Abstract
Von der Fachöffentlichkeit bislang weitgehend unbemerkt ist mit dem von der ehemaligen Ampelkoalition zu verantwortenden sog. Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. I Nr. 54) im Bereich der „Schleusungsdelikte“ (§§ 96, 97 AufenthG) ein neuer Verbrechenstatbestand eingeführt worden, der den „Versuch“, sich im Straßenverkehr einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, pönalisiert. Der Beitrag erörtert, dass die Strafvorschrift auf einer Verkennung der Regeln des allgemeinen Strafrechts und ihrer Geltung für eine Strafvorschrift des Besonderen Teils beruht. § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG stellt einen Systembruch dar; die Strafnorm ist mit den anerkannten juristischen Methoden nicht auslegbar und daher unbestimmt.
Allgemein
Das Reformgesetz zum Umweltstrafrecht: Ein schärferes Schwert – aber wer führt es?
von Prof. Dr. Anneke Petzsche. M.Sc. (Oxon) und Dr. André Bohn, LL.M.
Abstract
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203, deren Umsetzungsfrist am 21. Mai 2026 abgelaufen ist, hat der europäische Gesetzgeber eine grundlegende Reform des Umweltstrafrechts angestoßen. Der Beitrag bewertet das sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche deutsche Umsetzungsgesetz. Dabei wird zunächst ein Überblick über die Vorgaben der Richtlinie gegeben, die sich in strafrechtliche Sanktionierung und Durchsetzung („Enforcement“) gliedern. Im Zentrum der Analyse des Umsetzungsgesetzes stehen so dann vier Bereiche: die Einführung des Ökosystems als eigenständiges Rechtsgut, die durch die Richtlinie vorgegebene Lockerung der traditionellen Verwaltungsakzessorietät, das Sanktionenrecht (insbesondere Verbandsgeldbußen, Wiedergutmachung und Kronzeugenregelung) sowie die durch Art. 3 Abs. 2 lit. p der Richtlinie eingeführte strafrechtliche Produkthaftung im Kontext der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115. Die Verfasser:innen bewerten den Regierungsentwurf im Ergebnis überwiegend positiv, sehen jedoch in mehreren Punkten – etwa bei der Offensichtlichkeitsklausel und der Wahl der Sanktionsobergrenze für Unternehmen – vertane Chancen für eine umfassendere Reform. Abschließend weisen sie darauf hin, dass sich letztlich erst im praktischen Vollzug zeigen werde, ob das „schärfere Schwert“ des reformierten Umweltstrafrechts tatsächlich Wirkung entfaltet.
Manuela Dudeck/Johannes Kaspar (Hrsg): FAQ. Forensische Psychiatrie und Psychologie
2025, Urban & Fischer, ISBN: 978-3-437-15395-2, S. 436, Euro 54,00
Die Herausgeberin Dudeck und der Herausgeber Kaspar haben eine Vielzahl namhafter Expert:innen um sich vereint, um mit diesem praxisnahen Nachschlagewerk zur forensischen Psychiatrie und Psychologie für ein entsprechendes Niveau zu sorgen. Dabei entfernt sich das Werk mit seiner FAQ-Struktur wohltuend von den üblichen Formaten. Unterteilt wird das Buch in die Kapitel „Juristisches Basiswissen“, „Begutachtung“, „Psychische Erkrankungen: Klinik – Therapie – forensische Relevanz“, „Behandlungsformen für psychisch kranke Straftäter und Straftäterinnen“ sowie „Spezielle Themen“. Durch die Form der strukturierten Sammlung zentraler Fragen kann der Leser sich schnell orientieren und Antworten finden. Im Einzelnen wird sich aber nicht auf schematische Antworten beschränkt, sondern es werden differenzierte Erläuterungen gegeben, die durch hervorgehobene Absätze zu Infos, Merkpunkten, Definitionen, Schaubildern und Tabellen angereichert werden.
Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Hessen: BR-Drs. 227/26
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 227/1/26
Am 10. Juli 2026 hat das Land Hessen einen Gesetzesantrag zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel in den Bundesrat eingebracht. Ausgangspunkt ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie die darauf folgende militärische Reaktion Israels im Gazastreifen. In der Folge wurde ein erheblicher Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland festgestellt, der sich unter anderem in Demonstrationen, Propaganda und Übergriffen äußerte. Dabei wird hervorgehoben, dass sich entsprechende Äußerungen häufig nicht nur gegen den Staat Israel richten, sondern antisemitische Stereotype bedienen und in der Tendenz auch Jüdinnen und Juden in Deutschland beträfen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels gehe regelmäßig über eine bloße staatsbezogene Kritik hinaus. Sie stehe in einem historischen und politischen Zusammenhang mit dem Holocaust sowie der daraus resultierenden besonderen Verantwortung Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft. Die Infragestellung der Legitimität Israels wird daher als Relativierung dieser Verantwortung sowie als Angriff auf die identitätsprägende Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung bewertet. Das geltende Strafrecht erfasse diese Erscheinungsformen nur unzureichend. Die Tatbestände der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) sowie der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) greifen nur eingeschränkt, da sie konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Straftaten oder Angriffe auf inländische Bevölkerungsgruppen voraussetzen. Auch eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86, 86a StGB) komme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Landesinitiative sieht daher vor, einen eigenen Straftatbestand einzuführen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe stellt. Der Tatbestand soll zugleich eng gefasst sein und lediglich solche Äußerungen erfassen, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben von Jüdinnen und Juden einhergehen. Nicht erfasst werden sollen hingegen legitime Kritik an staatlichem Handeln Israels oder abstrakte staatstheoretische Überlegungen zur Lösung des Nahostkonflikts.
§ 130 Abs. 4 StGB-E:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“
Der Entwurf soll nun in den Bundestag eingebracht werden.
Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR-Drs. 248/26
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 248/1/26
Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur Einschränkung des Handels mir Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Bundesrat eingebracht. Laut Landesinitiative bestehe eine Regelungslücke, soweit die Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Opfern und deren Verfolgungsschicksal aufweisen. Nach geltendem Recht bestehen Eingriffsmöglichkeiten im Wesentlichen nur auf Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Generalklauseln, die jedoch auf Einzelfälle beschränkt und in ihrer Reichweite lückenhaft sind. Strafrechtliche Vorschriften erfassen bislang vor allem Propagandamittel, nicht jedoch opferbezogene Gegenstände wie persönliche Dokumente oder Kennzeichen der Verfolgung. Dies führe dazu, dass die Kommerzialisierung solcher Objekte rechtlich regelmäßig nicht unterbunden werden kann, obwohl sie die Würde der Opfer beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, diese Schutzlücke zu schließen und den würdebezogenen Opferschutz zu stärken. Kern der Regelung ist die Einführung eines ausdrücklichen Handelsverbots für Gegenstände mit unmittelbarem Opferbezug. Dieses Verbot wird strafrechtlich flankiert, indem ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen wird, der Verstöße gegen das Handelsverbot unter Strafe stellt. Damit wird ein bislang überwiegend ordnungsrechtlich geprägter Bereich in das materielle Strafrecht überführt und das geschützte Rechtsgut – die Würde der Opfer des Nationalsozialismus – normativ aufgewertet. Die Strafandrohung dient insbesondere generalpräventiven Zwecken und ermöglicht eine effektivere Sanktionierung rein kommerziell motivierter Handlungen. Flankierend sieht das Gesetz vor, dass Rechtsgeschäfte, die gegen das Handelsverbot verstoßen, nichtig sind, wodurch eine zivilrechtliche Absicherung des Verbots erfolgt. Zugleich enthält die Regelung tatbestandsbegrenzende Ausnahmen, die insbesondere Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken sowie Handlungen erfassen, die berechtigten Interessen wie der wissenschaftlichen Forschung oder historischen Aufarbeitung dienen. In seiner Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.
Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäischen-Staatsanwaltschaftsgesetzes
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- Gewerkschaft der Polizei
- Deutsche Industrie- und Handelskammer
- Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer
- Deutsche Justiz-Gewerkschaft
- Deutscher Landkreistag
Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland
- Stellungnahme der BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
- Stellungnahme des Blockchain Bundesverband e. V. (Bundesblock)
- Stellungnahme des Bunds Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)
- Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V. (BDK)
- Stellungnahme des Bundesfinanzhofs (BFH)
- Stellungnahme der Bundesnotarkammer
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer März 2026
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Juni 2026
- Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
- Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e. V. (BDTA)
- Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI)
- Stellungnahme des Bündnis für Tabakfreien Genuss e. V. (BfTG)
- Stellungnahme des Bürgerbewegung Finanzwende e. V.
- Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts e. V.
- Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
- Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft
- Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG)
- Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP)
- Stellungnahme der Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft e. V. (IGT)
- Stellungnahme der IOTA Stiftung
- Stellungnahme des Netzwerks Steuergerechtigkeit
- Stellungnahme der Stiftung Familienunternehmen und Politik
- Stellungnahme des Transparency International Deutschland e. V. (TI-D)
- Stellungnahme des Verbands Internationaler Banken in Deutschland e. V. (VIB)
- Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
- Stellungnahme des Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e. V. (WisteV)
Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
- Regierungsentwurf
- Stellungnahme des Bundesrates: BR-Drs. 446/26 (Beschluss)
Am 25. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine strukturelle und funktionale Stärkung der Zollverwaltung mit besonderem Fokus auf die effektivere strafrechtliche Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität. Hintergrund sind insbesondere die zunehmende Komplexität grenzüberschreitender Deliktsformen wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechende internationale Verpflichtungen, namentlich die Vorgaben der FATF. Zentral ist die organisatorische Neuausrichtung innerhalb der Generalzolldirektion durch die Bündelung strafverfolgungsrelevanter Aufgaben im Fachstrang „Sicherheit und Vollzug“. Durch die Zusammenführung von Zollfahndung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Kontrolleinheiten sollen Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen konzentriert und die Effizienz bei der Verfolgung insbesondere organisierter und arbeitsteiliger Kriminalität gesteigert werden. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung sieht das Gesetz den Ausbau spezialisierter Ermittlungsstrukturen vor, insbesondere zur Bearbeitung komplexer internationaler Fälle. Diese werden eng mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzahnt, um eine priorisierte und risikoorientierte Strafverfolgung sicherzustellen. Ergänzend wird ein Verfahren zur Aufklärung von Vermögenswerten unklarer Herkunft eingeführt, das präventive und strafverfolgungsunterstützende Funktionen erfüllt. Flankierend werden die Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch verbessert, um strafrechtlich relevante Erkenntnisse effizienter nutzbar zu machen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Zollverwaltung als zentralen Akteur der Strafverfolgung im Bereich der Finanzkriminalität strukturell zu stärken und ihre operative Schlagkraft nachhaltig zu erhöhen.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.
