Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/26541
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat: BT Drs. 19/30468
- Änderungsantrag der AfD: BT Drs. 19/30508
- Entschließungsantrag der FDP: BT Drs. 19/30509
- Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GOBT: BT Drs. 19/30518
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 515/21 / zuBR Drs. 515/21
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 515/1/21
- Plenarantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: BR Drs. 515/2/21
- Plenarantrag des Landes Berlin: BR Drs. 515/3/21
Am 10. Februar 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/26541), der bereits am 12. Februar 2021 im Plenum beraten werden soll.
Zwar habe sich der im BPolG definierte Aufgabenkanon der Bundespolizei im Grundsatz bewährt, jedoch sei das Gesetz seit dem Jahr 1994 nie umfangreich modernisiert worden. Lediglich einzelne Anpassungen seien seitdem vorgenommen worden. Die Fraktion beabsichtigt eine weitere Differenzierung und Fokussierung sowie eine Befugniserweiterung im Bereich der Gefahrenabwehr. Dabei sollen insbesondere die Vorgaben des BVerfG aus seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zum BKAG und die Regelungen der EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 Berücksichtigung finden. Das BPolG enthalte immer noch vergleichbare Vorschriften zum damaligen BKAG, so dass sich die Aussagen des BVerfG darauf übertragen ließen. Außerdem umfasse das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) keine Regelungen zum finalen Rettungsschuss.
Folgende Änderungen des BPolG sind geplant:
- Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Zeugenschutz“
- Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Befugnisse für den Schutz von Zeugen“
- Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Meldeauflagen“
- Nach der Angabe zu § 27c werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 27d Überwachung der Telekommunikation, § 27e Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten“. - Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 28b Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte“ - Nach der Angabe zu Teil 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
- „§ 29 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
- § 29a Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
- § 29b Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
- § 29c Daten zu anderen Personen
- § 29d Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
- § 29e Kennzeichnung“
- Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Ausschreibungen von Personen und Sachen zur gezielten und verdeckten Kontrolle oder Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem“
- Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Übermittlung von Fluggastdaten“
- Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
„§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen assoziierte Staaten“ - Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32b Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich“ - Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe - Die Angabe zu § 33a wird aufgehoben
- Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 34a Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren“ - Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Aussonderungsprüffristen“ - Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 35a Löschung von durch Besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
§ 35b Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
§ 35c Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 35d Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 35e Protokollierung
§ 35f Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen“ - Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
„§ 36 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 37 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ - Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Durchsuchung“ - Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Aufenthaltsverbot“ - Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen“ - Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Durchsuchung von Personen und Entnahme von Blutproben“ - Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 71 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag“ - „§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2015, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“