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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Nicht schon wieder! Verschärfung der Widerstandsdelikte auf dem Prüfstand
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Erlaubtes Gray-Hat-Hacking und neue Strafrahmen im Computerstrafrecht? Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Computerstrafrechts 
von Wiss. Mit. Mathis Ohlig

Eine Theorie der Integrität der Strafrechtspflege 
von Wiss. Mit. Bedirhan Erdem, LL.M. (Bikent), LL.M. (HU Berlin) 

Eine Lücke im Haftbefehl gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher?
von Wiss. Mit. Rosa-Lena Lauterbach

Was ist Postkolonialismus? Eine kriminalpolitische Notiz
von Leonardo Braguinski 

AUSLANDSBEITRAG

Die Debatte über die Einwilligung in sexuelle Handlungen als strafrechtlicher Standard. Eine Analyse im Licht des spanischen "Nur ja heißt Ja"-Gesetzes  
von Ane Rodríguez Barrueta

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen
BVerfG, Urt. v. 14.1.2025 - 1 BvR 548/22

Kostspieliges Kicken - Das "letzte Wort" des BVerfG zur Kostentragungspflicht bei Hochrisiko-Fußballspielen?
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Verurteilung einer ehemaligen Zivilangestellten des Konzentrationslagers Sutthof wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen
BGH, Urt. v. 20.8.2024 - 5 StR 326/23

Bemerkungen zu BGH, Urteil. v. 20.8.2024 - 5 StR 326/23
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

BUCHBESPRECHUNGEN

Alina Ehlers: Die strafbewehrte Missbilligung der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB. Zur Zukunft einer Strafvorschrift nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Janick Haas: Zur Notwendigkeit und Umsetzung einer eigenständigen Strafbarkeit des Betreibens von digitalen Handelsplattformen. Eine kritische Analyse von § 127 StGB n.F. im Lichte des Vorbereitungsstrafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

 

Nicht schon wieder! Verschärfung der Widerstandsdelikte auf dem Prüfstand

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Es ist keine zehn Jahre her, dass durch das 52. StÄG 2017 die Widerstandsdelikte durch Modifizierungen und eine Neustrukturierung eine wesentliche Änderung erfahren haben. Insbesondere hat dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit und Strafschärfung geführt. Schon dies war seinerzeit stark kritisiert worden. Im Gesetzentwurf der früheren Bundesregierung waren weitere Anhebungen der Strafrahmen und eine Ausweitung der Strafbarkeit geplant. Daneben sollten flankierend die Strafzumessungsvorschrift des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB ergänzt und weitere Vorschriften modifiziert werden. Auch wenn der Regierungsentwurf aufgrund der Diskontinuität erst einmal vom Tisch ist, so steht doch zu befürchten, dass er auch in der neuen Legislaturperiode wieder eingebracht wird. Dies vor allem deswegen, weil der politische Wille offensichtlich in Richtung weiterer Verschärfung geht, denn auch die Fraktion der CDU/CSU sowie das Land Baden-Württemberg hatten entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt. Insofern lohnt auch weiterhin ein kritischer Blick auf die Vorschläge, verbunden mit der Hoffnung, dass eine Verschärfung der Widerstandsdelikte unterbleibt und eher darüber nachgedacht werden sollte, eine moderate Reform in die andere Richtung vorzunehmen.

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Erlaubtes Gray-Hat-Hacking und neue Strafrahmen im Computerstrafrecht? Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Computerstrafrechts 

von Wiss. Mit. Mathis Olig

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Abstract
Der folgende Beitrag beleuchtet den kürzlich vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts“, insbesondere § 202a Abs. 3 und Abs. 4 StGB‑E, um herauszufinden, ob der Entwurf eine stimmige Lösung darstellt. Zuerst fällt auf, dass § 202a Abs. 3 StGB‑E eine Dokumentationsobliegenheit für IT-Sicherheitsforscher impliziert. Eine Unterrichtungspflicht bei erfolgreicher IT-Sicherheitsforschung fehlt dagegen generell, wobei sie unter gewissen Umständen geboten erscheint. Das Zusammenspiel des § 202a Abs. 3 StGB‑E mit § 303a Abs. 1 StGB und § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie den unionsrechtlich geprägten Vorschriften des § 23 GeschGehG und § 106 UrhG wird analysiert und gebotene Kritik dargestellt. Als letzter Aspekt betreffend § 202a Abs. 3 StGB‑E wird die Nichterforderlichkeit von Datensabotage zur IT-Sicherheitsforschung diskutiert. Es folgen Überlegungen zu § 202a Abs. 4 StGB‑E, welcher eine Strafrahmenerhöhung für besonders schwere Fälle mitsamt Regelbeispielen bereithält. § 202a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB‑E stellt sich dabei die größte Schwachstelle des Referentenentwurfs heraus. § 202a Abs. 4 StGB‑E ist deshalb zumindest dahingehend zu ändern, als das bloße Treffen einer kritischen Infrastruktur bereits einen besonders schweren Fall darstellen sollte. Vorzugswürdig wäre es darüber hinausgehend, diese Konstellationen mit einer Qualifikation mitsamt Versuchsstrafbarkeit zu erfassen, für welche das Strafantragserfordernis nach § 205 Abs. 1 S. 2 StGB nicht gelten muss. Für Vorbereitungshandlungen zur Qualifikation sollte § 202c StGB einen höheren Strafrahmen vorsehen. Da der Status quo keine sinnvolle Alternative zur Entkriminalisierung von IT-Sicherheitsforschung darstellt, ist das Computerstrafrecht alsbald zu modernisieren. Der Referentenentwurf bietet hierfür jedoch nur einen Ausgangspunkt. 

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Eine Theorie der Integrität der Strafrechtspflege Die Dekonstruktion des „Vertrauens der Allgemeinheit und der Prozessbeteiligten in die Integrität der Strafrechtspflege“ anlässlich des § 32 GVG-E

von Wiss. Mit. Bedirhan Erdem, LL.M. (Bilkent), LL.M. (HU Berlin)

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Abstract
Das Strafprozessrecht steht unter Leistungsdruck. Gewünscht wird ein faires, effektives, funktionstüchtiges und zunehmend auch ein „integres“ Strafverfahren. Den Beweis der effizienten Gewährleistung prozeduraler Gerechtigkeit muss die Strafrechtspflege laufend neu erbringen, damit kein Teil der Gesellschaft ernsthaft befürchten muss, dass Schuldige den Gerichtssaal auf freiem Fuß verlassen oder zu Unrecht übermäßig bestraft sowie Unschuldige verurteilt werden. Die rechtspolitische Dimension des Strafverfahrens reicht über die bloße Summe seiner gesetzlichen Regelungen hinaus. Dies zeigt sich besonders in der 5. GVG-Novelle, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Strafrechtspflege als normatives Ziel anerkennt. Diese Entwicklung wirft jedoch die grundsätzliche Frage auf, ob das Strafverfahrensrecht dazu bestimmt ist, gesellschaftliche Erwartungen und politische Wahrnehmungen zu erfüllen, oder ob es sich primär an objektiven rechtsstaatlichen Maßstäben orientieren sollte. Diese Arbeit dekonstruiert diesen rechtspolitischen Ansatz und postuliert, dass das Strafverfahrensrecht nicht den gesellschaftlichen Erwartungshaltungen unterworfen sein darf, sondern stets eine distanzierte Position einnehmen sollte. Denn das Strafprozessrecht vermag den politisch geprägten Wahrnehmungen der Öffentlichkeit keinen rechtsstaatlich fundierten Schutzrahmen zu bieten und darf sich nicht an deren Schwankungen ausrichten.

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Eine Lücke im Haftbefehl gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher?

von Wiss. Mit. Rosa-Lena Lauterbach

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Abstract
Am 6. Juni 2024 hat der Ermittlungsrichter am BGH Haftbefehl[1] gegen fünf Tatverdächtige erlassen, die im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs Gräueltaten an der dortigen Zivilbevölkerung verübt haben sollen. Allein eine Chance könnte hier vertan worden sein: Der Haftbefehl enthält keinen Vorwurf des Aushungerns der Zivilbevölkerung als Kriegsverbrechen, obwohl der Generalbundesanwalt beim BGH in seiner Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich Umstände aufgreift, die diesen Verdacht begründen könnten. Dieser Beitrag wird dieser Lücke im Haftbefehl nachgehen und näher auf das Kriegsverbrechen des Aushungerns der Zivilbevölkerung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) eingehen. Im Gegensatz zu dem entsprechenden Tatbestand des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs führt § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB bislang ein nicht hinreichend beachtetes Dasein.

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Die Debatte über die Einwilligung in sexuelle Handlungen als strafrechtlicher Standard. Eine Analyse im Licht des spanischen „Nur Ja heißt Ja“-Gesetzes

von Ane Rodríguez Barrueta

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Abstract
Das „Nur Ja heißt Ja“-Gesetz von 2022 hat die Grundlagen der spanischen Regelung für die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung komplett in Frage gestellt. Obwohl einige seiner Bestimmungen in diesem Bereich aufgrund einer späteren Gesetzesreform nicht mehr in Kraft sind, sind rechtliche Debatten entstanden, welche über die spanischen Grenzen hinaus reichten, was deren Untersuchung für andere europäische Länder mit ähnlichen Rechtsvorschriften und Strafrechtstraditionen interessant macht. In diesem Aufsatz soll die Kontroverse um das genannte spanische Gesetz dargelegt werden, um eine Analyse der Einwilligung als rechtlichen Standard bei Sexualstraftaten zu ermöglichen. Außerdem soll dem deutschen Leser ein Einblick in die spanische Strafzumessung ermöglicht werden, die von der deutschen erheblich abweicht.
 

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen

BVerfG, Urt. v. 14.1.2025 – 1 BvR 548/22 / Volltext

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Gründe:

A.

1      Die Urteilsverfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz von 1 Polizeikräften anlässlich eines als besonders gefahrgeneigt eingestuften Spiels der Fuß- ball-Bundesliga auf der Grundlage einer im Jahr 2014 verabschiedeten landesrechtlichen Gebührenregelung in Bremen.

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Kostspieliges Kicken – Das „letzte Wort“ des BVerfG zur Kostentragungspflicht bei Hochrisiko-Fußballspielen?

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

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Abstract
Das Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 14. Januar 2025 beendet bis auf Weiteres die Kontroverse um die Erhebung von Gebühren für zusätzliche Polizeieinsatzkosten bei Großveranstaltungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes   (BremGebBeitrG). Im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OVG Bremen und des BVerwG hat das Gericht die Vorschrift für vereinbar mit der Berufsfreiheitsgarantie und dem Gleichheitsgrundsatz erklärt. Das Urteil lässt – bei einer im Vergleich mit den Entscheidungsgründen weiter aufgespannten Perspektive auf die Thematik – Fragen offen, und es wird sich zeigen, ob andere Länder dem Beispiel Bremens folgen und Gebührentatbestände für sicherheitsbehördliche Mehrkosten bei Großveranstaltungen schaffen werden.

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Verurteilung einer ehemaligen Zivilangestellten des Konzentrationslagers Sutthof wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen

BGH, Urt. v. 20.8.2024 – 5 StR 326/23 / Volltext

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Gründe:

1      Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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