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KriPoZ-RR, Beitrag 29/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – 5 StR 394/22: Für das Vorliegen eines Hangs muss keine physische Abhängigkeit erreicht sein

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Berlin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde nicht angeordnet. Es liege bei dem Angeklagten ein Missbrauch i.S.d. ICD-10: F10.1., jedoch kein Hang vor, im Übermaß berauschende Mittel zu konsumieren. Zwar habe der Angeklagte im frühen Lebensalter mit dem Konsum von Alkohol begonnen, es lägen aber keine körperlichen Entzugssymptome vor. Diese Ausführungen führte das LG Berlin ebenso für den Konsum von Amphetaminen aus. Gegen die Entscheidung wendet sich der Angeklagte in seiner Revision.

Entscheidung des BGH:

Revisionsgerichtlicher Überprüfung hält die Entscheidung des LG nicht stand. Die Ausführungen zur Ablehnung eines Hangs widersprächen höchstrichterlicher Rechtsprechung:

„Für einen Hang ist […] eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus.“ 

Weiter führt der Strafsenat aus, dass eine derartige Beeinträchtigung nur als Indiz diene, um das Vorliegen eines Hangs zu bejahen. Dies bedeute wiederum nicht, dass ein Nichtvorliegen diesem notwendigerweise entgegenstehe. Ferner benennt der BGH das Kriterium der sozialen Gefährdung, welches Folge eines übermäßigen Konsums von Rauschmitteln und damit eine typische Begleiterscheinung (bspw. bei Beschaffungskriminalität) darstelle. 

Die Frage der Unterbringung bedarf damit einer erneuten Überprüfung. 

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