Betäubungsmittel für den Eigengebrauch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer bundeseinheitlichen geringen Drogenmege und zur Erleichterung von Harm Reduction in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828). Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Dir Drogenprohibition sei mit dem Feiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten ist. Bei 77 Prozent der polizeilich erfassten Rauschgiftdelikte handele es sich um konsumnahe Delikte. Dazu komme, dass die Bundesländer die Grenzwerte für die geringe Menge (§ 31a BtMG) selbst festlegen und die Vorgaben des BVerfG selbst nach 25 Jahren noch nicht umgesetzt wurden. Dies führe zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis, die mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung beendet werden soll. 

Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u.a.: 

  • in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15 Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und
  • die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft. 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion Die Linke geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen