Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/22179
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: BT Drs. 19/27922
  • Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 237/21

 

Die Fraktion CDU/CSU und SPD hat im September 2020 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters in den Bundestag eingebracht. Grund sind die zunehmenden negativen Stimmen aus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Der Begriff „Lobbyismus“ sei in der Bevölkerung durchweg negativ konnotiert. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken, sieht der Entwurf die Einführung eines Lobbyregisters vor. Ziel ist es, die hohen Transparenzerfordernisse in Einklang zu bringen. Der Regelungsrahmen von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll demnach beinhalten: 

  • Die „Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken (Lobbyregister).“
  • Die „Verpflichtung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht.“

  • Die „Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.“

 
Die Ordnungswidrigkeit kann insbesondere gem. § 7 Abs. 3 LobbyRG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. 
 
Am 25. März 2021 hat der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen beschlossen. Bereits einen Tag später beschäftigte sich auch der Bundesrat mit dem Lobbyregistergesetz. Die Länderkammer verzichtete auf eine dreiwöchige Beratungsfrist um das Verfahren noch vor Ostern abzuschließen und billigte das Gesetz. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. 
 
 
 
 
 
 

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