Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Kraft getreten. Die Richtlinie erweitert den Begriff des Menschenhandels um neue Ausbeutungsformen und sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Menschenhandel zu bekämpfen und einen besseren Schutz der Opfer zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf dient der bis zum 15. Juli 2026 vorgeschriebenen Umsetzung der Richtlinie, geht aber deutlich darüber hinaus.  

weiterlesen …

Der Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – eine Nebelkerze des Gesetzgebers

von Dr. Christopher Bona 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag analysiert kritisch den Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, der insbesondere eine Verschärfung der Strafrahmen in den §§ 113 ff. StGB vorsieht. Zwar ist das gesetzgeberische Ziel eines besseren Schutzes von Vollstreckungsbeamten und anderen gemeinwohlrelevanten Berufsgruppen nachvollziehbar, die geplanten Mindeststrafen dürften in der Praxis jedoch zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Zu erwarten ist daher, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften diese Effekte durch restriktivere Auslegung und vermehrte Opportunitätseinstellungen kompensieren, sodass der Entwurf allenfalls symbolpolitischen Charakter hat.

weiterlesen …

Schluss mit der Privilegierung von ersparten Steueraufwendungen bei der Geldwäsche – Ein Reformvorschlag zur Erfassung von ersparten Aufwendungen als Tatobjekt der Geldwäsche

von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen, Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Seit der Novellierung des § 261 StGB im Jahr 2021 gelten ersparte Aufwendungen nicht mehr als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Die Konsequenz der aktuellen Rechtslage ist eine unbillige Privilegierung von Steuerstraftätern. Dies bedarf dringend einer legislativen Korrektur. Der Beitrag entwickelt daher einen konkreten Reformvorschlag.

weiterlesen …

Die neue strafrechtliche Einziehungsrichtlinie der EU und ihre Transformation in das deutsche Recht: Der Referentenentwurf des BMJV

von Folker Bittmann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten setzt einen verbindlichen unionsrechtlichen Rahmen für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung, der bis zum 23.11.2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Darüber hinaus verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer fortzuschreibenden nationalen Strategie zur Vermögensabschöpfung. Der Beitrag befasst sich mit dem vom BMJV gesehenen Anpassungsbedarf des deutschen Rechts und analysiert den dazu vorgelegten Referentenentwurf.

weiterlesen …

Das Effizienz-Effektivitäts-Dilemma: Status quo und futurus des Geldwäscherechts

von Timo Hauler und Prof. Dr. Kathrin Höffler

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der vorliegende Beitrag formuliert Charakteristika eines angemesseneren, mithin verhältnismäßigeren Geldwäscherechts. Dafür wird zunächst das Effizienz-Effektivitäts-Dilemma des status quo des Regimes herausgearbeitet: Beide Säulen des Geldwäscherechts –§§ 2 Abs. 1, 4 ff. GwG sowie insbesondere § 261 StGB – sind mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden, ohne dass ein signifikanter Nutzeffekt für die Strafrechtspflege ersichtlich wäre. Diese Problembeschreibung ist Ausgangspunkt der rechtspolitischen Empfehlungen des vorliegenden Beitrags. Ein status futurus des Geldwäscherechts sollte danach: (1) Compliance im Nichtfinanzsektor fördern, (2) Meldequalität statt Meldequantität priorisieren, (3) das Potenzial einer evidenzbasierten Kriminalpolitik realisieren, (4) kritische Technologieoffenheit pflegen sowie (5) große statt kleine Fische belangen und belasten. Gleichzeitig warnt der vorliegende Beitrag vor überhöhten Erwartungen an das Regime; andernfalls könnte sich das Geldwäscherecht in juristisch-generellem Solutionismus verlieren, ohne dass dessen Versprechen in der Rechtswirklichkeit auch eingelöst würden.

weiterlesen …

Chiara Schmöe: Die Rolle des Alters im Jugendstrafrecht. Ein Plädoyer für Zurückhaltung im Jugendstrafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

2025, Verlag Kovač, ISBN: 978-3-339-14428-7, S. 357, Euro 99,80

In steter Regelmäßigkeit werden kriminalpolitische Forderungen nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze laut. Im letzten Jahr – als die vorliegende Dissertation an der Universität Bremen angenommen wurde – war wieder einmal ein Höhepunkt dieser Diskussion zu verzeichnen. Passiert ist glücklicherweise nichts und die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren wird beibehalten. Insofern ist es verdienstvoll, sich in einer Dissertation des Themas anzunehmen und intensiver zu beleuchten, inwieweit Verschiebungen der Altersgrenze sinnvoll sind. Dabei wird nicht bei einer Herabsetzung stehen geblieben, sondern auch eine Heraufsetzung sowie eine Ausweitung des Jugendstrafrechts auf bis zu 25jährige diskutiert.

weiterlesen …

Das 8. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) – Soziale Medien als Sicherheitsrisiko?

von Anna Lippert

Beitrag als PDF Version 

Am 14. November 2025 fand unter der Schirmherrschaft des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Alexander Schweitzer zum achten Mal das Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) in der Mainzer Staatskanzlei statt. Veranstaltet wurde die Tagung vom Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit der Ludwig-Maximilians-Universität München in Kooperation mit dem LKA Rheinland-Pfalz. Das Thema der diesjährigen Veranstaltung lautete: „Soziale Medien als Sicherheitsrisiko?“

weiterlesen …

Kryptovermögen im Einziehungsrecht – Lehren aus der Bitcoin-Veräußerung Sachsens

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Kryptowerte stellen das Einziehungsrecht vor neuartige dogmatische und vollzugstechnische Herausforderungen, ohne dass das StGB oder die StPO bislang über ausdrücklich krypto-spezifische Regelungen verfügten. Ausgehend von der Notveräußerung von 49.858 Bitcoin durch den Freistaat Sachsen im Jahr 2024 (§ 111p StPO) untersucht der Beitrag, ob das Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB unter den Bedingungen hochvolatiler digitaler Assets hinreichend tragfähig ist. Nach Darstellung der materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen der Vermögensabschöpfung werden die Besonderheiten von Volatilität, Wertermittlung und Verwahrung sowie die Governance-Dimension der Verwertung beleuchtet, in der der Staat faktisch als Marktteilnehmer agiert. Zugleich wird der unionsrechtliche Kontext (insb. MiCA, AMLA, Travel-Rule-Regime sowie RL (EU) 2024/1260) als Vollzugsrahmen einbezogen, der die Zugriffsgeschwindigkeit, Standardisierung und Auditierbarkeit von Sicherungs- und Verwertungsentscheidungen verstärkt in den Vordergrund rückt. Dogmatisch verdichtet sich die Problemlage vor allem auf zwei Punkte: die Festlegung überprüfbarer Bewertungsparameter (insb. Bewertungsstichtag bzw. objektivierte Referenzen) und die Vermeidung zufallsgetriebener Über- oder Unterabschöpfung infolge prozessualer Verfahrensdauer. Ein rechtsvergleichender Seitenblick auf USA und UK stützt die Kernaussage: Das geltende Instrumentarium trägt im Grundsatz, bedarf jedoch präzisierender Leitplanken und vollzugspraktischer Standards – insbesondere für Bewertung, Verwahrung und Verwertung – um Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensfairness und Effektivität der Abschöpfung im Krypto-Ökosystem nachhaltig zu sichern, ohne in ein Krypto-Sonderstrafrecht auszuweichen.

weiterlesen …

Strafrecht und Künstliche Intelligenz – Bericht über die Tagung des Deutsch-Georgischen Rechtsdialogs „Strafrecht und Menschenrechte“ in Tbilissi

von Veronika Albach, Selina Henze und Ramona Yazdanbakhsh

Beitrag als PDF Version

I. Einleitung

Am 7. November 2025 fand an der University of Georgia in Tbilissi erneut der Deutsch-Georgische Rechtsdialog „Strafrecht und Menschenrechte“ statt. Veranstalter waren die University of Georgia, die Universität zu Köln und die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

weiterlesen …

Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Kriminalität zu verbessern. Zahlreiche Straftaten, insbesondere im Bereich der Kinderpornographie, des organisierten Drogenhandels, des Cybercrime sowie des internetbasierten Betrugs, wiesen digitale Bezüge auf. Dabei stellen IP-Adressen häufig den zentralen, teils einzigen Ermittlungsansatz dar. Nach geltender Rechtslage sind diese digitalen Spuren jedoch oftmals nicht mehr verfügbar, da Internetzugangsdiensteanbieter IP-Adressen nur kurzfristig speichern. Zudem hat der BGH den Anwendungsbereich der Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingeschränkt, was die Strafverfolgung zusätzlich erschwert. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sieht der Entwurf mehrere wesentliche Änderungen vor. Kernstück ist die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen, um Strafverfolgungs- und Polizeibehörden eine verlässliche Identifikation von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Damit soll ein zentrales Ermittlungsinstrument gesichert werden, das in der Praxis regelmäßig den effizientesten Zugang zur Aufklärung digital begangener Straftaten darstellt. Ergänzend wird mit der sogenannten Sicherungsanordnung ein neues Instrument im Bereich der Verkehrsdaten geschaffen, das es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, vorhandene Daten vorläufig zu sichern, auch wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für Zwecke der Gefahrenabwehr wird dem BKA eine entsprechende Befugnis eingeräumt. Schließlich sieht der Entwurf vor, die Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO, wieder in dem Umfang zuzulassen, der vor der einschränkenden Entscheidung des BGH galt. Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, Ermittlungsdefizite zu beseitigen, die aus flüchtigen digitalen Spuren und rechtlichen Beschränkungen resultieren, und der Strafverfolgung ein effektives, an die digitale Realität angepasstes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, wobei zugleich ein gesetzlicher Rahmen für die Datensicherung und -erhebung geschaffen wird.

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen