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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Strafbares Heldentum?
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Die Strafbarkeit des Upskirting und Downblousing - Der neue § 184k StGB: Gelungene Reform oder politischer Aktivismus? 
von Wiss. Mit. Katharina Sachen

Künstliche Intelligenz und Kriminalität 
von Wiss. Mit. Hauke Bock und Prof. Dr. Katrin Höffler

Sitzungspolizeiliche Richterfürsten? Rechtsdefizite bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen im Strafprozess
von PD Lars Berster 

Grenzüberschreitungen - Anmerkung zu den Tatbestandsvorgaben im Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
von Prof. Dr. Martin Heger

AUSLANDSBEITRAG

Die Grenzen der Verantwortung des Compliance-Officers vor dem Hintergrund der Rolle der Geschäftsleitung - Rechtlicher Ansatz in Argentinien 
von RAin Dorothea Garff

FORSCHUNGSBERICHT 

Wenn Opfer keine Hilfe suchen - Eine Online-Befragung zur Viktimisierung und Anzeigeverhalten bei Cyberkriminalität 
von Jana Bader, Benedikt Iberl und Sarah Schreier 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BVerfG erklärt Eilantrag wegen Wiederaufnahme für teilweise erfolgreich - Vollzug des Haftbefehls wird unter Bedingungen ausgesetzt
BVerfG, Beschl. v. 14.7.2022 - 2 BvR 900/22

BUCHBESPRECHUNGEN

Helge A. Wiechmann: Nonverbale Verhaltensweisen im Strafprozess
von Anke Arkenau 

Frederike Seitz: Die Tiefe Hirnstimulation im Spiegel strafrechtlicher Schuld. Eine praktische und theoretische Analyse
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Die neue Europäische Staatsanwaltschaft - Bedeutung, Herausforderungen und erste Erfahrungen 
von Wiss. Mit. Maximilian Schach

 

 

 

 

Strafbares Heldentum?

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf. 

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Die Strafbarkeit des Upskirting und des Downblousing – Der neue § 184k StGB: Gelungene Reform oder politischer Aktivismus?

von Wiss. Mit. Katharina Sachen 

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem am 1.1.2021 neu eingeführten § 184k StGB und der Fragestellung, inwiefern dieser eine gelungene Reform oder politischen Aktivismus darstellt. Im Einzelnen werden Fragen zu Aspekten der Erforderlichkeit einer solchen Norm beleuchtet, auf etwaige tatbestandliche Mängel abgestellt, die systematische Einordnung der Vorschrift hinterfragt, auf Fragen der Beweisaufnahme und Konsequenzen einer Kriminalisierung eingegangen, sowie verbleibende Strafbarkeitslücken herausgestellt.

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Künstliche Intelligenz und Kriminalität

von Wiss. Mit. Hauke Bock und Prof. Dr. Katrin Höffler

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Abstract
Kriminalität ist letztlich eine Spielart menschlichen Verhaltens. Da das menschliche Verhalten von der Implementierung Künstlicher Intelligenz (KI) verändert wird, geschieht dies auch mit diesem besonderen Bereich, der Kriminalität. Während dies für einzelne Phänomene – so z.B. beim automatisierten Fahren – teilweise schon breit auch von den hiesigen Strafrechtswissenschaften aufgegriffen wurde, ist ein grundsätzlicher Blick auf die verschiedenen betroffenen Ebenen (Täter*innen, Taten, Opfer und Verbrechenskontrolle) vor allem in der englischsprachigen Literatur zu finden.[1] Daher soll durch diesen Beitrag eine kriminologische Perspektive, modelliert durch das hiesige Strafrecht als Bezugspunkt, ergänzt werden.

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Sitzungspolizeiliche Richterfürsten? Rechtsschutzdefizite bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen im Strafprozess

von PD Dr. Lars Berster

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Abstract
Der Beitrag diagnostiziert einen Mangel an Rechtssicherheit und -einheitlichkeit sowie schließungsbedürftige Lücken in der gegenwärtigen Ausgestaltung des Rechtsschutzregimes gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen von Vorsitzenden in der strafprozessrechtlichen Hauptverhandlung gem. § 176 GVG. Insbesondere vor dem Hintergrund des nach neuerem Verständnis auch richterliche Eingriffsakte umfassenden Gebots effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG plädiert er für eine klärende Regelung durch den Gesetzgeber.

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Grenzüberschreitungen – Anmerkungen zu den Tatbestandsvorgaben im Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

von Prof. Dr. Martin Heger

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Abstract
Im Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat die Kommission auch Vorschläge für Straftaten unterbreitet. Dabei ist die Kompetenzgrundlage in Art. 83 Abs. 1 AEUV aber fraglich, denn der Vorschlag für Vergewaltigung zielt nicht auf grenzüberschreitende Kriminalität und die Vorgaben zu Cybercrime Delikten sind angesichts der dafür vorgesehenen Mindesthöchststrafe keine schwere Kriminalität. Daher werden mögliche Reaktionen auf der Ebene der EU wie der Mitgliedstaaten erörtert. Schließlich wird der Umsetzungsbedarf der Vorgaben in Deutschland analysiert.

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Die Grenzen der Verantwortung des Compliance-Officers vor dem Hintergrund der Rolle der Geschäftsleitung – Rechtlicher Ansatz in Argentinien

von RAin Dorothea Garff

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Abstract
Sowohl in nationalen als auch in internationalen Unternehmen nimmt die Zahl der Compliance Officer zu. Die Ausübung dieser Tätigkeit ist herausfordernd, da den Compliance Officer eine Reihe von Pflichten und Haftungstatbeständen treffen. Der Beitrag analysiert zunächst die Figur des Compliance Officers und seine Rolle in der argentinischen Gesetzgebung. Sodann werden die Pflichten dargestellt, die Compliance Officer derzeit im argentinischen Recht treffen. Bei der Konturierung dieser Pflichten ist die Rolle Geschäftsleitung von wichtiger Bedeutung. Der Beitrag nimmt dabei die Position ein, dass die Regeln des argentinischen Gesellschaftsrechts eine strafrechtliche Garantenstellung des Compliance Officers begründen könnten. Weiterhin werden die in Argentinien wichtige Unabhängigkeit der Compliance-Funktion hervorgehoben sowie Sonderfälle der Haftung des Compliance Officers dargestellt. Abschließend wird im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rolle des Compliance Officers auf bewährte Praktiken in Management und Governance eingegangen.

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Wenn Opfer keine Hilfe suchen – Eine Online-Befragung zu Viktimisierung und Anzeigeverhalten bei Cyberkriminalität

von Jana Bader, Wiss. Mit. Benedikt Iberl und Wiss. Mit. Sarah Schreier, M.A.

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Abstract
Cyberkriminalität ist ein aktuelles und allgegenwärtiges Thema, bei dem nach wie vor großer Forschungsbedarf besteht; insbesondere das Anzeigeverhalten der Opfer stellt derzeit eine Forschungslücke dar. Die vorliegende Studie untersucht die Prävalenz von Cyberkriminalität und das Anzeigeverhalten nach Opferwerdung bei einer universitären Stichprobe. Es resultieren eine Viktimisierungshäufigkeit von 44 % und eine Anzeigehäufigkeit von 13 %. Neben der Einordnung der Ergebnisse in den Forschungsstand werden Gründe für die niedrige Anzeigebereitschaft diskutiert.

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BVerfG erklärt Eilantrag wegen Wiederaufnahme für teilweise erfolgreich – Vollzug des Haftbefehls wird unter Bedingungen ausgesetzt

BVerfG, Beschluss. v. 14.7.2022 – 2 BvR 900/22 – Volltext

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[…]

Gründe: 

1    Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer, der vor 39 Jahren vom Vorwurf des Mordes freigesprochen wurde, eine Verletzung in seinen Grundrechten durch die Zulassung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die damit verbundene Anordnung der Untersuchungshaft geltend. Mittelbar wendet er sich gegen § 362 Nr. 5 StPO, der mit dem am 30.12.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit (BGBl I S. 5252) als neuer Wiederaufnahmegrund eingefügt wurde. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er, den Haftbefehl bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.

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Helge A. Wiechmann: Nonverbale Verhaltensweisen im Strafprozess

von Anke Arkenau 

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2022, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18439-2, S. 306, Euro 89,90.

Unmittelbar vom Titel der Dissertation angesprochen widme ich mich als Rezensentin dem vorliegenden Werk, das in seiner Intention, sich dem „für den Strafprozess stets aktuellen Phänomen, welches bisweilen weder in der Judikatur noch Schrifttum hinreichende Beachtung erfahren hat, respektive im Schatten der Polygraphen-Diskussion verborgen blieb“ (S. 5) zu widmen, insbesondere auch aus Praxisperspektive überaus reizvoll klingt. Im Kontext des Anliegens des Autors, „die Frage nach der Verwertbarkeit jener ‚unwillkürlichen Reaktionen‘ im Gerichtssaal aus einem interdisziplinären Ansatz heraus näher zu beleuchten“ (S. 5), mit dem Ziel, „praxistaugliche Lösungen anzubieten“ (S. 5), wirkt man eingeladen, sich direkt der Schlussbemerkung zu widmen, würde sich im Falle dessen jedoch dem Genuss der Herleitung berauben, was sich jede*r Einzelne im Falle der Zuwiderhandlung selbst vorzuwerfen hätte.

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