des § 188 StGB auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.[75] Dies wird damit begründet, dass diffamierende, öffentliche Äußerungen gegen politisch aktive Personen nicht auf den persönlichen Lebenskreis der betroffenen Person beschränkt bleiben, sondern eine Außenwirkung entfalten, die geeignet ist, das Rechtsempfinden der Bevölkerung dauerhaft zu stören. Schließlich könne es auch dazu führen, dass sich andere politisch engagierte Personen aus der öffentlichen Debatte zurückziehen oder ganz von einem Engagement für das Gemeinwesen absähen. Daher sollte eine strafrechtliche Verfolgung auch dann möglich sein, wenn ein Strafantrag zwar nicht gestellt wurde, die Verfolgung aber im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Allerdings räumt der Gesetzgeber auch in diesen Fällen der berechtigten Person ein Widerspruchsrecht ein.[76]

Der Deutsche Richterbund hat die Ausgestaltung des § 188 StGB als relatives Antragsdelikt kritisiert, da die Staatsanwaltschaft vor die Herausforderung gestellt werde, eine Entscheidung für oder gegen die Verfolgungswürdigkeit im jeweiligen Einzelfall zu treffen, ohne dass die Gesetzesbegründung Vorgaben zu den anzulegenden Maßstäben trifft. In der Öffentlichkeit könnten staatsanwaltschaftliche Entscheidungen für oder gegen eine Strafverfolgung von Amts wegen als politisches Statement gedeutet werden und so die Strafverfolgungsbehörden unter Umständen unter Rechtfertigungsdruck geraten.[77] Engländer hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft schon bisher im Kontext der Anklageerhebung bei Privatklagedelikten darüber entscheiden musste, ob sie im Fall des hinreichenden Tatverdachts des § 188 StGB das öffentliche Interesse bejaht. Auch hier werde die Entscheidung nicht als politisches Statement missdeutet.[78] Die Ausgestaltung des § 188 StGB als relatives Antragsdelikt ist vor dem vom Gesetzgeber genannten Hintergrund also absolut überzeugend.

6. Bedrohung gem. § 241 StGB

Nicht überzeugen kann dagegen die Ausweitung des Straftatbestands der Bedrohung gem. § 241 StGB. Der Gesetzgeber ist hier weit über das Ziel hinausgeschossen. Waren bisher in Absatz 1 nur Bedrohungen eines anderen Menschen mit einem Verbrechen gegen ihn selbst oder eine ihm nahestehende Person erfasst, so fallen jetzt auch niederschwelligere Delikte in den Anwendungsbereich. Dabei hat der Straftatbestand im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus Veränderungen erfahren. So sah der Regierungsentwurf noch vor, denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen, der einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit  oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht.[79]

Um der „ausufernden Pönalisierung verbaler Auseinandersetzungen“[80] entgegenzuwirken, wurde der Straftatbestand entsprechend eingegrenzt und hat nun in Absatz 1 folgenden Wortlaut:

„Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat

  1. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit, wenn die Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. gegen die persönliche Freiheit,
  3. gegen die körperliche Unversehrtheit oder eine Sache von bedeutendem Wert, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen wird, bedroht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“[81]

Insoweit wurde mit § 241 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Vorwurf des Bundesrats, durch das Erfassen von Taten gegen die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung  ohne  ein  im  Mindestmaß  erhöhtes  Strafmaß  abzusehen einer uferlosen Ausbreitung des Bedrohungstatbestandes Vorschub zu leisten, entgegengetreten.[82] Jetzt sind diese Fälle nur dann erfasst, wenn die Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Eingrenzung ist meines Erachtens zwingend erforderlich, dient doch § 241 StGB dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens.[83] Geschützt werden soll demnach das Vertrauen des Einzelnen auf seine durch das Recht gewährleistete Sicherheit vor besonders gravierenden Bedrohungen.[84] Insofern besteht vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift für die Einbeziehung von Straftaten, die keine Verbrechen sind, kein kriminalpolitisches Bedürfnis.[85]

Daher geht § 241 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der generell Taten gegen die persönliche Freiheit erfasst, deutlich über den Schutzzweck der Norm hinaus. Denn strafbar sind danach selbst bagatellartige Fallkonstellationen wie beispielsweise das Androhen eines Einsperrens in ein Zimmer für wenige Minuten.[86] Bedenkt man, dass es sich um Vorfeldkriminalisierung handelt, also die (Bagatell-)Tat lediglich angedroht aber noch nicht ausgeführt wurde, ist die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift und somit ihre Verfassungsgemäßheit mehr als zweifelhaft.

§ 241 Abs. 1 Nr. 3 StGB möchte die ausufernde Ausweitung auf Taten gegen die körperliche Unversehrtheit oder eine Sache von bedeutendem Wert dadurch eindämmen, dass kumulativ hinzutreten muss, dass die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird. Insofern wird hier ebenfalls die Kritik des Bundesrats an der zuvor uneingeschränkten Erfassung Rechnung getragen.

Denn die Androhung einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, werden einem objektivierten Eignungsmaßstab zur Störung des individuellen Rechtsfriedens regelmäßig nicht gerecht.[87] Wäre es bei dem im Regierungsentwurf angedachten Wortlaut geblieben, so wäre selbst die Androhungen leichtester Körperverletzungen erfasst gewesen.[88] Der Gesetzgeber weist zutreffend darauf hin, dass das In-Aussicht-Stellen einer einfachen Körperverletzung, einer sexuellen Belästigung oder einer Sachbeschädigung vielfach nur der rhetorischen Ausschmückung diene und Teil von Alltagskommunikation sei.[89] Auch wenn ein solches Verhalten moralisch anstößig ist, strafwürdig ist es nicht.

Erreicht aber die Äußerungen eine besondere Reichweite, weil sie einem unbestimmten Empfängerkreis zur Kenntnis gelangen, sieht der Gesetzgeber die Gefahr der Nachahmung und der Steigerung der Aggressivität.[90] Zu bedenken sei, dass Äußerungen wegen der eingeschränkten Löschungsmöglichkeiten oftmals über einen langen Zeitraum durch einen großen Personenkreis abgerufen werden und daher für die  Betroffenen besonders  schwer  wiegen.[91]  Folglich sei bei einer öffentlichen, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung mit einer einfachen Körperverletzung oder einer Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs von einer Eignung zur Störung des individuellen Rechtsfriedens auszugehen sein. In diesem Falle schließe auch die von der Rechtsprechung auf lediglich 750 Euro festgesetzte Untergrenze für eine „Sache von bedeutendem Wert“ die generelle Eignung zur individuellen Friedensstörung nicht aus.[92] 

Ob die Androhung einer Sachbeschädigung selbst in Höhe von 1.000 Euro im Internet geeignet ist, den individuellen Rechtsfrieden zu stören, wage ich zu bezweifeln. Führt man sich den Aspekt der „besonders gravierenden Bedrohung“[93], den das individuelle Rechtssicherheitsvertrauen intendiert, vor Augen, so muss hinterfragt werden, inwieweit die Androhung leichtester Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen in besagter Höhe eine solche Bedrohung darstellen.

Dennoch kann durch die Konturierung des Tatbestands durch den Verbreitungsaspekt in der Öffentlichkeit zumindest eine restriktivere Handhabung erreicht werden, als dies noch bei der Formulierung im Regierungsentwurf der Fall war. Die Rechtsprechung hat es zudem in der Hand, durch Anhebung der Wertgrenze des bedeutenden Werts in der Auslegung der Norm ein weiteres Korrektiv einzufügen. Hinsichtlich des Merkmals der körperlichen Unversehrtheit dürfte dies schwieriger sein, so dass nur gehofft werden kann, dass auch hier im Zuge zukünftiger Gesetzesnovellierungen ein Schweregrad eingefügt wird, um die Bedrohung mit leichtesten Körperverletzungen vom Tatbestand auszuschließen.

Schließlich wird in § 241 StGB der bisherige Absatz 1 in Absatz 2  und  Absatz 2  in Absatz 3  verschoben.  In dem neuen Absatz 4 wird ein Qualifikationstatbestand für Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 eingefügt. Die Strafobergrenze wird erhöht, sofern die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird.[94] Damit soll dem Umstand Rechnung ge-tragen werden, dass solche öffentlichen Bedrohungen eine erheblich größere Reichweite entfalten und eine Entfernung deutlich erschwert ist.[95] Zudem ist der Unrechtsgehalt einer solchen Bedrohung höher.

Zusätzlich wird durch § 241 Abs. 5 StGB berücksichtigt, dass durch Absatz 1 der Vorschrift auch Antragsdelikte Gegenstand der Bedrohung sein können. Daher ist vorgesehen, die Vorschriften über den Strafantrag bzgl. der angedrohten Tat auch für die Verfolgung der Bedrohung entsprechend anwendbar zu machen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.[96]

IV. Fazit

Das Gesetz zur Bekämpfung von Hasskriminalität und Rechtsextremismus führt zu diversen Anpassungen und Verschärfungen im materiellen Strafrecht, die nicht alle gutzuheißen sind. Während die Neuausrichtung der Beleidigungsdelikte unter stärkerer Gewichtung des größeren Unrechtsgehalts durch öffentliche und gerade auch im Internet schwer einzufangende diffamierende Äußerungen durchaus stimmig gelingt, werden andere Delikte zu weit ausgedehnt. Dies betrifft § 140 und § 241 StGB. Besinnt man sich des ultima-ratio-Gedankens im Strafrecht, so wird bei der Neuausrichtung der Straftatbestände jedenfalls im Hinblick auf einige erfasste Fallkonstellationen der Bogen verhältnismäßigen Strafens deutlich überspannt.

Dies ist umso bedenklicher, als sich die neu normierte Meldepflicht des Anbieters sozialer Netzwerke gem. § 3a NetzDG auch auf konkrete Anhaltspunkte einer Straftat nach § 140 StGB insgesamt erstrecken soll, während bei § 241 StGB mit Augenmaß nur die Form der Bedrohung mit einem Verbrechen erfasst wurde. Überhaupt ist die Meldepflicht des Anbieters sozialer Netzwerke sowie der geänderten Vorschriften im TKG und BKAG insgesamt kritisch zu betrachten. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat teilweise verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, so dass eine Unterschrift des Bundespräsidenten noch aussteht. 

 

 

[1]      Abrufbar unter: https://kripoz.de/2019/10/30/massnahmenpaket-zur-bekaempfung-des-rechtsextremismus-und-der-hasskriminalitaet/ (zuletzt abgerufen am 6.8.2020).
[2]      S. BT-Drs. 19/18470.
[3]      Die Rede ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/061820_GesetzHassundHetze.html (zuletzt abgerufen am 6.8.2020).
[4]      S.o. Fn. 3.
[5]      Vgl. hierzu Marx, BPJMAktuell 2/2019, S. 4, abrufbar unter: https://www.bundespruefstelle.de/blob/136344/d713ffcbdbba2396
b789d45019716716/20192-verrohung-und-online-interaktion—eine-enge-koalition–data.pdf (zuletzt abgerufen am 6.8.2020); s. bereits Schliesky, ZRP 2015, 56 (57); vgl. auch Ceffinato, JuS 2020, 495 (496); Ingold, MMR 2020, 82 f.; ferner Schad, Digitale Verrohung, 2017, passim.
[6]      BGBl. I 2017, S. 3352. Dieses Gesetz ist vielfach auf Kritik gestoßen, vgl. statt vieler nur Gersdorf, MMR 2017, 439; Nolte, ZUM 2017, 552; Peifer, CR 2017, 809. Positiv dagegen Delfs, Kriminalistik 2019, 476; Apostel, KriPoZ 2019, 287 (289 f.).
[7]      S. BT-Drs. 19/18470, S. 1.
[8]      Geschke/Klaßen/Quent/Richter, #Hass im Netz: der schleichende Angriff auf unsere Demokratie, 2019, S. 5, abrufbar unter: https://blog.campact.de/content/uploads/2019/07/Hass_im_Netz-Der-schleichende-Angriff.pdf (zuletzt abgerufen am 7.8.2020).
[9]      So ging laut einer Pressemeldung der ZEIT vom 4.7.2019 das LKA Hessen von tausend Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ermordung Lübckes aus, die wegen Beleidigung u.a. geführt werden müssten, vgl. https://www.zeit.de/politik/2019-07/hassrede-tausende-strafverfahren-mordfall-walter-luebcke (zuletzt abgerufen am 6.8.2020). Stand Juli 2020 waren 64 Tatverdächtige im Zusammenhang mit Hasskommentaren identifiziert, vgl. Nuhn, Hessenschau vom 13.7.2020, abrufbar unter https://www.hessenschau.de/gesellschaft/immer-mehr-verdaechtige-nach-luebcke-hass-kommentaren-identifiziert-,hasskommentare-luebcke-102.html (zuletzt abgerufen am 6.8.2020).
[10]    So BT-Drs. 19/18470, S. 2.
[11]    Böllinger, in: Uhlig, Was ist Hass?, 2008, S. 49 (51).
[12]    Ladeur, K&R 2020, 248.
[13]    So Schneider, JZ 2003, 497 (498).
[14]    Schneider, JZ 2003, 497 (498); Keiser, ZRP 2010, 46.
[15]    BT-Drs. 18/1344, S. 1 f.
[16]    S. Jesse, NK 2017, 15 (17); Homepage des Verfassungsschutzes, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/afrechtsextremismus/was-ist-rechtsextremismus (zuletzt abgerufen am 15.9.2020).
[17]    So auch schon Ladeur, K&R 2020, 248.
[18]    Ladeur, K&R 2020, 248.
[19]    Vgl. bspw. Schiemann, in: Gusy/Kugelmann/Würtenberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Zivile Sicherheit, 2017, S. 463 (476 f.). Fischer bezeichnet die Definitionsversuche des öffentlichen Friedens gar als „Rechtsgutslyrik“, s. Fischer, StGB, 67. Aufl. (2020), § 126 Rn. 3a.
[20]    BR-Drs. 498/19, S. 1.
[21]    BR-Drs. 498/19, S. 2.
[22]    BR-Drs. 498/19, S. 2.
[23]    Regierungsentwurf, S. 15, abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/02/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020).
[24]    So ausdrücklich in BT-Drs. 18/3007, S. 15; s. auch Maier, in: MüKo-StGB, Bd. 2, 4. Aufl. (2020), § 46 Rn. 210; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 46 Rn. 15b; Liebscher/Pietrzyk/Lagodinsky/Steinitz, NJOZ 2020, 897; Cremer/Cobbinah, StV 2019, 648 (650) subsumieren diese Motive unter das Merkmal „rassistisch“.
[25]    Gerson, KriPoZ 2020, 22 (36); ebenso kritisch die Stellungnahme des DAV zur öffentlichen Anhörung, S. 5 f., abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/05/stellungnahme-conen_dav-hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020) sowie HateAid, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung, S. 16, abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/05/Stellungnahme-ballon-hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020).
[26]    Gerson, KriPoZ 2020, 22 (37).
[27]    Engländer, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 2, abrufbar unter: https://kripoz.de/wpcontent/uploads/2020/05/stellungnahme-englaender-hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020).
[28]    BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 5 f.
[29]    BT-Drs. 18/3007, S. 15; Kinzig, in: Schönke/Schröder, § 46 Rn. 15b; Fischer, § 46 Rn. 26c.
[30]    Vgl. hierzu nur Zöller, KriPoZ 2017, 143; Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510; Schiemann, NJW 2017, 1846.
[31]    S. Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 115 Rn. 6; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 115 Rn. 4; Fischer, § 115 Rn. 6.
[32]    Vgl. Hüfner/Dudeck/Zellner/Mahr, Der Unfallchirurg 2020, 424; Hofmann/Hachenberg, AINS 2019, 146; Sonnenmoser, Deutsches Ärzteblatt 2017, A-482.
[33]    So der Regierungsentwurf (o. Fn. 23), S. 38.
[34]    Ebenso u.a. Engländer (o. Fn. 27), S. 3; GenStA München, Stellungnahme, S. 2, abrufbar unter: https://kripoz.de/wpcontent/uploads/2020/05/stellungnahme-hartleb-hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020); HateAid (o. Fn. 25), S. 16.
[35]    Regierungsentwurf (o. Fn. 23), S. 38.
[36]    BRAK, Stellungnahme, S. 7, abrufbar unter: https://brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/maerz/stellungnahme-der-brak-2020-12.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020).
[37]    BRAK (o. Fn. 36), S. 7.
[38]    Fischer, § 126 Rn. 9; Schäfer, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 3. Aufl. (2017), § 126 Rn. 26; Heger, in: Lackner/Kühl, § 126 Rn. 2.
[39]    Vgl. bspw. Engländer (o. Fn. 27), S. 3, der den Fall benennt, dass angedroht wird, in ausgewählten Supermärkten verschiedene Lebensmittel mit Gift zu versetzen.
[40]    So Ostendorf, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 126 Rn. 8.
[41]    BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 6.
[42]    So BT-Drs. 19/18470, S. 19 unter wörtlicher Wiedergabe der Begründung in BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 7.
[43]    S. Fischer, § 126 Rn. 2; Ostendorf, in: NK-StGB, § 126 Rn. 6; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, § 126 Rn. 1; Schäfer, in: MüKo-StGB, § 126 Rn. 1 f.
[44]    So djb, Stellungnahme, S. 4, abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/01/Stellungnahme_DJB_RefE__Bekaempfung-Rechtsextremismus-Hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 16.9.2020).
[45]    BGHSt 22, 286 = NJW 1969, 517 (518); Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, § 140 Rn. 1; Hohmann, MüKo-StGB, Bd. 3, § 140 Rn. 1; Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, § 140 Rn. 1.
[46]    Fischer, § 140 Rn. 2.
[47]    S. Ostendorf, in: NK-StGB, § 140 Rn. 5; kritisch auch Fischer, § 140 Rn. 2a;
[48]    Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, § 140 Rn. 1.
[49]    Ablehnend auch Engländer (o. Fn. 27), S. 4; BRAK (o. Fn. 38), S. 8; DAV (o. Fn. 25), S. 8 ff.
[50]    Vgl. Regierungsentwurf, S. 39.
[51]    So bereits DAV (o. Fn. 25), S. 8.
[52]    Vgl. Hassemer, NStZ 1989, 553 (557); s. Schiemann, in: Gusy/Kugelmann/Würtenberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Zivile Sicherheit, S. 464 (483).
[53]    So auch ausf. Engländer (o. Fn. 27), S. 4.
[54]    Regierungsentwurf, S. 13. 
[55]    Regierungsentwurf, S. 39.
[56]    Vgl. Regierungsentwurf, S. 39; s. auch Reinbacher, NK 2020, 186 (187).
[57]    Ausf. hierzu Apostel, KriPoZ 2019, 287 f.
[58]    S. auch Referentenentwurf, S. 39; Hate Aid (o. Fn. 25), S. 17; Engländer (o. Fn. 27), S. 4 f.; kritisch Reinbacher, NK 2020, 186 (196).
[59]    Vgl. Fischer, § 186 Rn. 16; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, § 186 Rn. 19; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 3. Aufl. (2017), § 186 Rn. 34.
[60]    S. Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 186 Rn. 37; Zaczyk, in: NK-StGB, § 186 Rn. 31; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, § 186 Rn. 20.
[61]    Gaede, in: Matt/Renzikowski, § 186 Rn. 16
[62]    S. Regierungsentwurf, S. 40 unter Hinweis auf Fischer, § 184b Rn. 15; s. auch BGH, StV 2012, 539.
[63]    Regierungsentwurf, S. 40; zum Verfahrensstand des Gesetzes s. https://kripoz.de/2019/09/04/modernisierung-des-schriftenbegriffs-und-anderer-begriffe-sowie-erweiterung-der-strafbarkeit-nach-den-%C2%A7%C2%A7-86-86a-111-und-130-des-strafgesetzbuches-bei-handlungen-im-ausland/ (zuletzt abgerufen am 17.9.2020).
[64]    So Regierungsentwurf, S. 39 f.; s. auch Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 187 Rn. 23; Zaczyk, in: NK-StGB, § 187 Rn. 8.
[65]    Regierungsentwurf, S. 40.
[66]    So Fischer, § 188 Rn. 1; vgl. auch Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 188 Rn. 1; Gaede, in: Matt/Renzikowski, § 188 Rn. 1.
[67]    S. Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 188 Rn. 6 m. Rspr-Nachw.; Fischer, § 118 Rn. 2; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, § 188 Rn. 3.
[68]    Die überwiegende Kommentarliteratur spricht sich dagegen aus bspw. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, § 188 Rn. 3; Gaede, in: Matt/Renzikowski, § 188 Rn. 2 m.w.N. aus Lit. und Rspr.; dafür Zaczyk, in: NK-StGB, § 188 Rn. 4.
[69]    Vgl. Regierungsentwurf, S. 41.
[70]    Regierungsentwurf, S. 5.
[71]    Ausf. BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 9; vgl. hierzu auch die ausf. Stellungnahme von Engländer (o. Fn. 27), S. 5 ff.
[72]    BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 8.
[73]    BT-Drs. 19/18470, S. 20.
[74]    So bspw. Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 188 Rn. 6; Valerius, in: BeckOK-StGB, 47. Ed. (Stand: 1.8.2020), § 188 Rn. 4.
[75]    Regierungsentwurf, S. 6.
[76]    S. Regierungsentwurf, S. 41.
[77]    So Deutscher Richterbund, Stellungnahme, S. 3, abrufbar unter: https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2020/DR
B_200110_Stn_Nr_1_Bekaempfung_Rechtsextremismus_und_Hasskriminalitaet.pdf (zuletzt abgerufen am 17.9.2020).
[78]    S. Engländer (o. Fn. 27), S. 7.
[79]    Regierungsentwurf, S. 6.
[80]    So BR-Drs. 87/1/20 (neu), S. 11.
[81]    BT-Drs. 19/18470, S. 22.
[82]    BT-Drs. 19/18470, S. 23.
[83]    Fischer, § 241 Rn. 2; Heger, in: Lackner/Kühl, § 241 Rn. 1; BGH, NStZ 2015, 394 (395).
[84]    So Eisele, in: Schönke/Schröder, § 241 Rn. 2; Sinn, in: MüKo-StGB, § 241 Rn. 2; Otto, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. (2017), § 241 StGB Rn. 1.
[85]    So bereits Engländer (o. Fn. 27), S. 8.
[86]    Ablehnend ebenfalls Engländer (o. Fn. 27), S. 8.
[87]    BT-Drs. 19/18470, S. 23.
[88]    Kritisch auch Engländer (o. Fn. 27), S. 8.
[89]    So BT-Drs. 19/18470, S. 23.
[90]    BT-Drs. 19/18470, S. 23.
[91]    BT-Drs. 19/18470, S. 23 unter Hinweis auf BR-Drs. 87/20, S. 35.
[92]    BT-Drs. 19/18470, S. 23.
[93]    Eisele, in: Schönke/Schröder, § 241 Rn. 2; Sinn, in: MüKo-StGB, § 241 Rn. 2; Otto, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 241 StGB Rn. 1.
[94]    BT-Drs. 19/18470, S. 22 i.V.m. Regierungsentwurf, S. 6.
[95]    Regierungsentwurf, S. 42.
[96]    So Regierungsentwurf, S. 42.

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen