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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Europäische Prozesskostenhilfe im System notwendiger Verteidigung
und Pflichtverteidigung
von Prof. Dr. Reinhold Schlothauer

Soziale Netzwerke als Ort der Kriminalität und Ort von Ermittlungen 
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Philipp Bruckmann, B.A.

Maßstäbe für wissenschaftliche Strafgesetzgebungskritik 
"Traditionelle Maßstäbe"
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Maßstäbe wissenschaftlicher Strafgesetzgebungskritik 
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Strafprozessrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag 
von Prof. Dr. Karsten Altenhain 

Kriminalpolitische "Lücken" im Koalitionsvertrag?
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

AUSLANDSBEITRAG

Zur gesetzlichen Gewährleistung der Patientenautonomie in Taiwan 
von Assistant Prof. Dr. Chun-Jung Chen

BUCHBESPRECHUNGEN 

Astrid Kempe: Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts 
vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention 
von RA Priv.-Doz. Dr. Kay H. Schumann 

Johann Sieber: Sanktionen gegen Wirtschaftskriminalität
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT 

Strafen "im Namen des Volkes"? - Expertentagung in Augsburg
von Wiss. Mit. Lukas Cerny

 

 

 

 

Editorial

 

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Am 9. November 2018 trafen sich die Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises auf Einladung von Professor Cornelius Prittwitz an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. zu ihrer Jahrestagung. Unter dem Titel „Strafrechtswissenschaft und Kriminalpolitik“ beschäftigte sich der Kreis mit dem Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft als (kritische) Begleiterin der Strafgesetzgebung. Für die großzügige finanzielle Förderung der Tagung danken die Organisatoren und Teilnehmer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Der erste Teil der Tagung diente der Selbstreflexion: Welchen Einfluss haben politische Einstellungen und nebenberufliches Engagement auf die eigenen wissenschaftlichen Positionen?

Nicht nur stark ethisch gefärbte kriminalpolitische Fragen – etwa zur Strafbarkeit von Sterbehilfe oder zum Schwangerschaftsabbruch – werden durch allgemeine politische Überzeugungen geprägt; auch scheinbar rein rechtsdogmatische Ansichten können von einer grundlegenden Einstellung – etwa: liberal oder konservativ, punitiv oder eher permissiv – beeinflusst sein. In der Diskussion nach einem einführenden Referat von Prittwitz herrschte im Kreis weitgehend Einigkeit, dass sich politische Ansichten und strafrechtliche Positionen in der Person des Strafrechtswissenschaftlers nicht klar trennen lassen. Für die Arbeit der Strafrechtswissenschaft ist dieser – an sich triviale – Befund nicht unwichtig. Einerseits erleichtert er einen offenen Umgang mit Ansichten, die von der je eigenen abweichen: Akzeptiert man den Einfluss von Vorprägungen und Vorverständnissen, so erweist sich die eigene Auffassung nicht als alternativlos, und andere Meinungen lassen sich von ihren Prämissen her verstehen und einordnen. Andererseits sollten VertreterInnen der Strafrechtswissenschaft, wenn sie den Gesetzgeber kritisieren, stets offenlegen, ob Hintergrund ihrer Kritik tatsächlich normative und rechtsdogmatische Erwägungen oder in Wahrheit kriminalpolitische Überzeugungen sind. Große Sensibilität ist im Bereich der Kriminologie geboten, da im Umgang mit Daten und Statistiken in besonderer Weise der Anspruch auf Wahrheit erhoben wird. Zugleich berührt die Auseinandersetzung mit Phänomenen der Kriminalität nicht selten heikle oder stark politisch besetzte Themen (etwa Ausländerkriminalität, Resozialisierung oder Jugendstrafrecht). Im Bereich der empirischen Forschung dürfen politische Überzeugungen weder bei der Formulierung von Forschungsfragen noch bei der Interpretation der Ergebnisse eine Rolle spielen.

Der Kreis sprach, im Anschluss an ein Referat von Professor Hans Kudlich (Erlangen-Nürnberg), auch über die Gefahren einer Beeinflussung strafrechtswissenschaftlicher Publikationen durch Verteidigungs- oder Gutachtertätigkeit. Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass auf solchen Tätigkeiten beruhende Veröffentlichungen nicht zu beanstanden sind, wenn sie einen wissenschaftlichen Mehrwert bieten. Die Wissenschaftsethik gebietet es jedoch, deutlich auf den Hintergrund des Beitrages hinzuweisen. Zudem sollte das Wissen um die eigene Parteilichkeit zu Zurückhaltung in der Formulierung der vertretenen Position Anlass geben. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, in welchem Umfang eine nebenberufliche Verteidigungs- oder Gutachtertätigkeit rechtlich und ethisch vertretbar ist. Der Kreis hat sich vorgenommen, über die Einführung (und mögliche Regelungsinhalte) eines diesbezüglichen Code of Conduct für Wissenschaftler zu diskutieren.

Für einen Kreis, der seine Aufgabe in der kritischen Begleitung von Gesetzgebungspolitik sieht, besteht eine wesentliche Herausforderung darin, Maßstäbe zu entwickeln, anhand derer das Gelingen oder Misslingen legislatorischer Bemühungen (oder deren Ausbleiben) bestimmt werden soll. Mit dieser Frage setzten sich Professor Wolfgang Mitsch (Potsdam) sowie in einem gemeinsamen Beitrag die Professoren Michael Kubiciel (Augsburg) und Thomas Weigend (Köln) auseinander. Mitsch (in diesem Heft S. 29 ff.) verteidigte für den Bereich der Gesetzgebungskritik den Wert des Rechtsgutsbegriffs, den er als im Kern individualschützend interpretierte. Kubiciel und Weigend (in diesem Heft S. 35 ff.) sahen das Potential des Rechtsgutskonzepts dagegen als eher gering an. Sie schlugen als alternative Gesichtspunkte die Fragen vor, ob ein Gesetzgebungsvorhaben der bestehenden „inneren Grammatik“ des Strafrechts gerecht wird und ob es den Freiheits(grund)rechten des potentiellen Täters genügend Spielraum belässt.

In einem weiteren Panel wurde über die Perspektiven von straf- und strafverfahrensrechtlichen Reformen in der laufenden Legislaturperiode diskutiert. Ministerialdirigent Dr. Matthias Korte (BMJV) gab einen instruktiven Überblick über die nach dem Koalitionsvertrag auf den Agenda der nächsten Jahre stehenden Reformprojekte, wie beispielsweise eine Verstärkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden sowie eine Regelung zu unternehmensinternen Ermittlungen und zur Verwendung der durch sie gewonnenen Informationen. Er wies außerdem auf die wichtigen Wechselbeziehungen zwischen Gesetzgebungsinitiativen der EU und der nationalen Reformpolitik hin. Korte kritisierte, dass Äußerungen aus der Strafrechtswissenschaft häufig erst nach dem Inkrafttreten von Gesetzen erfolgten und sich dann auf den (oft vergeblichen) Versuch konzentrierten, die Verfassungswidrigkeit der Gesetzgebung darzutun. Er regte an, dass sich die Strafrechtswissenschaft möglichst frühzeitig mit Vorschlägen und Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren – auch auf europäischer Ebene – einbringen sollte.

Beispielhaft behandelten Professorin Susanne Beck (Hannover) die Pläne für eine Überarbeitung des Cyber-Strafrechts und Professor Karsten Altenhain (Düsseldorf) mögliche Veränderungen im Strafverfahrensrecht (in diesem Heft S. 41 ff.). Altenhain monierte, dass die ins Auge gefassten Änderungen (z.B. Erweiterung der Möglichkeiten des Gerichts, Ablehnungs- und Beweisanträge zurückzuweisen bzw. zurückzustellen; Ausdehnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO) hauptsächlich auf Anstöße aus der richterlichen Praxis reagierten und kein Gesamtkonzept einer Modernisierung des Strafverfahrens erkennen ließen. Professorin Anja Schiemann (DHPol Münster) referierte über Sachgebiete, die der Reform bedürfen, aber aus dem Blickfeld der Bundesregierung geraten zu sein scheinen, wie etwa die Lösung der Probleme uneinbringlicher Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafe, die Streichung des Tatbestandes der Beförderungserschleichung und die gebotene Neuformulierung der §§ 20 und 211 StGB (in diesem Heft S. 47 ff.).

Die lebhaften Diskussionen unter den Teilnehmern und Teilnehmerinnen machten die Brisanz der in den Referaten angesprochenen  grundsätzlichen Fragen  für  das Unternehmen einer konstruktiven Begleitung der Kriminalpolitik deutlich. Der Kriminalpolitische Kreis greift einige der aktuellen Politikfelder in Arbeitsgemeinschaften (etwa zum Allgemeinen Teil, zur Digitalisierung, zum Medizinstrafrecht und zum Strafprozessrecht) auf, in denen konkrete Vorschläge zur Gesetzgebung entwickelt werden sollen. Auf seiner nächsten Tagung im November 2019 in Berlin wird er sich mit dem Einfluss empirisch-kriminologischer Erkenntnisse auf die Kriminalpolitik beschäftigen.

Prof. Dr. Elisa Hoven, Universität Leipzig
Prof. Dr. Thomas Weigend, Universität zu Köln

 

 

 

Europäische Prozesskostenhilfe im System notwendiger Verteidigung und Pflichtverteidigung – Zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Referentenentwurf des BMJV v. 11.10.2018)

von Prof. Dr. Reinhold Schlothauer

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Abstract
Die dem Gesetzgeber bis zum 25.5.2019 aufgegebene Umsetzung der EU-Richtlinie zu „Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren“ hat in dem Referentenentwurf des BMJV vom 11.10.2018 Gestalt angenommen. Dem Vorhaben bläst schon jetzt der Wind ins Gesicht: Die Landesjustizverwaltungen sehen eine Kostenlawine auf sich zukommen. Ermittler befürchten eine Erschwernis ihrer Arbeit, weil „Spontangeständnisse“ bei Einschaltung eines Verteidigers nicht mehr zu erlangen seien. Der Entwurf werde dem „Rechtsstaat erheblichen Schaden“ zufügen (bild.de v. 28.12.2018). Umso wichtiger ist ein nüchterner Blick darauf, ob und wie der Entwurf die „alternativlosen“ Vorgaben des europäischen Pflichtenkatalogs umsetzen will. Unter dem Strich wird es zu einer Optimierung unseres Strafverfahrens kommen müssen, das durch frühzeitige Verteidigerbeteiligung Verfahrensfehler, unnötige oder mangelhafte Anklageerhebungen und im Einzelfall Fehlurteile vermeiden hilft. Ein Gewinn für den Rechtsstaat!

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Soziale Netzwerke als Ort der Kriminalität und Ort von Ermittlungen – Wie wirken sich Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ auf die Nutzung sozialer Netzwerke aus?

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Philipp Bruckmann, B.A.

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Abstract
Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde das in der Strafprozessordnung normierte repressive Arsenal der Ermittlungsbehörden um Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ erweitert. Damit soll u.a. der weithin gängigen Verschlüsselungspraxis begegnet werden, an der die Überwachung von Online-Kommunikation auf Basis bisheriger Befugnisse vielfach scheitert. Diese Form der „digitalen“ Strafverfolgung erfasst auch und gerade die Kommunikation mittels „Social Media“.

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Maßstäbe für wissenschaftliche Strafgesetzgebungskritik – „Traditionelle“ Maßstäbe

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Traditionelle und neue Maßstäbe strafrechtswissenschaftlicher Gesetzgebungskritik schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Tradition hat die Argumentation mit dem Rechtsgüterschutz. Zweifellos produziert die Fokussierung auf das Rechtsgut viele richtige Ergebnisse. Das Rechtsgut ist allerdings kein Allheilmittel zur vernünftigen Begrenzung von Strafrecht.  In Grenzbereichen leisten aber auch andere – „moderne“ – Maßstäbe nicht mehr. Daher sollte man auf das Rechtsgut nicht verzichten.

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Maßstäbe wissenschaftlicher Strafgesetzgebungskritik

von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Als Maßstab für eine Bewertung von Vorhaben der Strafgesetzgebung werden vielfach die Topoi des Rechtsgüterschutzes sowie des Strafrechts als ultima ratio vorgeschlagen. Beide weisen jedoch Defizite auf, insbesondere lassen sich „Rechtsgüter“ relativ leicht postulieren, ohne dass ihre Notwendigkeit rational überprüfbar wäre. Präziser ist der Maßstab des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; hier ist insbesondere die Eignung neuer Strafnormen zur Erreichung ihrer Zwecke ein auch praktisch relevantes Kriterium. Darüber hinaus schlagen die Autoren vor, Strafrechtsnormen vor allem danach zu beurteilen, ob sie in die vorhandenen Strukturen des Strafrechts einzupassen sind und ob sie den Freiheits(grund)rechten potentieller Täter genügend Raum lassen.

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Strafprozessrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag

von Prof. Dr. Karsten Altenhain 

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Abstract
In der 18. Legislaturperiode vom 22.10.2013 bis zum 24.10.2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag insgesamt 32 Gesetze, durch welche die StPO geändert wurde, darunter zuletzt insbesondere das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017. Für die 19. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD weitere Gesetzesvorhaben vereinbart, mit denen sie „die Strafprozessordnung modernisieren und Strafverfahren beschleunigen“ wollen, um „das Vertrauen in den Rechtsstaat“ zu stärken.[1] Mag diese Zielsetzung noch berechtigt erscheinen, jedenfalls wenn man einer Umfrage aus dem Frühjahr 2018 folgt, wonach 43 % der Bevölkerung überhaupt kein oder nur ein eher geringes Vertrauen in die Justiz haben,[2] so ist doch fraglich, ob Ursache hierfür das Strafverfahrensrecht ist, das die Koalitionäre allein in den Blick nehmen, und ob die geplanten Gesetzesänderungen irgendetwas zur Wiedergewinnung verlorenen Vertrauens beitragen könnten.

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Kriminalpolitische „Lücken“ im Koalitionsvertrag?

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Obwohl der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD auch in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen im strafrechtlichen Bereich vorsieht, werden doch einige dringend notwendige Reformen nicht angestoßen. Der Beitrag wird exemplarisch einige wenige Aspekte beleuchten, die nicht Eingang in den Koalitionsvertrag erhalten haben.

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Zur gesetzlichen Gewährleistung der Patientenautonomie in Taiwan

von Assistant Prof. Dr. Chun-Jung Chen

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Abstract
Die Patientenautonomie ist auch in Asien ein bedeutsamer Wert. Mit demPatientenautonomiegesetz (PatAG) hat Taiwan als erste Rechtsordnung ein dezidiert der Rechtsstellung des Patienten gewidmetes Sondergesetz verabschiedet. Zur Gewährleistung der Patientenautonomie setzt das Gesetz einen Schwerpunkt im Erfordernis der informierten Einwilligung, deren Subjekt nicht der Arzt, sondern der Patient ist. Des Weiteren wird der Prozess zum Recht auf Auswahl, Annahme und Ablehnung der ärztlichen Behandlung durch den Patienten ausdrücklich geregelt. Die Ablehnung einer vital indizierten ärztlichen Behandlung findet sich jedoch nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen akzeptiert; erst dann darf die medizinische Einrichtung oder der Arzt nach Maßgabe einer Patientenverfügung handeln.

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Astrid Kempe: Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention

von RA Priv.-Doz. Dr. Kay H. Schumann

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2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15496-8, S. 337, Euro 89,90.

In ihrer Dissertation aus dem Jahr 2017, betreut von Renzikowski (Halle-Wittenberg), befasst sich Kempe (Verf.) ausführlich mit der Frage, ob die zur Begründung der jüngsten Reform der Sexualdelikte vielbeschworenen Strafbarkeitslücken in diesem Bereich tatsächlich zu beklagen waren und so die umfassende Gesetzesänderung notwendig machten, um den Anforderungen der Istanbul-Konvention und der EMRK gerecht zu werden.

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