Gesetzentwürfe:
Am 17. April 2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt auf den Weg gebracht. Die Digitalisierung bringe neben ihren kommunikationsfördernden Effekten auch neue, eigenständige Gefährdungslagen für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter hervor. Insbesondere entstehen durch digitale Technologien neuartige Begehungsformen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch das geltende Strafrecht bislang nur unvollständig erfasst werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und den strafrechtlichen Schutz an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Im Zentrum steht dabei die Einführung neuer Straftatbestände sowie die Erweiterung bestehender Normen des StGB. So soll insbesondere die Herstellung und Verbreitung sogenannter Deepfakes strafrechtlich erfasst werden. Dies betrifft sowohl sexualisierte Inhalte als auch sonstige täuschend echte Darstellungen, sofern sie geeignet sind, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu verletzen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gesteigerte Missbrauchsgefahr durch KI-gestützte Manipulationen audiovisueller Inhalte, die geeignet sind, Betroffene erheblich zu beeinträchtigen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zur unbefugten Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Erfasst werden soll insbesondere der Einsatz technischer Mittel wie GPS-Tracker zur heimlichen Nachverfolgung von Personen. Hierdurch wird eine bislang nur lückenhaft geregelte Form digital gestützter Überwachung ausdrücklich unter Strafe gestellt und der Schutz der persönlichen Lebenssphäre erweitert. Daneben ist eine Ausweitung bestehender Vorschriften zum Schutz der Intimsphäre vorgesehen. Insbesondere soll § 184k StGB zu einer zentralen Norm weiterentwickelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass digitale Angriffe häufig anonym, schnell und mit erheblicher Reichweite erfolgen und daher ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen.
Im zivilrechtlichen Bereich liegt der Schwerpunkt auf der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Diese sollen künftig ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren nutzen können, um die Identität rechtsverletzender Nutzer zu ermitteln und darauf aufbauend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ergänzend wird die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen richterlich angeordnete Accountsperren sowie die Entfernung rechtswidriger Inhalte zu erwirken. Der vorgesehene Richtervorbehalt dient dabei der Wahrung der Meinungsfreiheit, indem eine sorgfältige Prüfung der Strafbarkeit der jeweiligen Äußerung sichergestellt wird; nicht strafbare Meinungsäußerungen sollen weiterhin anonym möglich bleiben. Flankierend sieht der Entwurf vor, durch frühzeitige gerichtliche Anordnungen zur Datenspeicherung einem Verlust relevanter Informationen vorzubeugen. Zudem sollen Anbieter sozialer Netzwerke, auch soweit sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden.