Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

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