Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 341/22: Anforderungen an mittäterschaftlichen Tatbeitrag an bandenmäßiger Urkundenfälschung
Sachverhalt:
Die Angeklagten wurden vom LG Darmstadt wegen banden- und gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Als Bandenmitglieder verschafften sich die Angeklagten ihre Einnahmen durch den Verkauf gebrauchter, manipulierter Pkws. Darüber hinaus veräußerten sie Mietfahrzeuge unter Nutzung gefälschter Papiere. Hierbei gingen die Angeklagten arbeitsteilig vor und teilten sich die Einnahmen. In den vorliegend relevanten Fällen wurden die Angeklagten in den Verkauf des Pkws nicht eingebunden. Der gesondert Verfolgte führte den Kaufvertrag durch. In einem Fall, in dem es zur Sicherstellung eines Fahrzeugs kam, berechnete das LG den Betrugsschaden unter Hinzuziehung des Nutzungsausfalls des Zeugen. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.
Entscheidung des BGH:
Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Die Einziehungsentscheidung und Schuldsprüche einiger Fälle weisen, laut BGH, Rechtsfehler auf. Dies betreffe insbesondere Fälle, in denen die Strafkammer von Mittäterschaft im Hinblick auf banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung ausgegangen war. Zwar sei grundsätzlich eine mittäterschaftliche Begehungsweise möglich. Hierfür genüge ein fördernder Tatbeitrag. Ein solcher sei vom LG allerdings nicht festgestellt worden. Die Angeklagten seien in den aufgezeigten Fällen nicht beteiligt gewesen. Es fehlte an der erforderlichen persönlichen Einbindung bei Vertragsunterzeichnung der Pkw, sodass kein Herstellen und Gebrauchen vorliege, so der BGH. „Allein seine Einbindung in die Bandenstruktur sowie sein Wissen um die Tatbeiträge seiner Tatgenossen vermag seinen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag an der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung nicht zu ersetzen.“, führt der Senat aus.
Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlichen Betruges weise das Urteil Rechtsfehler auf. Der Vermögensschaden gemäß § 263 Abs. 1 StGB müsse spiegelbildlich zum Vermögensvorteil stehen (sog. „Kehrseitentheorie“). Ein Nutzungsausfall, wie vom LG angenommen, stelle mangels korrespondierenden Vorteils keinen Vermögensschaden dar.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen.