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KriPoZ-RR, Beitrag 51/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 08.09.2021 – 6 StR 174/21: Jagdhochsitz als Hütte

Amtlicher Leitsatz:

Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls in neun Fällen, davon
in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte versucht, in die Jägergemeinschaft an seinem Wohnort aufgenommen zu werden. Dieser Versuch war gescheitert, weshalb der Angeklagte in seiner Wut und seiner Enttäuschung aus Rache mehrere Jagdhochsitze anzündete, die teils komplett abbrannten.

Das LG wertete diese Hochsitze als Hütten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wogegen sich die Revision gewendet hat.

Entscheidung des BGH:

Nach dem Generalbundesanwalt zeichneten sich Hütten gerade dadurch aus, dass an ihre Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen als bei Gebäuden gestellt würden. Erforderlich sei wenigstens, dass eine Erdverbundenheit und damit eine Immobilität vorläge sowie eine nicht ganz unerhebliche Bedeckung der Bodenfläche durch ein ausreichend abgeschlossenes Bauwerk.

Erforderlich für die Abgeschlossenheit sei lediglich eine auf Dauer angelegte Begrenzung, keine komplette Verschlossenheit.

Demnach seien auch Jagdhochsitze eine Hütte, da sie durch Dächer und Wände abgeschlossen und zum Verweilen von zumindest zwei Menschen geeignet seien. Die Erdverbundenheit erfolge entweder durch bauliche Maßnahmen oder schon aufgrund des bloßen Eigengewichts.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der BGH an.

 

 

 

 

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