Abgekürzte Strafverfahren – Zum Alternativ-Entwurf abgekürzte Strafverfahren im Rechtsstaat (AE-ASR) 2019

von Priv.-Doz. Dr. Silke Hüls

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Abstract
Der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer hat sich mit den Formen abgekürzter Strafverfahren auseinandergesetzt und einen Alternativvorschlag zur Regelung unterbreitet. Ziel soll ein abgewogenes Konzept sein, das sowohl den Anforderungen der justiziellen Praxis, insbesondere der Verfahrensökonomie, als auch rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht wird. Verbesserung der Transparenz im Verfahren und der Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind wesentliche Anliegen. Der Beitrag setzt sich mit den Kernvorschlägen des AE-ASR auseinander; diskutiert werden die Einführung einer neu gestalteten materiell-rechtlichen Verwarnung zur Ersetzung des § 153a StPO, die Abschaffung der Verständigungsregelung, an deren Stelle die Einführung einer abgekürzten Verhandlung treten soll, die Reformierung des § 153 SPO sowie die Etablierung eines abgekürzten Strafverfahrens vor dem Strafrichter als Ersatz des Strafbefehlsverfahrens.

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Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Was von der großen StPO-Reform übriggeblieben ist

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Am 24.8.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Dieses beinhaltet nicht nur den – im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens stetig „geschrumpften“ – Entwurf des gleichnamigen Gesetzes, sondern vereint diesen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze. Zudem sind – verfassungsrechtlich fragwürdig – nach der ersten Lesung im Bundestag Vorschriften zur Einführung der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung hinzugekommen, die nun ebenfalls mit dem Gesetz in Kraft getreten sind

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Reformvorhaben StPO – Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“

von Dr. Eren Basar

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Mit großen Schritten bewegen wir uns auch im Strafprozessrecht auf eine Reform zu. Dazu hat die Bundesregierung am 14.12.2016 das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ als eigenen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Am 9.3.2017 wurde der Entwurf im Bundestag beraten und an den Rechtsausschuss verwiesen. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist für den 27.4.2017 geplant. Dem Entwurf liegt der Referentenentwurf des BMJV zu Grunde (vgl. ausführlich KriPoZ 2016, 177), der wiederum das Ergebnis der von Heiko Maas eingesetzten Expertenkommission war. Der jetzige Entwurf der Bundesregierung dreht das Rad an mehreren Stellen noch mal soweit „zurück“, dass von den ausgeglichenen Ansätzen der Expertenkommission und des ersten (Referenten-)Entwurfs nur die Vorschläge übrig bleiben, die (zumeist einseitig) die Strafverfolgung stärken. Das Herzstück der Reformüberlegungen, die audio-visuelle Dokumentation von Aussagen im Ermittlungsverfahren, wird auf ein Minimum begrenzt. Die Reformziele werden somit weitgehend verfehlt.

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Die StPO-Reform: Großer Wurf oder vertane Chance?

von Rechtsanwalt Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract

Heiko Maas hatte sich viel vorgenommen, als er eine Expertenkommission damit beauftragte, Empfehlungen zu erarbeiten, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen. Der im Oktober 2015 vorgelegte Bericht befürwortete zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, blieb aber für viele Betrachter hinter den Erwartungen einer „großen“ StPO-Reform zurück. Der Regierungsentwurf des BMJV folgte vergleichsweise schnell, er fährt den Katalog an Veränderungen jedoch noch einmal spürbar herunter. Schnell geschossen heißt nicht unbedingt gut getroffen, so möchte man der Bewertung im Fazit vorweggreifen. Viele Änderungen sind sicher gut und richtig, allerdings werden viele drängende (Dauer-)Probleme des deutschen Strafverfahrens nicht angegangen.

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