Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG)

Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016: BGBl. I 2016 Nr. 31, S. 1514 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 2016: BR Drs. 19/16 (B)

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/7826

Beschlussempfehlung und Bericht zu den  Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/7482, 18/7826, 18/7918 Nr. 3 –: BT Drs. 18/8099

 

Anlagen:

  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie): Richtlinie 2014/57/EU

 

  • Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72 EG der Kommission: Verordnung (EU) Nr. 596/14

 

Das Recht des Marktmissbrauchs wurde vom europäischen Gesetzgeber im Nachgang der Finanzkrise durch die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) reformiert. Beide sind ab dem 3.7.2016 anzuwenden bzw. in nationales Recht umzusetzen.

Daher hat die Bundesregierung im Januar 2016 einen entsprechenden Regierungsentwurf eines ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (1. FiMaNoG) vorgelegt, das der Bundestag im April nach Anhörung von Sachverständigen im Finanzausschuss mit einigen Änderungen verabschiedet hat. Durch das Gesetz sollen Kleinanleger besser geschützt werden. Dazu werden auch Straf- und Bußgeldvorschriften verschärft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit weiteren Aufsichtsbefugnissen ausgestattet. Die MAR regelt das Insiderrecht und das Marktmanipulationsverbot unmittelbar so dass durch das 1. FiMaNoG einige Vorschriften im WpHG gestrichen werden mussten. Neuregelungen zur Durchsetzung und Sanktionierung des europäischen Marktmissbrauchsrechts finden sich in §§ 4, 38 und 39 WpHG. § 38 WpHG sanktioniert entgegen der Mindestvorgabe in der MAD nicht nur schwerwiegende vorsätzliche Marktmanipulationen und Insiderhandel, sondern vorsätzliche Verstöße unabhängig von der Schwere der Auswirkungen. Nach der geplanten Neuregelung können zudem Primär- und Sekundärinsider gleichermaßen für vorsätzliche Insiderverstöße mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Zudem werden leichtfertige Insiderverstöße und leichtfertige oder vorsätzliche Marktmanipulationen in Zukunft mit höheren Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro für natürliche Personen und von bis zu 15 Millionen Euro und 15 % des Gesamtumsatzes für juristische Personen geahndet.

Die Regelungen sind ausweislich des Artikel 17 zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten.

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