Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
Redaktioneller Leitsatz:
Bei mehreren, nebeneinander stehenden Tatmotiven muss zunächst das handlungsleitende identifiziert werden. Nur, soweit dieses Tatmotiv als niedrig anzusehen ist, ist eine Begehung gem. § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB einschlägig.
Sachverhalt:
Der Angeklagte erschoss das Opfer A. mit vier Schüssen aus einer Pistole. Grund hierfür war eine Konfrontation zu einem früheren Zeitpunkt zwischen dem jüngeren Halbbruder des Angeklagten und A. Der Halbbruder des Angeklagten hatte mit zwei Freunden auf einem Parkdeck Cannabis geraucht, woraufhin der A. mit seinem Hund vorbeilief und diese aufforderte, sich „zu verpissen“. A. schlug den Halbbruder des Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte wurde daraufhin von seinem Halbbruder über den Vorfall informiert. Dieser wurde wütend und erklärte, dass der Geschädigte „einen auf die Fresse“ kriege.
Der Angeklagte, dessen Halbbruder und andere Personen suchten in der Folge stundenlang nach A., den sie jedoch nicht fanden. Nachdem die Gruppe in die Wohnung des Angeklagten zurückkehrte, machten sie sich circa eine Stunde später erneut auf den Weg und trafen das Opfer schließlich in der Nähe seiner Wohnung auf einer Parkbank sitzend an. Der Angeklagte zog eine Pistole aus seiner Bauchtasche und richtete sie auf A. Dieses erklärte, der Angeklagte solle doch schießen, er habe keine Angst. Das Opfer versuchte, nach der Waffe zu greifen, blieb jedoch erfolglos. Der Angeklagte setzte sodann vier Schüsse aus kurzer Distanz auf A. ab, woraufhin dieser rasch verstarb.
Das LG hatte den Angeklagten daraufhin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Entscheidung des BGH:
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die eine Verurteilung wegen Mordes anstrebten und die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügten, zur Aufhebung des Urteils.
Die Schwurgerichtskammer hat die Annahme von Mordmerkmalen abgelehnt. Eine heimtückische Tötung könne ausgeschlossen werden, weil das Opfer sich einer überlegenen Anzahl von Gegnern gegenübergesehen habe und er mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten rechnen müsse. Seine Arglosigkeit sei danach entfallen. Hierfür spreche auch, dass das Opfer noch nach der Waffe greifen konnte. Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke sei nach dem Senat nicht zu beanstanden gewesen.
Jedoch seien die Ausführungen der Kammer in Bezug auf das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes nicht haltbar. Die Kammer ging davon aus, dass die Motivation des Angeklagten, dessen Kränkung und die Wut aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Halbbruder und dem Opfer nicht so wenig nachvollziehbar sei, dass die Tat in besonderem Maße verachtenswert sei.
Ob dies der Fall sei, müsse anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Spielen mehrere Handlungsantriebe bei der Tat eine Rolle, so müsse überprüft werden, inwiefern das handlungsleitende Motiv einen niedrigen Beweggrund darstelle. Diesen Anforderungen wurde die Strafkammer nicht gerecht. Es sei schon unklar, welches Motiv tatleitend war. Die Strafkammer stelle einerseits auf die „Kränkung und Wut“ des Angeklagten über das vorherige Geschehen ab, andererseits legten jedoch die Äußerungen des Angeklagten („einen auf die Fresse kriegen“) nahe, dass dieser auch Rache- und Bestrafungsvorstellungen verfolgte. Die Bestimmung eines handlungsleitenden Motives wäre nur entbehrlich gewesen, wenn alle in Frage kommenden Motive für sich gesehen nicht als niedrig anzusehen seien. Hierbei kommt der Senat jedoch zum Schluss, dass das Motiv der Selbstjustiz als niedriger Beweggrund in Betracht komme; ein Handeln zur Machtdemonstration stehe stets regelmäßig sittlich auf tiefster Stufe.