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Der Kommissionsvorschlag zum transnationalen Zugriff auf elektronische Beweismittel – Rückzug des Staates aus der Rechtshilfe?

von Prof. Dr. Martin Böse

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Abstract
Um den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel zu erleichtern, hat die Kommission im April 2018 ein neues Kooperationsinstrument vorgeschlagen, mit dem ein Service-Provider grenzüberschreitend ohne Mitwirkung des betroffenen Gebietsstaates zur Herausgabe bzw. Sicherung von ihm gespeicherter Nutzerdaten aufgefordert werden kann. Der folgende Beitrag legt dar, dass die Verdrängung des ersuchten Mitgliedstaat (bzw. der Vollstreckungsstaats) aus der strafrechtlichen Zusammenarbeit nicht nur aus kompetenzrechtlichen Erwägungen, sondern auch und vor allem mit Blick auf die grundrechtliche Schutzfunktion des Rechtshilfeverfahrens schwerwiegenden Einwänden ausgesetzt ist und der Vorschlag darüber hinaus mit einem weitreichenden Abbau individualschützender Rechtshilfehindernisse und gravierenden Lücken im gerichtlichen Rechtsschutz einhergeht.

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Der neue Straftatbestand des § 23 GeschGehG und das Whistleblowing

von Prof. Dr. Tobias Reinbacher 

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Abstract
Die Umsetzung der RL (EU) 2016/943 im GeschGehG v. 18.4.2019, durch welche die §§ 17-19 UWG abgelöst wurden, enthält mit § 23 GeschGehG ebenfalls eine Strafvorschrift, daneben eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG und eine „Ausnahme“ in § 5 Nr. 2 GeschGehG für die Offenbarung rechtswidriger Geschäftspraktiken, die Whistlerblower entlasten soll. Der Beitrag untersucht die Strafbarkeit der Whistleblower nach der neuen Regelung und weist dabei auf einige offene Fragen hin.

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Abgekürzte Strafverfahren – Zum Alternativ-Entwurf abgekürzte Strafverfahren im Rechtsstaat (AE-ASR) 2019

von Priv.-Doz. Dr. Silke Hüls

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Abstract
Der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat sich mit den Formen abgekürzter Strafverfahren auseinandergesetzt und einen Alternativvorschlag zur Regelung unterbreitet. Ziel soll ein abgewogenes Konzept sein, das sowohl den Anforderungen der justiziellen Praxis, insbesondere der Verfahrensökonomie, als auch rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht wird. Verbesserung der Transparenz im Verfahren und der Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind wesentliche Anliegen. Der Beitrag setzt sich mit den Kernvorschlägen des AE-ASR auseinander; diskutiert werden die Einführung einer neu gestalteten materiell-rechtlichen Verwarnung zur Ersetzung des § 153a StPO, die Abschaffung der Verständigungsregelung, an deren Stelle die Einführung einer abgekürzten Verhandlung treten soll, die Reformierung des § 153 SPO sowie die Etablierung eines abgekürzten Strafverfahrens vor dem Strafrichter als Ersatz des Strafbefehlsverfahrens.

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Zur Idee eines Bundespolizeibeauftragten – Verkörperung eines Generalverdachts oder erforderliche Kontrollinstanz für polizeiliches Handeln?

von Prof. Dr. iur. Dr. rer. publ. Markus Thiel

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Abstract
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der laufenden Legislaturperiode (erneut) den Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG) in den Bundestag eingebracht. Damit soll ein(e) Bundespolizeibeauftragte(r) beim Bundestag errichtet werden, der für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, die Bundeszollverwaltung und die Polizei beim Deutschen Bundestag zuständig sein soll. Seine Aufgaben sollen darin liegen, individuelles Fehlverhalten im Einzelfall auf der Grundlage von Eingaben und Hinweisen von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Beschäftigten der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Behörden aufzuklären. Darüber hinaus soll er strukturelle Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen bzw. aufdecken. Er soll aufgrund eigener Entscheidung, aber auch als Hilfsorgan des Bundestages im Auftrag tätig werden. Ziele sind die Förderung von Transparenz und eines professionellen Umgangs mit Fehlern sowie die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Arbeitszufriedenheit, der Wertschätzung und Anerkennung der Behörden und ihrer Beschäftigten in der Öffentlichkeit. Dieser Beitrag untersucht, ob es der Einrichtung eines solchen Bundespolizeibeauftragten bedarf.

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Digitaloffensive im Strafrecht! Verbesserte Bekämpfung von Cyberkriminalität durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0?

von Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen und Björn Weißenberger

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, die der Referentenentwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 in den Bereichen des materiellen und prozessualen Strafrechts vorsieht. Besonders eingegangen wird dabei auf das Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten (§ 126a StGB-E; sog. Darknet-Paragraph) und die zwangsweise durchsetzbare Nutzung von Benutzerkonten durch Polizeibeamte (§ 163g StPO-E). Im Ergebnis werden die Vorschläge abgelehnt.

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Strafrechtlicher Schutz des virtuellen menschlichen Bewusstseins? Eine philosophische Betrachtung unter Rekurs auf den Begriff der Menschenwürde des Grundgesetzes

von Wiss. Mit. Ludwig Reißmann

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Abstract
Der rein philosophische Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit ein virtuelles menschliches Bewusstsein dem Schutzbereich zentraler strafrechtlicher Vorschriften unterfallen würde. Dieser Frage liegt zunächst eine Forschungshypothese zugrunde, die ein virtuelles menschliches Bewusstsein als ein in Daten und Algorithmen existentes Wesen definiert, das gleich einem Menschen zu sämtlichen Gefühlsregungen und Empfindungen in der Lage ist und sich in einer virtuellen Welt körperlich als Mensch wahrnimmt. Obwohl einem solchen virtuellen Bewusstsein nach diesem Beitrag keine Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und kein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, zuzusprechen ist, hätte der Gesetzgeber den grundrechtlichen und strafrechtlichen Schutz aufgrund der gleichen Wahrnehmungs- und Gefühlslage auf solche menschlichen Bewusstseinsströme auszudehnen. Sodann beschäftigt sich der Beitrag vertieft mit der Notwendigkeit eines Straftatbestandes, der schon das „Herstellen“ eines solchen Bewusstseins unter Strafe stellt, um im Anschluss zu untersuchen, welchen Besonderheiten das Strafrecht gerecht werden muss, wenn Täter in von menschlichem Bewusstsein bevölkerte virtuelle Realitäten eingreifen oder innerhalb solcher virtueller Realitäten Straftaten begehen.

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Die Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen und die rechtliche Relevanz von Compliance-Programmen in Brasilien und Argentinien

von Prof. Dr. Davi Tangerino, Prof. Dr. Juan Pablo Montiel und Henrique Olive, LL.M. 

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Abstract
Dieser Beitrag setzt sich zum Ziel, die Kernelemente der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in Brasilien und Argentinien vorzustellen sowie eine Analyse der Rolle von Compliance-Programmen bei einem möglichen Absehen oder einer Milderung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen[1] und strafrechtlichen Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen in beiden Ländern aufzuzeigen. Hierfür wird die Gesetzgebung diskutiert und wichtige in Brasilien und Argentinien erschienene Studien zu diesem Thema aufgegriffen, um einerseits Ähnlichkeiten und Abweichungen in den Regelungen der beiden Länder aufzuzeigen, andererseits aber auch die kritischen Stimmen aus der Wissenschaft an den untersuchten Modellen hervorzuheben. Als Fazit ergibt sich, dass sich die Modelle der strafrechtlichen Haftung in Argentinien und der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung in Brasilien stark unterscheiden, jedoch den Compliance-Programmen durch die Gesetzgebung in beiden Ländern eine zentrale Rolle zugemessen wird.

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Beatrice Sartorius: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – Die Tatbestände der §§ 299a, 299b StGB

von Dr. Matthias Dann, LL.M. 

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2018, Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9847-8, S. 258, Euro 88,90.

Seit Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB sind etwa drei Jahre vergangen. Eine Konturierung der neuen Vorschriften durch die Judikative hat bislang jedenfalls nicht in einem signifikanten Umfang stattgefunden. Umso größer ist nach wie vor die Bedeutung von Fachliteratur. Die Dissertation von Beatrice Sartorius dürfte zu den ersten, nach 2016 veröffentlichten Monographien zu Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gehören. Die von Kubiciel betreute und 2017 in Köln eigereichte Arbeit entstand zu einem Zeitpunkt, als die beiden Tatbestände, abgesehen von zwei Ausnahmen, noch nicht von den strafrechtlichen Großkommentaren abgedeckt waren. Sie ist in vier Blöcke unterteilt (A. Einleitung, Gang der Untersuchung und Ausgangslage, B. Tatbestände der §§ 299a ff. StGB C. Einzelne Kooperationsformen in der Praxis, D. Schluss).

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Adolf Schönke/Horst Schröder: Strafgesetzbuch

von Rechtsreferendar Martin Linke 

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2019, Verlag C.H. Beck, ISBN:978-3-406-70383-6, S. 3361, Euro 179,00.

I. Einleitung

Ende November 2018 erschien mit der 30. Auflage des Schönke/Schröder eine Jubiläumsausgabe des Klassikers. 4 Jahre sind vergangen, seit die letzte Auflage auf den Markt kam. Ein Werk, das in einiger Regelmäßigkeit erscheint, zu rezensieren, ist mit Schwierigkeiten verbunden. Die Vorzüge des betreffenden Kommentars wurden bereits in früheren Rezensionen hinreichend gewürdigt.[1] Diese Vorzüge bleiben auch in der 30. Auflage bestehen. Die Qualität des Schönke/Schröder ist weiterhin hervorragend. Eingegangen werden soll im Folgenden stichprobenartig auf einige nach Auffassung des Rezensenten besonders hervorzuhebende Neuerungen. Die Besprechung erfolgt entsprechend der Normierung im StGB.

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