Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht. Die EU Richtlinie wurde am 11. April 2024 beschlossen und soll in den Mitgliedsstaaten Mindestvorschriften zur Definition von Umweltstraftaten und deren Strafen festlegen. Der Entwurf erfolgt vor dem Hintergrund der gefährdeten fristgerechten Umsetzung der Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. September 2015 („Transformation unserer Welt – Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“). Er dient insbesondere der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen) sowie der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 (Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen). Ziel ist es, eine bessere Durchsetzbarkeit des Umweltrechts der Europäischen Union zu erreichen und die Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits zahlreiche Regelungen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Gleichwohl besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen. Erforderlich ist insbesondere die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für eine Vielzahl bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Elemente für das nationale Strafrecht, insbesondere die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Schutzgut. Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im StGB im OWiG, im BNatSchG, im BJagdG, im ChemG, im PflSchG sowie flankierend in mehreren Verordnungen.

 

 

 

 

 

Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Oktober hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung des Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten in den Bundestag eingebracht. In den vergangenen Jahren sei in Deutschland ein erheblicher Anstieg von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen mutmaßlicher Beleidigungen von Politikern in sozialen Medien zu verzeichnen gewesen. Dabei seien zunehmend automatisierte Verfahren und KI-gestützte Methoden zur Anwendung gekommen, durch die insbesondere die Meinungsfreiheit der sich äußernden Personen tangiert werde. Mit § 188 StGB sei 2021 ein besonderer Schutz für Personen des politischen Lebens eingeführt worden, der gegenüber dem allgemeinen Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB) einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Dies sei eine faktische Privilegierung von Politikern, die in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Privatpersonen führe. Während Verfahren wegen Ehrverletzungen unter Privatpersonen häufig eingestellt würden, komme es bei Äußerungen über Politiker regelmäßig zu Strafbefehlen und zivilrechtlichen Sanktionen – auch bei geringfügigen oder satirisch zugespitzten Formulierungen. Zudem weist die Fraktion auf eine erhebliche Zunahme von Ermittlungsmaßnahmen hin, darunter Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit sogenannten Hassdelikten. Solche Maßnahmen würden teilweise öffentlichkeitswirksam durchgeführt und könnten eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung entfalten. Angesichts der geringen Schwere vieler der zugrunde liegenden Delikte erscheine der Eingriff in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es daher, Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten künftig auszuschließen, um einen ausgewogeneren Schutz zwischen der Strafverfolgung und den Grundrechten der Bürger zu gewährleisten. Am 10. Oktober 2025 wurde der Gesetzentwurf bereits in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. In der Debatte wiesen die übrigen Fraktionen den Vorstoß der AfD zurück. 

 

 

Sexuelle Gewalt als Kriegswaffe

Forderung nach wirksamerer Strafverfolgung

Sexuelle Gewalt als gezielte Kriegsstrategie ist kein neues Phänomen – doch ihre systematische Ahndung bleibt bis heute eine Herausforderung für das Völkerrecht. Anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2025 wurde erneut deutlich, wie dringend ein Umdenken in der internationalen Strafverfolgung notwendig ist. Zwei renommierte Juristinnen – Prof. Dr. Beate Rudolf und Prof. Dr. Ruth Halperin-Kaddari – forderten einen „Paradigmenwechsel“: weg von der rein individuellen Täterverfolgung, hin zu einem Konzept kollektiver Verantwortung bei sexualisierter Kriegsgewalt.

Bereits 2001 hatte der Internationale Strafgerichtshof sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Trotz dieser völkerrechtlichen Weichenstellung gelingt es bislang jedoch nur selten, Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Für Halperin-Kaddari, Juristin an der Bar-Ilan-Universität in Israel und Mitbegründerin des Dinah-Projekts zur Dokumentation sexualisierter Kriegsgewalt, ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ein erschütterndes Beispiel für den systematischen Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe. Gemeinsam mit einem interdisziplinären Team untersuchte sie Aussagen von Überlebenden sowie forensische Beweise. Ihr Fazit: Die Taten waren kein Zufallsprodukt, sondern Teil einer gezielten Strategie der Entmenschlichung und Machtausübung.

Bislang orientiert sich die Strafverfolgung stark am klassischen Tatnachweis: Täter, Tat, Opfer – in direkter Beziehung zueinander. Gerade bei sexualisierter Gewalt im Krieg ist ein solcher Nachweis jedoch oft kaum möglich, etwa weil Opfer verstorben, traumatisiert oder aus Angst zum Schweigen gezwungen sind. Halperin-Kaddari plädiert deshalb für eine Erweiterung des strafrechtlichen Verständnisses: Wer Teil einer Organisation ist, die sexualisierte Gewalt systematisch einsetzt, soll auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er oder sie nicht selbst unmittelbar beteiligt war. Das Konzept „kollektiver Verantwortung“ müsse juristisch stärker verankert werden. Als Vorbild nannte sie das Urteil gegen John Demjanjuk (LG München, 2011), bei dem erstmals die bloße Zugehörigkeit zu einem Vernichtungssystem ohne konkreten Tatnachweis zur Verurteilung führte. Auch Rudolf verwies auf die Bedeutung solcher Urteile für die Weiterentwicklung des Völkerrechts. Deutschland und andere Staaten müssten sich international für rechtliche Reformen, gezielte Sanktionen und eine konsequentere Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt einsetzen.

 

 

Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

Am 13. Oktober 2025 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Zwar nahmen die Expert:innen keine grundlegend ablehnende Haltung ein, rieten aber zu einer größtmöglichen Zurückhaltung beim Einsatz von Tasern. Anja Bienert von Amnesty International betonte, dass eine Ausstattung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten nur bei klarer operativer Notwendigkeit und auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfe. Taser seien gefährliche Waffen, deren Verharmlosung zu häufigerem und potenziell tödlichem Gebrauch führen könne. Der Einsatz solle lediglich zur Vermeidung von Schusswaffen zulässig sein und streng dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht solle ebenfalls gesetzlich normiert werden. Auf die Gefährlichkeit von Tasern machte auch Prof. Dr. Thomas Feltes aufmerksam. Sie könnten unstrittig töten und führten in bestimmten Situationen eher zu einer Eskalation der Situation. So dürften sie niemals bei passiven Widerständen oder verbal aggressiven Personen und nur bei unmittelbarer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Gebrauch solle nur erlaubt sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz rechtmäßig wäre. Zudem müsse der Einsatz mit aktivierter Bodycam erfolgen. Prof. Dr. Rüdiger Lessig vom Universitätsklinikum Halle (Saale) hingegen berichtete, dass es bislang in der Literatur keine Dokumentation von Todesfällen gegeben habe. Taser lösten Muskelkontraktionen aus verursachten in der Regel keine schweren Verletzungen. Bei Vorerkrankungen oder Treffern an empfindlichen Körperstellen könnten jedoch Risiken bestehen. Auch psychische Erkrankungen könnten zu Komplikationen führen. Als Handlungsanweisung empfahl er, nach einem Einsatz des Tasers ein EKG zur Kontrolle möglicher Herzrhythmusstörungen durchzuführen. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wies darauf hin, dass das Distanz-Elektroimpulsgerät bereits in allen Bundesländern und Nachbarstaaten im Einsatz sei. Eine materiell-rechtliche Einstufung als Waffe sei richtig. Er schlug vor, im Gesetz eine Regelung zur zeitlich befristeten Erprobung neuer Einsatzmittel aufzunehmen. Die Vertreter der Polizeigewerkschaften empfanden die Einstufung des Tasers als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sachgerechter. Die Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und nach Ansicht von Heiko Teggatz (DPolG) eher ein Politikum. Er berichtete, dass die Erprobung von Tasern bei der Bundespolizei erfolgreich verlaufen sei. Alle Erfahrungsberichte hätten deren Notwendigkeit bestätigt und das sichtbare Mitführen habe Gewalteskalationen verringert. Dem schloss sich Andreas Roßkopf (GdP) an. Es werde eine sicherheitstaktische Lücke zwischen dem Einsatz von Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe geschlossen. Zudem sprach sich Roßkopf für quartalsmäßige Schulungen und für eine Dokumentation des Tasereinsatzes aus.

Am 15. Oktober 2025 gab der Innenausschuss den Weg für die Einführung der Distanz-Elektroimpulsgeräte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD frei. 

 

 

 

 

 

Änderung des Eurojust-Gesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zählt seit Jahren zu den zentralen Herausforderungen der europäischen Justizpolitik. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 hat der Unionsgesetzgeber nun auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und der digitalen Strafverfolgung reagiert. Im Fokus stehen dabei ein verbesserter digitaler Informationsaustausch, ein modernes Fallbearbeitungssystem bei Eurojust und eine engere Anbindung der nationalen Behörden. Der Referentenentwurf des BMJV vom 18. August 2025 zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) greift diese Vorgaben auf und soll sie in nationales Recht umsetzen.

Die Eurojust-Verordnung (EU) 2018/1727 bildete seit ihrer Einführung das Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet – insbesondere im Hinblick auf vier zentrale Punkte:

1. Stärkung des digitalen Informationsaustauschs bei Terrorismusfällen

Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, Informationen über grenzüberschreitende Terrorismusfälle in digitaler Form zu übermitteln, ergänzt um biometrische Daten (wie beispielsweise Fingerabdrücke, Lichtbilder), soweit vorhanden.

2. Modernisierung und Integration des Fallbearbeitungssystems

Das justizielle Register zur Terrorismusbekämpfung („Counter Terrorism Register“) wird vollständig in das neue Fallbearbeitungssystem integriert, um Eurojust eine automatisierte Verknüpfung relevanter Informationen zu ermöglichen.

3. Technische Neuerungen hinsichtlich der Kommunikationskanäle

Die Verordnung sieht eine schrittweise Umstellung auf sichere, standardisierte Kommunikationskanäle vor, deren technische Details bis spätestens Ende 2025 von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen.

4. Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Ein bedeutender Schritt für die internationale justizielle Kooperation: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf wird der Weg für die nationale Umsetzung dieser Vorgaben geebnet. Entscheidend wird nun sein, wie zuverlässig die neuen digitalen Systeme in der Praxis funktionieren. Ist dies der Fall, ist mit einer deutlichen Effizienzsteigerung in der justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu rechnen.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14.8.2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.

 

 

 

Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

Gesetzentwürfe: 

 

Am 30. Juni 2025 hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/652). Im Jahr 2018 wurde nach dem Schmähgedicht Böhmermanns die „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) abgeschafft. § 103 StGB habe eine Sonderstellung für ausländische Staatsrepräsentanten vorgesehen, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Auch der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas habe betont, dass solche Strafvorschriften aus einer überholten Epoche stammten und nicht mehr in ein modernes Strafrecht passten. In der Folge der Corona-Pandemie sei jedoch ein gegenläufiger Trend beobachtet worden: Kritiker hätten darauf hingewiesen, dass mit der Reform des § 188 StGB eine neue Form der Sonderstellung für politische Amtsträger geschaffen worden sei. Die Bundesregierung habe im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität eine Verschärfung des § 188 StGB vorgenommen, mit dem Ziel, insbesondere öffentliche Personen des politischen Lebens vor Hassrede im Internet zu schützen. „Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht dieser neue Tatbestand von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs“, so die Fraktion. Problematisch sei insbesondere, dass die Tat als Offizialdelikt auch ohne Antrag verfolgt werden könne und der Personenkreis erheblich ausgeweitet worden sei. Die vielen Hausdurchsuchungen seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig. § 188 StGB schaffe ein Sonderrecht „zugunsten mächtiger Personen“ und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es sei erforderlich, dass in einer Demokratie Amtsträger einer intensiveren öffentlichen Kontrolle unterlägen. „Sie müssen sich stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt.“ Daher sei die Abschaffung des § 188 StGB geboten, „um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien, gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen.
Am 12. September 2025 wurde der Gesetzentwurf erstmalig im Bundestag beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. 

 

 

Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Mai 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 211/25). Der zivilrechtliche Gewaltschutz sei aufgrund langer Vorlaufzeiten nicht immer das optimale Schutzinstrument bei Gewalttaten und Nachstellungen. Insbesondere gebe es Defizite im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Familiengerichte. Der Entwurf strebt daher eine Optimierung des behördlichen Zusammenspiels an, indem er die Informationspflichten gegenüber Polizeibehörden ausweitet und eine Unterrichtung bereits mit Antragstellung vorsieht. Gerade im Bereich der Hochrisikofälle bedürfe es wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, um die gewalttätige Person frühzeitig und konsequent zu stoppen und aktiv zur Verantwortung zu ziehen. Daher wird flankierend eine strafrechtliche Nachschärfung vorgeschlagen: Besonders schwere Verstöße gegen Schutzanordnungen sollen künftig mit dem gleichen Strafrahmen wie dem beim besonders schweren Stalking sanktioniert werden. Des Weiteren soll für diese Fälle die Möglichkeit einer Deeskalationshaft nach § 112a StPO geschaffen werden. Ein besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 2 GewSchG-E) soll in der Regel vorliegen, wenn:

„[…] der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.

Am 23. Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf im Anschluss an die Plenarsitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Ein entsprechender Beschluss wurde am 17. Oktober 2025 gefasst. Es besteht nun für die Bundesregierung die Möglichkeit, sich zu dem Gesetzentwurf der Länderkammer zu positionieren. 

 

Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Gesetz zur Stärkung des Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen: BGBl. I Nr. 107

Gesetzentwürfe: 

 

Im Oktober 2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen auf den Weg gebracht. Grund waren die steigenden Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik in diesem Bereich. Nach empirische Studien und Schätzungen der WHO sei die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher. Bereits am 24. März 2010 setzte die Bundesregierung als Reaktion auf zahlreiche bekannt gewordene Fälle sexueller Gewalt eine Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ein. In den vergangenen Jahren nahm diese Funktion eine bedeutende Rolle ein. Dennoch fehlt bis heute eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der:s Unabhängigen Beauftragten, ebenso wie eine verbindliche Berichtspflicht. Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt erlitten haben, sollen individuelle Unterstützung bei der Aufarbeitung erhalten. Aber auch Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung sowie Qualifizierung von Akteur:innen sieht der Entwurf vor. 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und keine Einwände erhoben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden u.a. folgende Punkte umgesetzt: 

  • Gesetzliche Verankerung der Struktur der:s Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die:der in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
  • Implementierung  eines Arbeitsstabs für die:den Bundesbeauftragten, sowie ein dort angesiedelter Betroffenenrat und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Einführung einer Berichtspflicht mit einem wiederkehrenden Lagebericht zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zur Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention und Intervention sowie zur Forschung und Aufarbeitung. 
  • Bereitstellung eines Beratungssystems für Betroffene.

Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 107) verkündet und tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen beschäftigt. Die Entschließung basiert auf gewaltsamen Vorfällen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Europawahlen am 9. Juni 2024. Dabei wurden Personen körperlich attackiert, die entweder selbst zur Wahl standen oder den Wahlkampf durch das Anbringen von Plakaten oder die Mitarbeit an Wahlständen unterstützten. Einige der Betroffenen erlitten dabei erhebliche Verletzungen. Ähnliche Vorfälle wurden auch im Vorfeld der Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer 2024 registriert. Nach Ansicht Berlins fügen sich diese Ereignisse in das allgemeine Bild einer zunehmenden Verrohung des politischen Diskurses ein. Betroffen seien nicht nur prominente Bundespolitiker, sondern auch Personen, die sich auf kommunaler oder parteipolitischer Ebene für das Gemeinwesen engagieren. Die Hemmschwelle für gewalttätige Angriffe sei in Teilen der Gesellschaft merklich gesunken. Nach aktueller Rechtslage macht sich strafbar, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, einen seiner Ausschüsse, die Bundesversammlung, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes (§ 105 StGB) bzw. den Bundespräsidenten oder ein Mitglied der genannten Verfassungsorgane (§ 106 StGB) rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einer bestimmten Weise auszuüben. Es sei notwendig, diese Vorschriften auszuweiten, um auch Organe der Europäischen Union, der Kommunen sowie rechtlich unselbstständige Verwaltungseinheiten in Stadtstaaten und deren Mitglieder einzubeziehen. Diese seien vergleichbaren Bedrohungen ausgesetzt und sollten daher denselben rechtlichen Schutz genießen.

Neben dem Schutz vor Nötigungen zielt die vorliegende Entschließung zusätzlich darauf ab, die Mitglieder der genannten Verfassungsorgane vor tätlichen Angriffen zu schützen. Angelehnt an die Regelungen der §§ 114 und 115 StGB und mit entsprechendem Strafrahmen soll daher ein Tatbestand geschaffen werden, der die tätlichen Angriffe bei oder während der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundespräsidenten oder eines Mitglieds der genannten Verfassungsorgane unter Strafe stellt. Ein tätlicher Angriff soll dabei sämtliche feindseligen Handlungen umfassen, die unmittelbar gegen den Körper gerichtet sind – unabhängig davon, ob sie den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch solche Verhaltensweisen strafrechtlich sanktioniert werden, die nicht unmittelbar darauf abzielen, das Handeln des Betroffenen innerhalb seiner organschaftlichen Befugnisse zu beeinflussen oder zu verhindern. Der strafrechtliche Schutz vor tätlichen Angriffen soll auch auf ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer erweitert werden.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, „sich dieser Thematik anzunehmen und Vorschriften im StGB zu schaffen, die den genannten Problematiken gerecht werden.“

 

 

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