Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Kriminalpolitische Zeitschrift
von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink
Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig.
Abstract
Die Entscheidung des BGH vom 13. März 2025 nimmt die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen mittels Fingerabdrucks im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen in den Blick. Der Beitrag untersucht die berührten Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, IT-Grundrecht, nemo-tenetur), bewertet einschlägige StPO-Vorschriften und vergleicht obergerichtliche Entscheidungen, um offene Rechtsfragen und Handlungsoptionen zu erläutern.
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann
Abstract
Inzwischen ist es gängige Praxis der deutschen Polizei, Smartphones mithilfe biometrischer Daten zu entsperren. Geschieht dies durch Zwang, sind Rechtsgrundlage wie Rechtmäßigkeit jedoch umstritten. Die Bedeutung der Law Enforcement Data Protection Directive (EU-RL 2016/680), vom EuGH 2024 in seiner „Landeck“-Entscheidung präzisiert, erlangt in dieser Debatte (zu) wenig Beachtung. Denn auch die Einhaltung europäischer Minimalstandards wird gefährdet, wenn die träge deutsche Gesetzgebung sich fortentwickelnde Polizei-Taktiken in einem sich rasch wandelnden technologischen Umfeld nicht reguliert, insbesondere so lange Gerichte die missachteten Anforderungen nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund versuchen wir nachfolgend eine Einordnung der kontroversen Entscheidungen des BGH (2 StR 232/24) und des OLG Bremen (1 OR 26/24) aus dem vergangenen Jahr im Lichte europäischer Standards.
von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen
Abstract
Der Beitrag nimmt die neue Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs zum Anlass, die anwaltliche Äußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Er stellt die drei wesentlichen anwaltlichen Äußerungsfreiheiten vor, die sich aus der Konvention ergeben. Darauf folgt eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anwaltlichen Äußerungen, die grundsätzlich geeignete Leitlinien aufstellt, um die Ziele der Konvention zu erfüllen. Nur vereinzelt wären Anpassungen wünschenswert.
von StA Sebastian Christ
2025, Verlag Dr. Kovač, ISBN 978-3-339-14596-3, S. 552, Euro 149,80
I. Einführung
Dissertationen braucht man für gewöhnlich nicht zu lesen. Die Dissertation von Manon Heindorf, die unter dem Titel „Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren – Eine Untersuchung materiell-rechtlicher Voraussetzungen und strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen“ erschienen ist, stellt eine seltene Ausnahme dar, weil sie über den „universitären Elfenbeinturm“ hinaus auch praktische Einblicke in typische Ermittlungsmaßnahmen bietet. Die Autorin ist Rechtsanwältin und verteidigt seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik auch im Sexualstrafrecht. Ihr gelingt hierdurch die seltene Kombination praktischen Einblicks mit wissenschaftlichem Tiefgang.
von Simon Schlicksupp
2025, Springer Verlag, ISBN 978-3-658-47453-9, S. 332, Euro 99,99
Wie viele Materien des Besonderen Strafrechts, die aus den universitären Lehrplänen ausgeklammert sind und darüber hinaus in der Praxis mangels lukrativer Mandate auch wenig Anreiz zur eingehenden wissenschaftlichen Beschäftigung bieten, leidet auch das Sexualstrafrecht trotz seiner kriminalpolitischen Dynamik und Brisanz an einer deutlichen „Untertheoretisierung“. [1] Umso mehr machen sich Autoren verdient, die sich dennoch mit der notwendigen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit mit diesem Gegenstand und seinen vielfältigen Sonderstellungen im System des deutschen Strafrechts befassen. Marc Bauer legt mit seiner Dissertation zu „Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht“ ein derartiges Unterfangen vor, das sich einem überaus praxisrelevanten Teilgebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung widmet.
2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19598-5, S. 346, Euro 99,90
Schon in der Einleitung macht der Verfasser deutlich, dass die einzelnen Phasen der Strafzumessung besonders kritisch sind und ein Idealfall, nach dem bei identischen Strafzumessungsumständen auch die zu verhängende Strafe exakt gleich ausfalle, wohl nie eintreten dürfte. Ob dann der Einsatz von algorithmenbasierten Systemen in der Strafzumessung eine gangbare und erfolgsversprechende Lösung ist, ist bereits Kern unterschiedlicher Forschungsschriften geworden. Ziel dieser Arbeit ist es, auf Grundlage zweier denkbarer Entwicklungsansätze eine Einschätzung darüber zu geben, inwiefern der Einsatz algorithmenbasierter Systeme für die Strafzumessung in der Gerichtspraxis aus technischer Sicht realisierbar sein wird. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei das Abstecken der rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Einsatzes.
Gesetzentwürfe:
Am 12. März hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – digitale Ermittlungsmaßnahmen veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung durch die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Bislang gibt keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten. Die Ermittlungsbehörden sind daher derzeit darauf beschränkt, entsprechende Abgleiche lediglich manuell, etwa unter Nutzung allgemeiner Internet-Suchmaschinen und ohne speziell entwickelte Software, vorzunehmen. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere bei großen Datenmengen als ineffizient, könne Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erfolglos machen und führe zugleich zu einem erheblichen personellen Aufwand innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Zudem ergibt sich aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz die Notwendigkeit, spezifische nationale Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, soweit diese zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.
Darüber hinaus besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) klargestellt, dass die Nutzung solcher Systeme einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die derzeitige IT-Infrastruktur der Polizeibehörden sei teilweise durch eine Vielzahl voneinander getrennt geführter automatisierter Dateien und Datenquellen geprägt, die jeweils einzeln abgefragt werden müssen. Dies erhöhe insbesondere die Gefahr von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung und erschwere die effiziente Bearbeitung neuer Ermittlungsansätze.
Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten zu schaffen. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen, um bislang getrennte polizeiliche Datenbestände systematisch zu verknüpfen, zu durchsuchen und auszuwerten (§§ 98d und 98e StPO-E).
Am 29. April 2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„KI-Tools und andere digitale Lösungen sollten zur Aufklärung von Straftaten mit beitragen – egal ob es um die Identifikation von Straftätern geht oder um das Erkennen von Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Strafverfahren. Es wäre fahrlässig, unseren Ermittlungsbehörden solche Instrumente vorzuenthalten. Gleichzeitig ist klar: Nicht alles, was die Technik hergibt, ist in einem Rechtsstaat erlaubt. Wenn es um persönliche Daten und ihre Verarbeitung durch KI-Tools geht, braucht es sichere gesetzliche Leitplanken. Unser Gesetzentwurf sieht für den Einsatz der neuen digitalen Instrumente deshalb strenge Voraussetzungen vor – das ist mir als Grundrechtsministerin wichtig. Und selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten. Mit dem Gesetz stärken wir die Strafverfolgung – rechtsstaatlich und effektiv.“
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