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Taten nach § 177 StGB in der Polizeilichen Kriminalstatistik – Zusammenhänge mit Zuwanderung

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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Abstract
Die Frage, ob es in den letzten Jahren mehr Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen gab, und ob dies ggf. auf Taten von Zuwanderern zurückzuführen ist, ist Gegenstand öffentlicher Debatten. Es lohnt sich, die Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auszuwerten, auch wenn diese nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich begangenen Taten zulassen. Die dort erfassten Fallzahlen zeigen keinen dramatischen Anstieg, aber einige Auffälligkeiten. Unter den polizeilich ermittelten Tatverdächtigen findet sich ein überproportional hoher Anteil an Zuwanderern, und zwar auch dann, wenn man Faktoren wie Alters- und Geschlechtsverteilung kontrolliert und unterschiedliche Anzeigenhäufigkeit auf Opferseite berücksichtigt.

I. Einleitung

Nimmt die Zahl der Sexualdelikte zu, und besteht ggf. ein Kausalzusammenhang mit der großen Zahl an Flüchtlingen, die in den letzten Jahren, vor allem 2015 und 2016, nach Deutschland kamen? Auch ohne Twitter-Botschaften des US-Präsidenten kann der Eindruck entstehen, dass es mehr Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen gibt und dass dies auf Zuwanderung zurückzuführen sein könnte. Lokalzeitungen enthalten nicht selten relevante Artikel, und über Sexualmorde wie die an Maria Ladenburger und Susanna Feldmann berichtete auch die überregionale Presse. Eine zuverlässige Grundlage für quantitative Aussagen sind Presseartikel allerdings nicht. Der Bestand an systematisch erhobenen Daten ist unbefriedigend, vor allem auch deshalb, weil regelmäßig wiederholte, repräsentative Befragungen fehlen, die das Dunkelfeld der nicht angezeigten Vorfälle erfassen könnten. Indizien sind aber der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu entnehmen. Dabei sind zwei unterschiedlichen Fragen von Interesse: erstens, ob die Fallzahlen für Delikte nach § 177 StGB in den Jahren 2016 und 2017 gestiegen sind; zweitens, was über die Herkunft der Tatverdächtigen bekannt ist.

Jedem Leser und jeder Leserin wird bewusst sein, dass sich auf vermintes Gelände begibt, wer die zweite Frage stellt. Die Positionen dazu, ob und ggf. wie Zuwanderung kontrolliert und beschränkt werden sollte, trennen die deutsche Bevölkerung in sich anfeindende Lager. Dies beeinflusst auch die Rezeption von Informationen über Straftaten, insbesondere zu Sexualdelikten, die in besonderem Maße angstbesetzte Reaktionen hervorrufen. Am rechten Ende des Meinungsspektrums wird Zuwanderern pauschal und undifferenziert eine Neigung zu sexuellen Gewalttaten zugeschrieben. Gegenreaktionen aus dem linksliberalen Lager neigen dazu, Auffälligkeiten bei der Tatenhäufigkeit oder bei der Herkunft der Täter zu verneinen, wobei zwei Hypothesen vertreten werden. Die erste Hypothese lautet, dass eine Zunahme polizeilich registrierter Sexualdelikte allein darauf zurückzuführen sei, dass seit November 2016[1] eine erweiterte Fassung des § 177 StGB gilt, die den Bereich strafbaren Verhaltens um die (bisher teilweise nicht strafbaren)[2] „sexuellen Übergriffe“ erweitert hat.[3] Die zweite Hypothese ist, dass eine erhöhte Tatverdächtigenzahl für Zuwanderer nur auf die Zusammensetzung dieser Gruppe nach Alter und Geschlecht (zu hohen Anteilen jung und männlich) zurückzuführen sei.[4] Diesen beiden Hypothesen gehe ich im Folgenden anhand der (beschränkten) Informationen nach, die aus der PKS zu gewinnen sind.

Ein Vorbehalt ist voranzustellen. Die Qualität der vom Bundeskriminalamt veröffentlichten PKS hängt davon ab, wie zuverlässig Polizeidienststellen Daten erheben und an die Landeskriminalämter weiterleiten. Dabei dürften sich (mindestens) zwei Umstände bei der polizeilichen Datenerfassung verzerrend auswirken. Erstens sind niedrige Zahlen in der Statistik eines Jahres nicht immer ein zwingendes Indiz dafür, dass in diesem Zeitraum auch weniger Strafanzeigen eingingen. Die PKS ist eine Ausgangsstatistik,[5] weshalb bei einem Stau unbearbeiteter Anzeigen Sachverhalte nicht statistisch erfasst werden. Es kann ein paradoxer Effekt entstehen, falls Straftaten schnell zunehmen und lokale Bearbeitungskapazitäten überfordern: Dann werden besonders wenig Fälle in der Statistik auftauchen. Zweitens ist § 177 StGB infolge der Reform im Jahr 2016 ein sehr komplexer Tatbestand geworden. Für Polizeibeamte erschwert dies die korrekte Zuordnung von Lebenssachverhalten zu den sog. Straftatenschlüsseln, mit denen in der PKS Delikte erfasst werden.[6] Ein weiterer wichtiger Grund dafür, Fallzahlen der PKS nicht ohne Weiteres mit tatsächlich geschehenen Straftaten gleichzusetzen, liegt in der unterschiedlich ausgeprägten Anzeigebereitschaft der Geschädigten, die u.a. von der ethnischen Nähe bzw. Differenz zu den Tätern abhängt.[7] Trotz solcher Probleme ist es aber unvermeidbar, auf die PKS zurückzugreifen, wenn Aussagen überprüft werden sollen, die Politiker und Journalisten (nach einem meist nur oberflächlichen Blick auf diese Statistik) treffen.

II. Die Häufigkeit von registrierten Taten nach § 177 StGB von 2013 bis 2017

In der Tabelle unten sind Angaben aus der PKS zu Fällen nach § 177 StGB und § 178 StGB (mit Todesfolge) zusammengefasst.Was ist aus dieser Tabelle abzuleiten? Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl polizeilich registrierter Delikte nicht in drastischer Weise angestiegen ist. Insbesondere ist ein positiver Befund hervorzuheben, der Delikte mit dem für viele als typisch geltenden Tatbild der Vergewaltigung betrifft (ein Tatbild, das auch die Ängste von Frauen prägt): die Vergewaltigung als überfallartiges Ereignis, meist durch einen fremden Mann. Für diese Form einer Tat nach § 177 StGB ergibt die Statistik nicht nur keine Zunahme, sondern im Gegenteil rückläufige Fallzahlen.

Tabelle 1: Fallzahlen

 

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamtzahl:

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

(111000 + 112000)[8]

12.276

11.967

11.808

13.838

14.260

(10.473

ohne sexuelle Übergriffe)

Sexuelle Übergriffe

(111600; seit 2017 erfasst)

3.787

Vergewaltigung, überfallartig, Einzeltäter

(111100)

1.305

1.316

1.134

1.132

946

Vergewaltigung,

Gruppen

(111300)

287

294

254

524

258

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung mit Todesfolge

(111500)

1

0

0

0

11

Allerdings fällt ein zwar nicht dramatischer, aber doch bemerkenswerter Anstieg auf, wenn man die Gesamtzahlen für alle Taten nach § 177 StGB a.F. in den Jahren 2015 und 2016 vergleicht. 2016 wurden 2.030 Strafanzeigen mehr bearbeitet. Das bedeutet einen Zuwachs von 17,2 %, der aus dem Rahmen der erwartbaren Schwankungen fällt (Straftaten werden nicht mit der Präzision eines Uhrwerks in jährlich exakt gleichbleibender Zahl begangen). Die Zeitreihen-Tabelle in der PKS 2017[9], die mehr Jahre umfasst als die von mir erstellte Tabelle, zeigt, dass es einen Zuwachs oder eine Abschmelzung in der Größenordnung von einigen Hundert Fällen von Jahr zu Jahr mehrfach in den letzten zwei Jahrzehnten gab. Aber ein Zuwachs von 2.030 Fällen ist als erklärungsbedürftig anzusehen.

Ähnliches gilt für die Tatvariante „sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen durch Gruppen“: Auch für diese Delikte gab es 2016 im Vergleich zu 2015 eine (besonders) auffällige Häufung, nämlich mehr als doppelt so viele registrierte Fälle. Eine mögliche Erklärung könnte bei den sexuellen Angriffen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln gesucht werden.[10] Aber es ist nicht sonderlich überzeugend, die Hintergründe des Zuwachses von 2015 auf 2016 ganz oder überwiegend auf diese Weise zu rekonstruieren. Von den 477 Anzeigen mit Sexualbezug, die nach der Kölner Silvesternacht im Jahr 2016 erstattet wurden,[11] wurde wahrscheinlich nur ein kleiner Teil bei den Fallzahlen für § 177 StGB erfasst. Viele Fälle des Grapschens sowie Überraschungsangriffe fallen erst seit der Gesetzesänderung vom 4.11.2016 unter § 177 StGB oder die neuen §§ 184i, 184j StGB. Die Zunahme sowohl bei sexuellen Nötigungen als auch bei der Tatmodalität  „Vergewaltigung durch Gruppen“  war  mit großer Wahrscheinlichkeit geographisch breiter gestreut.

Die Gesamtzahl aller registrierten Fälle nach § 177 StGB war 2017 nochmals etwas höher als 2016: 14.260 Fälle stehen für dieses Jahr in der PKS. Allerdings muss dieserZuwachs vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung gesehen werden, die seit dem 10.11.2016 in Kraft ist. Seither sind nicht mehr nur sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen strafbar, sondern zusätzlich Vergehen in der Form von sexuellen Übergriffen, s. § 177 Abs. 1, 2 StGB. Die erläuternden Hinweise zur PKS 2017 geben an, dass „der Vergleich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit den Vorjahren nicht bzw. nur eingeschränkt möglich“ ist.[12] Zu warnen ist vor allem davor, Änderungen beim gesamten Straftatenschlüssel 111000 zu vergleichen – man muss die Untergruppen genauer auswerten. Die PKS 2017 weist Zahlen für sexuelle Übergriffe (also die Modalitäten, die bislang nicht unter § 177 StGB fielen) separat aus (unter dem neuen Schlüssel 111600: 3.787 Fälle). Unter Abzug dieser 3.787 sexuellen Übergriffe blieben 10.473 in 2017 polizeilich bearbeitete Taten übrig, die auch schon nach § 177 StGB a.F. als sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen zu bestrafen gewesen wären. Diese Zahl ist etwas niedriger als die für 2015 verzeichnete und deutlich niedriger als die Zahlen für 2016. Allerdings wäre eine optimistische Interpretation im Sinne von „wieder weniger sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen“ verfrüht. Es ist nämlich fraglich, ob Polizeibeamte ihre erledigten Fälle für die statistische Erfassung juristisch korrekt eingeordnet haben. Wegen der Komplexität des neuen § 177 StGB und wegen der schwierigen Zuordnung zum richtigen Straftatenschlüssel der PKS ist das eher unwahrscheinlich. Es ist vorstellbar, dass die Kategorie „sexuelle Übergriffe“ (Straftatenschlüssel 111600) teilweise als Auffangkategorie genutzt wurde, der Polizeibeamte auch Fälle zuordneten, die schon nach altem Recht strafbar gewesen wären. Aber das sind Hypothesen; an dieser Stelle enden die Informationen, die sich aus der PKS ableiten lassen.

Eine besorgniserregende Veränderung zeigt sich beim schwersten Delikt in der Tabelle: die Taten mit Todesfolge, § 178 StGB. 11 solcher Fälle tauchen in der PKS 2017 auf. Das ist, als absolute Zahl gesehen, nicht sehr viel. Ihre Auffälligkeit zeigt sich erst im Vergleich mit den vorausgehenden Jahren: Für diese ist der Eintrag „0“ bzw. einmal „1“. Dies könnte als Hinweis dafür gedeutet werden, dass es mehr Täter gibt, die mit äußerster Brutalität agieren.

III. Zuwanderer als Tatverdächtige

Fallzahlen der PKS erlauben keine Rückschlüsse auf die Eigenschaften von Tätern oder gar die Ursachen von Kriminalität. Hinter im Saldo ähnlichen Fallzahlen können unterschiedliche Entwicklungen stehen. So würde Sexualdelinquenz von Zuwanderern in den Gesamtzahlen nicht sichtbar, wenn zeitgleich aufgrund der demographischen Entwicklung innerhalb der bereits ansässigen Bevölkerung weniger entsprechende Delikte begangen werden.[13] An dieser Stelle ist deshalb von Fallzahlentwicklungen zu Tatverdächtigen zu wechseln. Die Standardtabellen der PKS ordnen Tatverdächtige nur in die Kategorien deutsch/nichtdeutsch ein. Im Bericht zur PKS 2017 findet sich aber auch ein kurzes Kapitel zur Kriminalität von Zuwanderern.

Der Begriff „Zuwanderer“ kann zu Missverständnissen führen. In soziologischen Kontexten werden damit alle Personen bezeichnet, die in ein Land einwandern, in dem sie zuvor nicht heimisch waren. In diesem weiten, soziologischen Sinn gehören zu den Zuwanderern insbesondere die großen Gruppen der angeworbenen Arbeitskräfte (darunter sog. Gastarbeiter) und der EU-Bürger, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen.[14] In der PKS wird dagegen ein engeres Begriffsverständnis zugrunde gelegt, das sich am Asyl- und Flüchtlingsrecht orientiert. Die so verstandene Gruppe der Zuwanderer umfasst nur: „Asylbewerber, international/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte, Duldung, Kontingentflüchtlinge und unerlaubten Aufenthalt“.[15]

Die wenigen Angaben zu Zuwanderern im Bericht zur PKS 2017 führen für die Delikte „Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe, Straftatenschlüssel 111000“ einen Anteil von 15,9 % an allen Tatverdächtigen an (1.495 von insgesamt 9.414 Tatverdächtigen).[16] Wie ist ein Anteil von 15,9 % zu bewerten? Ob eine Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen überproportional viele Straftaten begeht, ist nur dann festzustellen, wenn die Zahl der Tatverdächtigen in Relation zur jeweiligen Gruppengesamtgröße gesetzt wird. Aus diesem Grund ist die Angabe von Tatverdächtigenbelastungsziffern (TVBZ, pro 100.000 der Gesamtpopulation) üblich.[17] Für die deutschen Tatverdächtigen weist die PKS diese Werte aus. Die entsprechende Tabelle differenziert dabei nach Geschlecht und Altersgruppen – die Kriminalitätsbelastung variiert stark in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht.[18] Bezogen auf alle Personen in der deutschen Bevölkerung, die älter als 8 Jahre sind, liegt die TVBZ für Delikte nach dem Straftatenschlüssel 111000 bei 8,7 pro 100.000, begrenzt auf männliche Personen bei 17,7 pro 100.000. Wenn man die nach Alter und Geschlecht am stärksten belastete Untergruppe der männlichen Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) erfasst, ergibt sich für die deutschen Tatverdächtigen eine TVBZ von 61,5.[19]

Für die Gruppe der Zuwanderer findet sich keine TVBZ in der PKS 2017, und sie ist auch nicht mit Anspruch auf Genauigkeit zu errechnen. Das gewichtigste Problem ist, dass für Zuwanderer die Gesamtgruppengröße nicht bekannt ist; außerdem wird für Zuwanderer im Bericht zur PKS 2017 nicht aufgeschlüsselt, wie Taten den unterschiedlichen Altersgruppen zuzuordnen sind. Was die Größe der Gesamtpopulation an Zuwanderern in 2017 betrifft, kann man nur mit ungefähren Größenordnungen rechnen. Im Bericht zur PKS 2017 werden folgende Zahlen für die Einreise genannt: 890.000 Personen 2015, im Jahr 2016 etwa 280.000 und 2017 nochmals 187.000 Personen,[20] zusammen also 1.357.000 Einreisen. Für Belastungszahlen ist allerdings die Zahl der Zuwanderer relevant, die sich im Jahr 2017 in Deutschland aufhielten. Diese hängt von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab: vor allem von der Zahl der schon vor 2015 eingereisten Zuwanderer sowie der Zahl der Ausreisen und möglichen Doppelzählungen. Keine belastbaren Erkenntnisse bestehen außerdem zur Zahl der nicht registrierten Zuwanderer, die sich von den Labyrinthen des Asylverfahrens fernhalten und stattdessen nach einer Einreise über unkontrollierte Grenzen auf familiäre oder sonstige Immigrantennetzwerke bauen. Mir scheint es als Schätzung einigermaßen realitätsnah zu sein (aber darüber lässt sich natürlich streiten), für das Jahr 2017 davon auszugehen, dass sich ca. 1.500.000 bis 2.000.000 Zuwanderer i.S. der PKS-Definition in Deutschland aufhielten.[21]

Als nächster Punkt ist die Zahl der männlichen Zuwanderer zu berechnen.[22] Hinweise zur Verteilung der Geschlechter bei Zuwanderern können den Asylanträgen entnommen werden, die im Jahr 2016 gestellt wurden: Männliche Antragssteller machten ca. 2/3 der Gesamtgruppe aus.[23] Schließlich müssen in einem weiteren Schritt für Vergleichbarkeit zwischen deutschen Tatverdächtigen und tatverdächtigen Zuwanderern Kinder herausgerechnet werden.[24] Ausgehend von meinen Schätzungen und den Anhaltspunkten in der Asylstatistik (Schätzung: zwischen 1.500.000 und 2.000.000 Zuwanderer hielten sich 2017 in Deutschland auf; Asylantragsstatistik 2016: 2/3 männlich; davon 18,5 % männliche Kinder bis 10 Jahre[25]) ergibt sich für die Gruppe der männlichen Zuwanderer (älter als 10 Jahre) eine Zahl zwischen 815.000 und 1.086.666. Mit dieser Ausgangszahl für die relevante Gesamtgruppe lässt sich berechnen, was die absolute Zahl von 1.495 tatverdächtigen Zuwanderern in der relativen Größe der TVBZ bedeutet: eine TVBZ zwischen 138 und 183. Verglichen mit der TVBZ für deutsche Männer über 8 Jahre (17,7) ist der Unterschied gewaltig.

Bei diesem Vergleich wirkt sich allerdings noch ein verzerrender Faktor aus. Je höher der Anteil der älteren Männer in der jeweiligen Grundpopulation, umso niedriger fällt die TVBZ für alle Männer aus. Auch an dieser Stelle besteht ein deutlicher Unterschied zwischen der deutschen Bevölkerung und Zuwanderern: Nach der Asylantragsstatistik finden sich unter Letzteren so gut wie keine älteren Männer.[26] Geht es um Belastungsziffern für Taten nach § 177 StGB, sollte deshalb der Wert für männliche Zuwanderer nicht mit dem für die Gesamtheit aller deutschen Männer verglichen werden, da der hohe Anteil an Senioren in der deutschen Bevölkerung die Belastungsziffer deutlich nach unten verschiebt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann man folgendermaßen vorgehen: Ein Vergleich ohne gravierende Verzerrungen durch den Faktor „Senioren in der Grundpopulation“ ist möglich, wenn man die TVBZ für jüngere männliche deutsche Tatverdächtige (diese werden in der PKS im Einzelnen aufgeschlüsselt) kontrastiert mit der TVBZ für alle männlichen Zuwanderer, die älter als 15 Jahre sind.[27]

Tabelle 2: Tatverdächtigenbelastungsziffer (TVBZ) für deutsche Tatverdächtige und Zuwanderer 2017; Straftatenschlüssel 111000 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe §§ 177 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, 178 StGB)

 

TVBZ

deutsche Tatverdächtige

(absolute Zahl: 5.931)

pro 100.000 der deutschen Männer diesen Alters

Größenordnung TVBZ

Zuwanderer als

Tatverdächtige

(absolute Zahl: 1.495)

pro 100.000 männliche Zuwanderer ohne Jungen

(1) < 11 Jahre

(2) < 16 Jahre

 

Alle männlichen Tatverdächtigen

17,7

(1) 138 bis 183[28]

(2) 150 bis 200[29]

Männliche Tatverdächtige 14 bis 17 Jahre

50,2

 

Männliche Tatverdächtige 18 bis 20 Jahre

61,5

 

Männliche Tatverdächtige 21 bis 24 Jahre

46,8

 

Männliche Tatverdächtige 25 bis 29 Jahre

36,1

 

Nach diesen Überlegungen kann die TVBZ von 36,1 bis 61,5 für männliche deutsche Tatverdächtige zwischen 14 und 29 Jahren mit der TVBZ von 150 bis 200 kontrastiert werden, errechnet für die männliche Zuwandererpopulation ab 16 Jahren. Die Unterschiede der TVBZ sind so groß, dass kleinere Abweichungen von den hier zugrunde gelegten Annahmen zur Grundpopulation der Zuwanderer sie nicht eliminieren würden. Auch die plausible Annahme, dass deutsche Opfer von Sexualdelikten einen höheren Anteil dieser Delikte anzeigen, wenn es sich bei den Tätern erkennbar um Zuwanderer handelt, als sie dies bei deutschen Tätern tun würden,[30] erklärt die beträchtlichen Unterschiede bei den TVBZ nicht erschöpfend. Die Hypothese, dass Zuwanderer im gleichen Umfang wie gleichaltrige deutsche Männer Sexualtaten begehen (s. die eingangs erwähnte Hypothese 2), ist zurückzuweisen.[31] 

IV. Folgerungen

Eine verhalten positive Folgerung aus den vorstehenden Auswertungen ist: Weder die Gesamtzahlen der Taten nach § 177 StGB noch die Tatverdächtigenbelastungszahlen eignen sich für Dramatisierungen. Sexualdelikte durch Zuwanderer sind kein Massenphänomen. Auch wenn eine TVBZ für männliche Zuwanderer von 150 bis 200 deutlich über den Werten für die männliche deutsche Bevölkerung liegt, ist ins Gedächtnis zu rufen: Diese Zahlen beziehen sich auf 100.000 der jeweiligen Population. Dass im Jahr 2017 etwa 0,15 % bis 0,2 % der männlichen Zuwanderer ab 16 Jahren als Täter eines Delikts nach § 177 StGB erfasst wurden, bedeutet umgekehrt auch, dass dies bei 99,85 bis 99,8 % nicht der Fall war. Pauschalisierende, undifferenzierte Urteile über männliche Zuwanderer sind daher eindeutig unangebracht.

Aber es wäre auch nicht angemessen, das Thema als nicht weiter untersuchungswürdig einzuordnen. Die höheren Kriminalitätsbelastungszahlen deuten darauf hin, dass es bei manchen Männern aus der sehr heterogenen Gruppe der Zuwanderer kriminogene Faktoren gibt. Diesen Hintergründen, konkreter: der Sozialisation im herkunftsgeprägten sozialen und kulturellen Umfeld und den aktuellen Lebensumständen, sollte noch mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.[32] Eine plausible Hypothese ist, dass Faktoren, die den Rückgang von Jugenddelinquenz in Deutschland erklären (höhere Schulabschlüsse, weniger Gewalt in der Erziehung, mehr Zuwendung und positive Erziehungsstile, Gewaltmissbilligung in der peer group),[33] in der umgekehrten Form (niedriges Bildungsniveau, Gewalterfahrung, Gewaltakzeptanz und Machokultur im Umfeld[34]) ebenfalls Erklärungskraft haben. Was die aktuellen Lebensumstände betrifft, ist unter anderem der Faktor „ungesicherter Aufenthaltsstatus“ als kriminogener Umstand von Bedeutung. Eine Studie aus den Niederlanden, die zwischen unterschiedlichen Gruppen der Zuwanderer differenziert, zeigt einen klaren Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Kriminalitätsbelastung: Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, begehen nicht nur mehr an instrumentell erklärbaren, d.h. Einkommen generierenden Eigentums- und Drogenhandelsdelikten, sondern auch mehr durch Stress und Frustrationen beförderte Gewaltdelikte.[35]

Für die kriminologische Forschung bleibt die Aufgabe, im Einzelnen die verschiedenen Umstände zu beleuchten, die (evtl. auch im Unterschied zu anderen Delikten) Sexualdelikte begünstigen, wobei insbesondere zu untersuchen ist, welche Rolle tradierte Einstellungen gegenüber Frauen spielen. Zu vermuten ist, dass die in der PKS verwendete Unterscheidung zwischen „nichtdeutsch“ und „Zuwanderer“ für kriminologische Erklärungen nur bedingt aufschlussreich ist. Nicht nur individualpsychologische, sondern auch manche sozial und kulturell kriminogenen Faktoren dürften quer zu dieser Kategorienbildung liegen. Dass der junge Mann aus Afghanistan, der in Freiburg missbrauchte und tötete, in die PKS-Kategorie „Zuwanderer“ fiel, der rumänische Täter eines Sexualmords in der Nachbargemeinde dagegen nicht, ist vielleicht wenig bedeutsam – die beiden Männer dürften nach Einstellung und Lebenssituation mehr miteinander gemeinsam haben als mit beliebigen anderen Männern aus den Gruppen „Asylbewerber“ oder „in Deutschland arbeitende EU-Bürger“.

Der genauere Blick ist ebenso für die Kategorie „deutsche Staatsangehörigkeit“ zu empfehlen. Zum einen ist die Zahl der Personen „mit Migrationshintergrund“ hoch (für 2016: 18,6 Millionen).[36] Zum anderen gibt es innerhalb der Gruppe „deutsche Staatsangehörigkeit ohne Migrationshintergrund“ nicht nur einzelne Personen, sondern auch Gruppen mit verfestigten instrumentellen Einstellungen und grob empathie- und rücksichtslosem Verhalten gegenüber Frauen, s. die Informationen über die Angeklagten im gegenwärtig am Landgericht Essen geführten Prozess wegen Gruppenvergewaltigungen.[37] Insgesamt ist festzuhalten, dass nicht nur für die kriminologische Forschung, sondern auch für gesellschafts- und migrationspolitische Debatten der Weg zwischen Dramatisierung und Dämonisierung von Gruppen einerseits und Verharmlosung und Verdrängung der negativen Begleiterscheinungen von Einwanderung andererseits gesucht werden sollte.

 

[1]     50. StrÄndG vom 4.11.2016, in Kraft seit dem 10.11.2016, BGBl. I, S. 2460.
[2]     Delikte, die in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als sexuelle Übergriffe beschrieben werden, waren teilweise schon nach altem Recht strafbar, etwa sexuelle Handlungen an bewusstlosen, volltrunkenen oder stark geistig behinderten Opfern, die unter den aufgehobenen § 179 StGB a.F. fielen. Außerdem ist nunmehr aber Verhalten strafbar, das zuvor weder unter § 177 StGB a.F. noch unter § 179 StGB a.F. zu subsumieren war.
[3]     Diese Hypothese vertritt Marlene Grunert in der FAZ v. 22.6.2018: „Die erhebliche Zunahme angezeigter Straftaten ist vielmehr auf eine Reform des Sexualstrafrechts zurückzuführen…“.
[4]     Grunert (Fn. 3) vertritt auch diese These: Zuwanderer seien „etwa so kriminell wie deutsche junge Männer“.
[5]     Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und Innenministerkonferenz (Hrsg.), Bericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2017, S. 7. Sowohl dieser Bericht als auch alle ausgewerteten Tabellen der PKS sind auf der Homepage des BKA zu finden.
[6]     Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017, Straftatenkatalog 2017.
[7]     Pfeiffer/Baier/Kliem, Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer, 2018, S. 75.
[8]     Um alle Taten nach § 177 StGB n.F. und a.F. zu erfassen, müssen zwei Spalten in der PKS addiert werden, nämlich die Zahlen für den Straftatenschlüssel „111000“ (dort werden Vergewaltigungen und ähnliche besonders schwere Fälle sowie seit 2017 auch sexuelle Übergriffe erfasst) und „112000“ (sonstige sexuelle Nötigung). Die Zählung der „sonstigen sexuellen Nötigungen“ als separate Kategorie in 112000 wurde nach der Neufassung von § 177 StGB in der PKS 2017 beibehalten, obwohl dies für den geänderten § 177 StGB weniger Sinn ergibt als für § 177 StGB a.F.
[9]     Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017, Zeitreihen-Übersicht Falltabellen.
[10]   Diese wurden vorwiegend von Migranten begangen; s. zu den Täterbeschreibungen durch die betroffenen Opfer das Gutachten von Egg, in: Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses I, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/14450, S. 1243.
[11]   Egg (Fn. 10), S. 1233.
[12]   Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017, Wichtige Hinweise zu den Tabellen.
[13]   S. zum Rückgang der Fallzahlen für Vergewaltigung in Relation zum Jahr 1998 Pfeiffer/Baier/Kliem (Fn. 7), S. 9.
[14]   Glaubitz/Bliesener, Analyse der Entwicklung der Kriminalität von Zuwanderern in Schleswig-Holstein, Forschungsbericht Nr. 137, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachen, 2018, S. 13.
[15]   Bericht des BMI (Fn. 5), S. 23.
[16]   Bericht des BMI (Fn. 5), S. 25. Das erfasst nicht alle Delikte nach § 177 StGB n.F. und a.F.: In die kürzere Darstellung zu Zuwanderern wurde der Schlüssel 112000 „Sonstige sexuelle Nötigung“ nicht aufgenommen.
[17]   S. dazu PKS 2017, Ergänzende Informationen, Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, S. 8.
[18]   S. Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017, Standardtabellen, Belastungszahlentabellen, Tabelle 40.
[19]   S. Fn. 18 sowie unten Tabelle 2.
[20]   Bericht des BMI (Fn. 5), S. 20.
[21]   Wenn man diese Zahl niedriger ansetzt, fallen die unten errechneten TVBZ für Zuwanderer noch höher aus.
[22]   Bei Taten nach § 177 StGB gibt es so gut wie keine registrierten weiblichen Täter, s. Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017, Standardtabellen, Tatverdächtigentabellen, Tabelle 20: 107 von 9.414 Tatverdächtigen nach dem Schlüssel 111000, das sind 1,14 %. Der Faktor „Geschlecht“ verringert deshalb Tatverdächtigenbelastungsziffern (TVBZ) beträchtlich, wenn die Hälfte der Gesamtpopulation aus Frauen besteht, während ein geringer Frauenanteil in einer Gruppe zu deutlich höheren TVBZ für Sexualdelikte führt. Diese Verzerrungen sind zu vermeiden, wenn man die TVBZ nur in Relation zur männlichen Population errechnet.
[23]   S. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2016, S. 22 (zu finden auf der Homepage des BAMF). Auch an dieser Stelle kommt Unschärfe in die von mir angestellten Berechnungen, weil die vom BAMF erfasste Männerquote nicht repräsentativ für die Gesamtgruppe aller Zuwanderer, auch der nicht registrierten und der vor 2015 eingereisten, sein muss.
[24]   Insoweit gilt Ähnliches wie für den Frauenanteil: Ein hoher Anteil an Kindern in der Gesamtzahl für eine Population senkt die TVBZ. Die Tabelle in der PKS mit den Belastungsziffern für deutsche Tatverdächtige (Fn.18) beruht auf einer Berechnung, die bei der Größe der deutschen Bevölkerung Kinder unter 8 Jahren nicht berücksichtigt.
[25]   Die Daten des BAMF für die Asylanträge 2016 ergeben, dass Jungen bis einschließlich 10 Jahre 18,5 % aller männlichen Antragssteller ausmachten (Fn. 23, S. 22).
[26]   Nur 1,7 % der männlichen Asylantragsteller waren 2016 55 Jahre und älter, s. Fn. 23, S. 22.
[27]   Dieser Modus des Vergleichs wirkt sich begünstigend für die Gruppe der Zuwanderer aus, da unter den männlichen Asylantragstellern (Gesamtgruppe, einschl. Kinder) 2016 immerhin 23,2 % zwischen 30 und 55 Jahre alt waren (Fn. 23, S. 22) – diese Untergruppe dürfte eine geringere Belastung mit Sexualdelikten aufweisen als die jungen Männer zwischen 14 und 30 Jahren auf der Seite „deutsche Tatverdächtige“, die ich in die folgende Tabelle 2 aufgenommen habe. Rechnet man nicht nur junge Menschen, sondern auch Männer mittleren Alters auf der Seite „Gesamtgruppe Zuwanderer“ heraus, ergeben sich noch höhere TVBZ. Würde man z.B. unterstellen, dass Taten nach § 177 StGB weitgehend von Männern zwischen 14 und 39 Jahren begangen werden, und ordnete man alle von Zuwanderern begangenen Taten nur dieser Altersgruppe zu (= 65,4 % aller männlichen Asylantragsteller, s. Fn. 23, S. 22, demnach etwa 654.000 bis 872.000 männliche Zuwanderer zwischen 16 und 39 Jahren), würden sich TVBZ zwischen 171 und 229 ergeben.
[28]   Errechnet auf der Basis einer geschätzten Gruppengröße in 2017 zwischen 1.500.000 und 2.000.000, davon 2/3 männlich, abzüglich 18,5 % männliche Kinder unter 11 Jahren (Fn. 25).
[29]   Errechnet auf der Basis einer geschätzten Gruppengröße in 2017 zwischen 1.500.000 und 2.000.000, davon 2/3 männlich, abzüglich 25,4 % männliche Kinder unter 16 Jahren (Anhaltspunkt für den Anteil der Kinder und 14- bis 15-jährigen Jugendlichen: die Zahlen für männliche Asylbewerber 2016, s. Fn. 23).
[30]   Pfeiffer/Baier/Kliem (Fn. 7), S. 76, betonen (auf der Basis von Schülerbefragungen) die Abhängigkeit des Anzeigeverhaltens von der ethnischen Zugehörigkeit des Täters. Unterschiede in den TVBZ in der hier ermittelten Höhe können aber nicht in plausibler Weise ganz oder überwiegend auf Unterschiede bei den Anzeigen zurückgeführt werden.
[31]   S. zur höheren Kriminalitätsbelastung bei Sexualdelikten für Männer aus Afghanistan, Irak und Iran Glaubitz/Bliesener (Fn. 14), S. 78 f., sowie dazu, dass Alter und Geschlecht nicht alles restloserklärende Faktoren sind, Walburg, Migration und Kriminalität – Erfahrungen und neue Entwicklungen, in: Bundeszentrale für politische Bildung (im Erscheinen).
[32]   S. zum (begrenzten) Forschungsstand in Deutschland, der sich zudem nicht auf Sexualdelinquenz bezieht, Glaubitz/Bliesener (Fn. 14), S. 28 ff., und zur größeren Bedeutung von sozialen gegenüber kulturellen Faktoren Hällsten/Szulkin/Sarnecki, British Journal of Criminology 53 (2013), 456 ff.
[33]   Pfeiffer/Baier/Kliem (Fn. 7), S. 54.
[34]   S. zur Akzeptanz gewaltlegitimierender Männlichkeitsnormen Pfeiffer/Baier/Kliem (Fn. 7), S. 74.
[35]   Leerkeu.a., Crime, Law and Social Change 69 (2018), 41 ff.
[36]   S. die Homepage des Statistischen Bundesamts, Rubrik „Gesellschaft & Staat – Bevölkerung – Migration & Integration“, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/MigrationIntegration/MigrationIntegration.html.
[37]   Über Jahre zurückliegende Verfahren wegen Sexualdelikten gegen andere Angehörige der Familienverbände, der auch einige der gegenwärtig Angeklagten angehören, berichtete die WAZ, s. Stefan Wette, WAZ online v. 13.7.2018.

 

 

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