Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 24. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt (BT-Drs. 21/8109). Vorgesehen sind Änderungen insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie in der Abgabenordnung (AO).

Ein Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Behandlung ersparter Steueraufwendungen im Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Nach der seit 2021 geltenden Fassung werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte Steuerzahlungen, grundsätzlich nicht als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, Vermögensbestandteile künftig auch dann in den Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen, wenn steuerliche Pflichten durch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO verletzt wurden und dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit sollen Steuerhinterziehungen unabhängig davon erfasst werden, ob der daraus resultierende Vermögensvorteil in einer Auszahlung oder in einer ersparten Zahlung besteht. Zudem sollen frühere Sonderregelungen für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) sowie für Steuerhehlerei (§ 374 AO) wieder in § 261 StGB aufgenommen werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach § 73b StGB. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Klarstellung vor, wonach eine Einziehung auch möglich sein soll, wenn der Dritte einen Vermögensvorteil „für die Tat“ erlangt hat. Damit soll insbesondere die Einziehung von Vorteilen erleichtert werden, die über zwischengeschaltete Personen oder Gesellschaften an der Tat beteiligte Dritte erreichen. Im Zusammenhang mit der Begründung verweist der Entwurf unter anderem auf die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-/Ex-Geschäften und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Darüber hinaus soll die schwere Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ausgestaltet werden. Nach dem Entwurf hätte dies insbesondere Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Für die entsprechenden Fälle wäre damit eine weitergehende strafprozessuale Verfolgung vorgesehen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Die vorgesehenen Änderungen zur Einziehung und zur Geldwäsche sollen danach auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung finden, soweit deren Verfolgung beziehungsweise Einziehung noch nicht verjährt ist.

Der Entwurf zielt damit auf eine stärkere Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Erfassung ersparter Steuerzahlungen als geldwäscherechtlich relevante Vermögensvorteile, die Einziehung bei tatbezogenen Dritten sowie eine veränderte strafrechtliche Einordnung schwerer Steuerhinterziehung.

 

10-Punkte-Plan der Bundesregierung gegen islamistischen Terrorismus

 

Die Bundesregierung hat einen 10-Punkte-Plan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus beschlossen. Der von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Maßnahmenkatalog reagiert insbesondere auf den islamistischen Terroranschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026. Vorgesehen sind Änderungen im Straf- und Jugendstrafrecht, eine intensivere Gefährderüberwachung, ein erweiterter Informationsaustausch zwischen Sicherheits- und Justizbehörden sowie Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung und Radikalisierung. 

Der Maßnahmenplan enthält sowohl gesetzgeberische Vorhaben als auch Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Präventionspraxis. Die angekündigten Änderungen bedürfen, soweit sie gesetzliche Neuregelungen betreffen, noch eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens.   

Änderungen im Strafrecht 

Der Anwendungsbereich des § 86 StGB soll erweitert werden. Künftig soll das Verbreiten von Propagandamitteln auch solcher ausländischer terroristischer Organisationen erfasst werden, die bislang nicht unter die bestehende Regelung fallen. Damit soll insbesondere die strafrechtliche Erfassung von Propagandamitteln des sogenannten Islamischen Staates erweitert werden.

Daneben ist eine Verschärfung bei besonders gefährlichen Körperverletzungen vorgesehen. Werden bei einer gefährlichen Körperverletzung ein Messer oder ein anderes lebensbedrohliches Werkzeug eingesetzt und wird das Opfer dadurch in besonderem Maß gefährdet, soll künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten. Die entsprechenden Taten wären damit als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB ausgestaltet. 

Ein weiterer neuer Straftatbestand soll das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke erfassen. Nach den Plänen soll die Strafbarkeit künftig bereits einsetzen können, bevor ein Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung besteht oder Gelder an eine solche Organisation weitergeleitet werden.   

Änderungen im Jugend- und Bewährungsrecht 

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren soll künftig im Urteil ausdrücklich begründet werden, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird. Daneben sollen die Voraussetzungen der „Vorbewährung“ geändert und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. 

Vorgesehen ist außerdem, vorläufige erzieherische Maßnahmen vor Rechtskraft eines Urteils künftig auch gegenüber Heranwachsenden zu ermöglichen. Für Staatsschutzsachen sollen spezialisierte Jugendschöffengerichte und Jugendkammern eingerichtet beziehungsweise bestehende Zuständigkeiten erweitert werden können.   

Auch bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Erwachsenenstrafrecht soll das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. Dies soll für Freiheitsstrafen ab sechs Monaten gelten.   

Informationsaustausch zwischen Behörden 

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten. 

Bei terroristischen und extremistischen Straftaten sollen gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse und Gefährdungseinschätzungen der Sicherheitsbehörden stärker in Strafverfahren einbezogen werden. Zudem sollen Justizvollzugsanstalten Erkenntnisse über erkennbare Radikalisierungstendenzen von Beschuldigten in Untersuchungshaft an Gericht und Staatsanwaltschaft übermitteln. 

Damit sollen Informationen, die bislang bei unterschiedlichen staatlichen Stellen vorliegen, für die jeweiligen Entscheidungen verfügbar gemacht werden.   

Gefährderüberwachung und Verkehrsdaten 

Die Bundesregierung will außerdem die Möglichkeiten der Gefährderüberwachung ausweiten beziehungsweise bestehende Instrumente stärker nutzen. Dazu gehört insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Gefährdern soll die Fußfessel regelmäßig eingesetzt werden, sofern nicht im Einzelfall verdeckte Überwachungsmaßnahmen vorzugswürdig sind. 

Für den Präventivgewahrsam strebt die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards hinsichtlich Voraussetzungen und Dauer an. 

Darüber hinaus sollen auch die Polizeibehörden der Länder befugt werden, relevante Verkehrsdaten im Einzelfall sichern zu lassen, um deren späteren Verlust zu verhindern und eine spätere Erhebung zu ermöglichen.   

Terrorismusfinanzierung 

Zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten ist neben dem neuen Straftatbestand für Spendensammler eine Änderung des Vereinsrechts vorgesehen. Ausländervereine sollen ausländische finanzielle Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro offenlegen müssen. 

Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf verdeckte Finanzierungsformen wie Hawala-Systeme und nicht registrierte Barspenden.   

Prävention und Deradikalisierung 

Der Maßnahmenplan umfasst schließlich mehrere präventive Ansätze. Bestehende Programme zur Extremismusprävention sollen insbesondere im digitalen Raum erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem digitale Gegen- und Alternativangebote, eine Stärkung des Digital Streetwork sowie eine Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“. 

Darüber hinaus soll gemeinsam mit den Ländern ein Aktionsplan zur Islamismusbekämpfung entwickelt werden. Die bestehenden Programme zur Deradikalisierung sollen evaluiert und der Wissenstransfer zwischen Sicherheitsbehörden, Kommunen, Jugendämtern, Bewährungshilfe und Trägern der Ausstiegs- und Deradikalisierungsarbeit verbessert werden.   

Der 10-Punkte-Plan umfasst damit Maßnahmen aus Strafrecht, Jugendstrafrecht, Gefahrenabwehr, Behördenkooperation, Vereinsrecht sowie Prävention und Deradikalisierung. Welche der angekündigten gesetzlichen Änderungen in welcher konkreten Ausgestaltung umgesetzt werden, bleibt dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 

 

 

Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. Juli 2026 hat das Land Hessen einen Gesetzesantrag zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel in den Bundesrat eingebracht. Ausgangspunkt ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie die darauf folgende militärische Reaktion Israels im Gazastreifen. In der Folge wurde ein erheblicher Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland festgestellt, der sich unter anderem in Demonstrationen, Propaganda und Übergriffen äußerte. Dabei wird hervorgehoben, dass sich entsprechende Äußerungen häufig nicht nur gegen den Staat Israel richten, sondern antisemitische Stereotype bedienen und in der Tendenz auch Jüdinnen und Juden in Deutschland beträfen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels gehe regelmäßig über eine bloße staatsbezogene Kritik hinaus. Sie stehe in einem historischen und politischen Zusammenhang mit dem Holocaust sowie der daraus resultierenden besonderen Verantwortung Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft. Die Infragestellung der Legitimität Israels wird daher als Relativierung dieser Verantwortung sowie als Angriff auf die identitätsprägende Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung bewertet. Das geltende Strafrecht erfasse diese Erscheinungsformen nur unzureichend. Die Tatbestände der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) sowie der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) greifen nur eingeschränkt, da sie konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Straftaten oder Angriffe auf inländische Bevölkerungsgruppen voraussetzen. Auch eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86, 86a StGB) komme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Landesinitiative sieht daher vor, einen eigenen Straftatbestand einzuführen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe stellt. Der Tatbestand soll zugleich eng gefasst sein und lediglich solche Äußerungen erfassen, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben von Jüdinnen und Juden einhergehen. Nicht erfasst werden sollen hingegen legitime Kritik an staatlichem Handeln Israels oder abstrakte staatstheoretische Überlegungen zur Lösung des Nahostkonflikts.

§ 130 Abs. 4 StGB-E:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“

Der Entwurf soll nun in den Bundestag eingebracht werden. 

 

 

 

Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur Einschränkung des Handels mir Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Bundesrat eingebracht. Laut Landesinitiative bestehe eine Regelungslücke, soweit die Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Opfern und deren Verfolgungsschicksal aufweisen. Nach geltendem Recht bestehen Eingriffsmöglichkeiten im Wesentlichen nur auf Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Generalklauseln, die jedoch auf Einzelfälle beschränkt und in ihrer Reichweite lückenhaft sind. Strafrechtliche Vorschriften erfassen bislang vor allem Propagandamittel, nicht jedoch opferbezogene Gegenstände wie persönliche Dokumente oder Kennzeichen der Verfolgung. Dies führe dazu, dass die Kommerzialisierung solcher Objekte rechtlich regelmäßig nicht unterbunden werden kann, obwohl sie die Würde der Opfer beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, diese Schutzlücke zu schließen und den würdebezogenen Opferschutz zu stärken. Kern der Regelung ist die Einführung eines ausdrücklichen Handelsverbots für Gegenstände mit unmittelbarem Opferbezug. Dieses Verbot wird strafrechtlich flankiert, indem ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen wird, der Verstöße gegen das Handelsverbot unter Strafe stellt. Damit wird ein bislang überwiegend ordnungsrechtlich geprägter Bereich in das materielle Strafrecht überführt und das geschützte Rechtsgut – die Würde der Opfer des Nationalsozialismus – normativ aufgewertet. Die Strafandrohung dient insbesondere generalpräventiven Zwecken und ermöglicht eine effektivere Sanktionierung rein kommerziell motivierter Handlungen. Flankierend sieht das Gesetz vor, dass Rechtsgeschäfte, die gegen das Handelsverbot verstoßen, nichtig sind, wodurch eine zivilrechtliche Absicherung des Verbots erfolgt. Zugleich enthält die Regelung tatbestandsbegrenzende Ausnahmen, die insbesondere Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken sowie Handlungen erfassen, die berechtigten Interessen wie der wissenschaftlichen Forschung oder historischen Aufarbeitung dienen. In seiner Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

 

 

 

Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Am 25. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine strukturelle und funktionale Stärkung der Zollverwaltung mit besonderem Fokus auf die effektivere strafrechtliche Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität. Hintergrund sind insbesondere die zunehmende Komplexität grenzüberschreitender Deliktsformen wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechende internationale Verpflichtungen, namentlich die Vorgaben der FATF. Zentral ist die organisatorische Neuausrichtung innerhalb der Generalzolldirektion durch die Bündelung strafverfolgungsrelevanter Aufgaben im Fachstrang „Sicherheit und Vollzug“. Durch die Zusammenführung von Zollfahndung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Kontrolleinheiten sollen Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen konzentriert und die Effizienz bei der Verfolgung insbesondere organisierter und arbeitsteiliger Kriminalität gesteigert werden. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung sieht das Gesetz den Ausbau spezialisierter Ermittlungsstrukturen vor, insbesondere zur Bearbeitung komplexer internationaler Fälle. Diese werden eng mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzahnt, um eine priorisierte und risikoorientierte Strafverfolgung sicherzustellen. Ergänzend wird ein Verfahren zur Aufklärung von Vermögenswerten unklarer Herkunft eingeführt, das präventive und strafverfolgungsunterstützende Funktionen erfüllt. Flankierend werden die Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch verbessert, um strafrechtlich relevante Erkenntnisse effizienter nutzbar zu machen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Zollverwaltung als zentralen Akteur der Strafverfolgung im Bereich der Finanzkriminalität strukturell zu stärken und ihre operative Schlagkraft nachhaltig zu erhöhen.

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.

 

 

 

 

Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat am 10. Mär 2026 eine Länderinitiative zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten in den Bundesrat eingebracht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung zu bewerten. Problematisch ist insbesondere die Rolle der Leerverkäufer, die für das Funktionieren der Modelle unerlässlich sind und häufig bereits vor Tatbeginn erhebliche Zahlungen erhalten. Diese Vorteile werden rechtlich als „für die Tat“ erlangt eingeordnet und können grundsätzlich der Einziehung unterliegen, wobei allein der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich ist. Ein wesentliches praktisches Problem bestehe darin, dass die unmittelbar beteiligten Gesellschaften auf Käuferseite oft nicht mehr greifbar seien, sodass ohne Zugriff auf die Leerverkäufer ein endgültiger Steuerschaden drohe. Dies führe zu einer unbefriedigenden Situation, da zentrale Akteure ihre Gewinne behalten könnten. Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen auch bei verschleierten Zahlungsstrukturen über juristische Personen. Ursache der Vollzugsprobleme sei insbesondere eine missverständliche Fassung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzentwurf zielt daher auf eine Klarstellung, wonach die Einziehung auch gegenüber Dritten möglich ist, die Vermögensvorteile „für die Tat“ erlangt haben, und erstreckt dies durch eine Übergangsregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Verfahren. 

In der Plenarsitzung am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und diesen am 10. Juni 2026 vorgelegt. 

 

 

 

Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. April 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf für ein kondensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine grundlegende Neuausrichtung des Sexualstrafrechts hin zu einem konsensbasierten Schutzkonzept. Ausgangspunkt ist die Diagnose, dass das geltende Recht durch die Anknüpfung an einen „erkennbar entgegenstehenden Willen“ strukturelle Strafbarkeitslücken aufweise und sowohl verfassungsrechtlichen Schutzpflichten als auch völkerrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gerecht werde. Hieraus leitet die Fraktion ein Reformprogramm ab, das die sexuelle Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt stellt und die Verantwortung für die Einholung von Zustimmung normativ neu verteilt. Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist die Umstellung des Grundtatbestands in § 177 Abs. 1 StGB auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Strafbarkeit soll künftig bereits dann eintreten, wenn eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen wird; das bisherige Erfordernis eines erkennbar entgegenstehenden Willens entfällt vollständig. Damit wird der Tatbestand zugleich systematisch vereinfacht, da die bislang vorgesehenen besonderen Fallgruppen entbehrlich werden. Die Reform verfolgt insoweit auch das Ziel, Beweisschwierigkeiten zu reduzieren und die normative Bewertung nicht einverständlicher sexueller Handlungen eindeutig zu bestimmen. Flankierend bleibt die bestehende Struktur der Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln im Wesentlichen erhalten, soll jedoch punktuell präzisiert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch sonstige gefährliche Mittel bei der Begehung von Sexualdelikten qualifikationsbegründend wirken können. Damit wird eine systematische Angleichung und Klarstellung innerhalb der einschlägigen Strafnormen angestrebt. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Reformprogramms ist die Einführung eines eigenständigen Fahrlässigkeitstatbestandes. Dieser erfasst Konstellationen, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Zugleich trägt der Entwurf dem geringeren Schuldgehalt fahrlässigen Handelns durch einen entsprechend reduzierten Strafrahmen Rechnung. Parallel sieht der Fraktionsentwurf redaktionelle Anpassungen, insbesondere in der Strafprozessordnung, vor, um die Neuregelung systematisch einzubetten und ihre praktische Anwendung zu gewährleisten. Insgesamt wird damit ein kohärentes Reformkonzept, das auf eine effektive, konsistente und an Zustimmung orientierte Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes sexueller Selbstbestimmung ausgerichtet ist, angestrebt.
Der Entwurf wurde am 23. April 2026 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

 

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,

2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,

3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(7) In minder schweren Fällen des Absatz 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatz 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff

Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

 

 

 

Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden an eine veränderte Sicherheitslage anzupassen. Hintergrund sind zunehmende Bedrohungen durch Einzeltäter, internationalen Terrorismus sowie schwere und organisierte Kriminalität. Zur effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sollen insbesondere digitale Technologien stärker genutzt werden. Kern des Entwurfs ist die Einführung erweiterter Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, um große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Strukturen zu erkennen. Daneben wird eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen, um insbesondere die Identifizierung und Lokalisierung von Personen zu erleichtern; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit externen, einschließlich internationalen Stellen vorgesehen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für das Testen und Trainieren polizeilicher IT-Systeme, einschließlich selbstlernender Technologien, geschaffen. Die Regelungen sind technikneutral ausgestaltet, um ihre langfristige Anwendbarkeit zu sichern. Sie gelten insbesondere für das BKA und die Bundespolizei im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben, wobei dem BKA als Zentralstelle besondere Bedeutung zukommt. Flankierend werden bestehende Vorschriften, etwa im Asylrecht, angepasst. Der Entwurf ist Teil eines umfassenderen Gesetzespakets, beschränkt sich jedoch auf zustimmungsfreie Regelungen. 
Am 27. Mai 2026 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen. 

 

 

Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus auf den Weg gebracht. Angesichts einer erhöhten Bedrohung der inneren Sicherheit auf diesem Gebiet sowie durch organisierte Kriminalität, sieht der Entwurf einen gesteigerten Handlungsbedarf für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere die zunehmende Gewaltbereitschaft und das Infiltrationspotenzial krimineller Strukturen erforderten den Einsatz moderner technologischer Instrumente, einschließlich künstlicher Intelligenz. Ziel ist es daher, dem BKA im Rahmen eines Gesetzespakets erweiterte Befugnisse zur effektiveren Gefahrenabwehr einzuräumen. Kernbestandteil ist die Einführung der automatisierten Datenanalyse, die es ermöglicht, große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Orten zu erkennen. Dies sei insbesondere für komplexe Ermittlungen sowie für ein schnelles Handeln in konkreten Gefährdungslagen von zentraler Bedeutung. Ergänzend soll eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen werden, um Personen zu identifizieren, zu lokalisieren und Tat-Täter-Zusammenhänge aufzuklären. Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet und erlauben auch eine Zusammenarbeit mit Dritten, einschließlich solcher außerhalb der Europäischen Union.
Am 27. Mai 2026 wurde der Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen. 

 

 

 

 

Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. April 2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt auf den Weg gebracht. Die Digitalisierung bringe neben ihren kommunikationsfördernden Effekten auch neue, eigenständige Gefährdungslagen für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter hervor. Insbesondere entstehen durch digitale Technologien neuartige Begehungsformen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch das geltende Strafrecht bislang nur unvollständig erfasst werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und den strafrechtlichen Schutz an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Im Zentrum steht dabei die Einführung neuer Straftatbestände sowie die Erweiterung bestehender Normen des StGB. So soll insbesondere die Herstellung und Verbreitung sogenannter Deepfakes strafrechtlich erfasst werden. Dies betrifft sowohl sexualisierte Inhalte als auch sonstige täuschend echte Darstellungen, sofern sie geeignet sind, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu verletzen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gesteigerte Missbrauchsgefahr durch KI-gestützte Manipulationen audiovisueller Inhalte, die geeignet sind, Betroffene erheblich zu beeinträchtigen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zur unbefugten Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Erfasst werden soll insbesondere der Einsatz technischer Mittel wie GPS-Tracker zur heimlichen Nachverfolgung von Personen. Hierdurch wird eine bislang nur lückenhaft geregelte Form digital gestützter Überwachung ausdrücklich unter Strafe gestellt und der Schutz der persönlichen Lebenssphäre erweitert. Daneben ist eine Ausweitung bestehender Vorschriften zum Schutz der Intimsphäre vorgesehen. Insbesondere soll § 184k StGB zu einer zentralen Norm weiterentwickelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass digitale Angriffe häufig anonym, schnell und mit erheblicher Reichweite erfolgen und daher ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen.

Im zivilrechtlichen Bereich liegt der Schwerpunkt auf der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Diese sollen künftig ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren nutzen können, um die Identität rechtsverletzender Nutzer zu ermitteln und darauf aufbauend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ergänzend wird die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen richterlich angeordnete Accountsperren sowie die Entfernung rechtswidriger Inhalte zu erwirken. Der vorgesehene Richtervorbehalt dient dabei der Wahrung der Meinungsfreiheit, indem eine sorgfältige Prüfung der Strafbarkeit der jeweiligen Äußerung sichergestellt wird; nicht strafbare Meinungsäußerungen sollen weiterhin anonym möglich bleiben. Flankierend sieht der Entwurf vor, durch frühzeitige gerichtliche Anordnungen zur Datenspeicherung einem Verlust relevanter Informationen vorzubeugen. Zudem sollen Anbieter sozialer Netzwerke, auch soweit sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden.