Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 73/23: Dolus directus ersten Grades in der Strafzumessung
Leitsatz der Redaktion:
Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB vor, wenn das Vorliegen des dolus directus ersten Grades strafschärfend bewertet wird.
Sachverhalt:
Die Angeklagten wurden vom LG Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen verletzten die Angeklagten die Nebenkläger mittels eines Schlagstocks und Baseballschlägers erheblich. Strafschärfend würdigte das LG, dass es den Angeklagten gerade auf die Verletzung eines der Nebenkläger ankam und dabei mit dolus directus ersten Grades handelten. Die Angeklagten haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Entscheidung des BGH:
Die Revisionen wurden verworfen. Der direkte Vorsatz könne in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sodass die Strafzumessung vorliegend rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Grundsätzlich hätten die Vorsatzformen (dolus directus ersten Grades, dolus directus zweiten Grades, dolus eventualis) einen unterschiedlichen Schuldgehalt. Der Strafsenat führt bezüglich der Schuldschwere aus: „Die kriminelle Intensität des Täterwillens ist beim [dolus directus ersten Grades] in der Regel am stärksten ausgeprägt.“ Dem Täter komme es hierbei in erster Linie auf den tatbestandlichen Erfolg an. Die im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen Beweggründe und Ziele des Täters sowie Gesinnung und aufgewendeter Wille könnten sich durch das Vorliegen von Absicht strafschärfend auswirken. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liege dadurch nicht vor, denn das „unbedingte Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges“ sei kein Tatbestandsmerkmal der Körperverletzungsdelikte.