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KriPoZ-RR, Beitrag 20/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 7.2.2023 – 6 StR 9/23: Kein innerer Tatzusammenhang bei außerhalb der Tatausführung liegendem Verhalten

Sachverhalt:

Das LG Rostock hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tateinheitlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben wurden Unterbringungs- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Straferschwerend hat das LG berücksichtigt, dass „es sich bei dem Angeklagten um einen Nazi-Verblendeten handelt.“ Dies ergebe sich aus Gegenständen mit antisemitischen Inhalten, die bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren. Der Angeklagte hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg. Die straferschwerende Bewertung bei der Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Grundlage gemäß § 46 Abs. 1 StGB sei die persönliche Schuld und die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung. Das Gesetz normiere in § 46 Abs. 2 StGB darüber hinaus, dass auch die Gesinnung des Täters Berücksichtigung finden könne. Erforderlich sei hierfür jedoch ein innerer Zusammenhang mit der Tat. „Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten müssen […] mit der Straftat zusammenhängen, auf diese Weise Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren.“, führt der Strafsenat aus. Dies gelte ebenso vor dem Hintergrund der durch gesetzliche Normierung stärker hervorgehobenen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe und Ziele des Täters. Denn der Schuldgrundsatz gebiete auch hier einen zwingenden inneren Zusammenhang zur Tat. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

Anmerkung der Redaktion:

Mit den Gesetzen zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12.6.2015 (BGBl. I S. 925) und zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.3.2021 (BGBl. I S. 441) wurde § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um das Wort „antisemitische“ erweitert. Die Änderung ist am 3.4.2021 in Kraft getreten. 

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