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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die völkerstrafrechtliche Dimension des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
von Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß, LL.M.

Vorsichtige Schritte in die richtige Richtung - Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
von Prof. Dr. Stefanie Bock

Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) - Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands?
von Dr. Nicole Bögelein und Dr. Frank Wilde 

Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Herausforderungen des § 229 StPO in Post-Pandemie-Zeiten
von Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Dr. Christian Soll 

Der Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung 
von Dr. Magali Böger und Dorothee Gellenbeck 

Perspektiven einer Kompetenzerweiterung der Europäischen Staatsanwaltschaft 
von Dr. Sarah Pohlmann 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BGH nimmt erstmalig zum Straftatbestand des Völkermordes gem. § 6 VStGB Stellung 
BGH, Beschl. v. 30.11.2022 - 3 StR 230/22

Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.11.2022 - 3 StR 230/22
von Kira Dillen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sonja Fleck: Hasskriminalität in Deutschland. Eine Untersuchung des Phänomenbereichs mit europäischen und internationalen Bezügen und Erstellung eines Lagebildes der Praxis seit der Aufnahme von Vorurteilsmotiven in § 46 Abs. 2 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Fabian Klahr: Schuld und Strafmaß. Modelle der Bestimmung rechtlicher Schuld im Strafrecht und die Methodik der Strafmaßfindung im Rahmen der Sanktionenentscheidung 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Tagungsbericht zum 8. Deutsch-Taiwanesischen Strafrechtsforum in Passau (3. bis 7. Juli 2023): "Das Strafrecht der Zukunft"
von Dr. Oliver Harry Gerson, Elisa Holzinger, Ulrike Koch, Yi-Chien Lin, Romina Milles und Lena Nerb

Zugänge zum Recht - zugängliche Rechte? Fünfter Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen 
von Akad. Rätin a.Z. Büşra Akay

 

 

 

 

 

 

 

Die völkerstrafrechtliche Dimension des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

von Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß, LL.M. 

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Abstract
Das Spektrum des Verdachts russischer Völkerstraftaten im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist überaus weit. Bei der gebotenen völkerstrafrechtlichen Reaktion geht es neben einem Mindestmaß an Genugtuung für die ukrainischen Opfer und einer Botschaft an große Teile der russischen Gesellschaft nicht zuletzt darum, den russischen Anschlag auf die Grundpfeiler der geltenden Völkerrechtsordnung abzuwehren. Die Herausforderung ist gewaltig. Deutschland könnte mehr dazu beitragen, sich ihrer wirkungsvoll anzunehmen.  

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Vorsichtige Schritte in die richtige Richtung – Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

von Prof. Dr. Stefanie Bock

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Abstract
Seit gut 20 Jahren können in Deutschland völkerrechtliche Verbrechen auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) verfolgt werden. Die Aufklärung von systematischen Menschenrechtsverletzungen, die ggf. weit entfernt vom Gerichtsort begangen werden, stellt die nationale Justiz jedoch vor erhebliche Herausforderungen. Zunächst gilt es, den internationalen Wurzeln des VStGB und seiner Einbindung in das internationale Justizsystem gerecht zu werden. Insbesondere soll ein Gleichklang mit Recht und Praxis des Internationalen Strafgerichtshofs hergestellt werden. Zudem stellt sich die Frage, ob und inwieweit das nationale Verfahrensrecht der Komplexität und den besonderen Anforderungen interkultureller Großverfahren gewachsen ist. Das Bundesministerium der Justiz hat nach einer Dekade VStGB Bilanz gezogen und einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts vorgelegt. Angestrebt wird insbesondere, den völkerstrafrechtlichen Schutz der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung zu verbessern, die prozessualen Rechte der Opfer zu stärken und die Breitenwirkung von VStGB-Verfahren zu erhöhen. Die Vorschläge zielen in die richtige Richtung, sind aber tendenziell zurückhaltend und fragmentarisch. Der Gesetzgeber sollte mehr Mut zeigen, Völkerstrafverfahren neu zu denken.

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Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) – Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands?

von Dr. Nicole Bögelein und Dr. Frank Wilde

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Abstract
Die Beförderungserschleichung ist, spätestens seitdem der Rechtsausschuss des Bundestages im Juni 2023 darüber debattierte, wieder in der politischen Diskussion. Im Kern des Diskurses steht die Frage der Entkriminalisierung. Dieser Text errechnet, wie viel es den Staat kostet, den Straftatbestand zu verfolgen. Wir beziehen dabei Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsanstalten ein. Am Ende steht eine Zahl von rund 114 Millionen Euro. Auf dieser Basis werden Alternativen diskutiert und auch die Probleme aufgezeigt, die eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit mit sich bringen könnte: Sie könnte zu deutlich mehr Erzwingungshaft – also weiterhin einer Inhaftierung wegen Fahrens ohne Fahrschein –  führen.

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Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.

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Herausforderungen des § 229 StPO in Post-Pandemie-Zeiten

von Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Dr. Christian Soll 

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Abstract
Mit Wegfall der pandemiebedingten Ausnahmeregelungen bezüglich der Hemmung der Unterbrechungsfristen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nach § 229 StPO in § 10 EGStPO a.F. steht die Frage im Raum, ob der Gesetzgeber für Fälle höherer Gewalt eine allgemeingültige Regelung schaffen sollte. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Konzentrationsmaxime mit der Funktionsfähigkeit der Justiz ist ein Weg einzuschlagen, der eine Hemmung der Unterbrechungsfristen sowie eine Unterbrechung unter geringeren Voraussetzungen in Fällen höherer Gewalt vorsieht, zeitgleich eine Verkettung mehrerer Hemmungen und Unterbrechungen unterbindet.

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Der Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung

von Dr. Magali Böger und Dorothee Gellenbeck

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Abstract
Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 ist der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Verkehrsdelikten entfallen. Begründet wurde diese Änderung des § 81a StPO vornehmlich mit Praktikabilitätserwägungen, denn die gerichtliche Anordnung erschöpfe sich regelmäßig in telefonischen Sofortentscheidungen. Die Inaugenscheinnahme des Körpers zur Feststellung von Tatfolgen oder Spuren blieb im Rahmen der Gesetzesnovelle hingegen unberücksichtigt, obwohl in diesem Anwendungsbereich ein ebenso schnelles Handeln zur Beweissicherung gefordert ist. Ob der Verzicht auf einen Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung ebenfalls sinnvoll und auch rechtlich möglich wäre, ist Gegenstand dieses Beitrags. 

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Perspektiven einer Kompetenzerweiterung der Europäischen Staatsanwaltschaft 

von Dr. Sarah Pohlmann

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Abstract
„Ja, wir können es tun, wir sind dazu bereit.“ So lautete die Antwort der Europäischen Generalstaatsanwältin Laura Codruta Kövesi im Gespräch mit einer Nachrichtenagentur zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft zukünftig auch Verstöße gegen die Russland-Sanktionen ahnden will.[1] Welche Vorteile und Risiken eine solche Kompetenzerweiterung haben kann, soll dieser Beitrag klären. Dabei wird zunächst der Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) dargelegt. Nachdem der Aufbau und die wesentlichen Organisationsmerkmale der seit Juni 2021 operierenden EUStA erläutert wurden, wird das Augenmerk auf den Schutz der finanziellen Interessen gelegt. Dabei wird deutlich das die EUStA als spezielle Behörde zum Schutz von Finanzdelikten konzipiert wurde. Finanzielle Unionsinteressen sind supranationale Rechtsgüter, dessen Schultz folglich auch durch eine supranationale Behörde wie der EUStA gewährleistet werden kann. Kern der Abhandlung sind die Perspektiven einer Erweiterung auf Sanktionsverstöße, die bisher durch nationale Behörden umgesetzt werden. Zunächst wird das Verfahren für eine Kompetenzerweiterung dargelegt, welches insbesondere eine Einstimmigkeit im Rat erfordert. Sodann werden die Umrisse des Erweiterungsvorhabens, welches auf eine deutsch-französische Initiative zurückgeht, vorgestellt. Dabei werden politische Erwägungen mit praktischen Vorteilen einer Kompetenzerweiterung auf Sanktionsverstöße abgewogen. Der Beitrag schließt mit einem kritischen Blick auf eine solche Kompetenzerweiterung.

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BGH nimmt erstmalig zum Straftatbestand des Völkermordes gem. § 6 VStGB Stellung

BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 3 StR 230/22 – Volltext 

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  1. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr.8 VStGB sind solche, die einegravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschützten Gruppe zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen.
  2. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen.
  3. Die im Katalog des § 7 Abs. 1 VStGB angeführten Begehungsweisen sind rechtlich nicht lediglich als unselbständige Tatmodalitäten eines Tatbestandes, sondern als eigene Tatbestände zu werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich imVerhältnis ungleichartiger Tateinheit zueinander.

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Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.11.2022 – 3 StR 230/22

von Kira Dillen 

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Am 30.11.2022 hat der 3. Strafsenat des BGH mit einem Beschluss das erste deutsche Gerichtsverfahren abgeschlossen, in dem eine Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 VStGB festgestellt wurde. Das Urteil hat auch international Beachtung erfahren. Insbesondere hat die Regierung Großbritanniens den Angriff auf die Jesiden unter Bezugnahme auf dieses Urteil offiziell als Völkermord eingestuft.[1]

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