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KriPoZ-RR, Beitrag 52/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21: Doppelte Brandstiftung bleibt Brandstiftung

Amtlicher Leitsatz:

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ein Feuer in seiner Wohnung entfacht, welches außer Kontrolle geraten war und den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung bewegt hatte. Die Wohnung war danach unbewohnbar gewesen und auch die anderen Wohnungen im Haus waren aufgrund eines nun fehlenden Rettungswegs nicht mehr nutzbar gewesen.

Dennoch war der Angeklagte in Suizidabsicht in seine Wohnung zurückgekehrt und hatte diese erneut in Brand gesetzt, was zu einer weiteren Unbewohnbarkeit geführt hatte.

Das LG hat angenommen, dass der Angeklagte eine schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch durch das zweite Brandgeschehen verwirklicht hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Zunächst führte der Senat aus, dass in einem Mehrfamilienhaus ein teilweises Zerstören durch Brandstiftung dann gegeben sei, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.

Wenn ein solcher Teil bereits vorher unbrauchbar gewesen sei, stehe dies der weiteren Zerstörung dieses Teils und auch des gesamten Gebäudes nicht entgegen, so der BGH.

Im Kern des Tatbestands stehe nicht alleinig das Hervorrufen der Unbenutzbarkeit des Gebäudeteils, sondern auch brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz.

Komme aufgrund des Grades der Erstbeschädigung eine Vertiefung der Beschädigung durch eine zweite Brandlegung noch in Betracht, könne diese eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten sein, wenn sie von genügendem Gewicht sei.

Als Argument für diese Sichtweise führte der BGH die erheblichen Gefahren für Personen und Sachsubstanzen an, die auch bei einer erneuten Brandlegung zum tragen kämen.

Demnach sei eine enge Auslegung des Tatbestands nicht geboten.

 

 

 

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