Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 4.4.2018, BR Drs. 384/18
- Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 19/6138
- Regierungsentwurf: BT Drs. 19/4467
- Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 613/18(B)
- Richtlinie (EU) 2016/343 des Parlaments und des Rates vom 9.3.2016
- Gesetz im Bundesgesetzblatt
Zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren bedarf es im deutschen Recht punktueller Änderungen in der Strafprozessordnung. Der Referentenentwurf des BMJV schlägt Neuerungen mit Bezug zum Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung, insbesondere in der Revisionshauptverhandlung, vor.
So soll bei einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung (§ 231 Abs. 2 StPO) eine Hinweispflicht für den Angeklagten eingeführt werden. Ebenso soll in Fällen der Abwesenheit in der Berufungs- und Revisionsverhandlung zur Anpassung an die Richtlinie eine ausdrückliche Belehrung des Angeklagten über seine Rechte aus § 329 Abs. 7 StPO (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung) und § 356a StPO (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung) ergänzt werden.
Des Weiteren sieht der Entwurf eine klarstellende Ergänzung in § 350 Abs. 2 S. 2 StPO (Revisionshauptverhandlung) vor. Es soll deutlich werden, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob der inhaftierte Angeklagte der Revisionsverhandlung zugeführt wird oder nicht.
Die BRAK hat am 11. Juli 2018 eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf veröffentlicht und sieht darin eine „in weiten Teilen überzeugende und begrüßenswerte Konzeption zur Umsetzung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung, wie es europarechtlich nunmehr durch Art. 8 f. RL 2016/343/EU determiniert ist.“ Die Stellungnahme finden Sie hier.
Auf Empfehlung des Rechtsausschusses erhob der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 21. September 2018 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen.
Am 26. September 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 19/4467) nun auch in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am frühen Morgen des 30. November 2018 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD nach zweiter und dritter Lesung und auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/6138) angenommen.
In seiner Plenarsitzung am 14. Dezember 2018 stimmte der Bundesrat dem verabschiedeten Gesetz ebenfalls zu. Es wurde am 20. Dezember 2018 verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.